AIL_2017-03
ARZT IN DER PRAXIS SprachlicheGleichbehandlung Die Begriffe „Arbeitgeber“, „Angestellter“ sowie „Arbeitnehmer“ sind geschlechts neutral zu verstehen. I.Geltungsbereich Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der Angestellten bei nie dergelassenen Ärzten, die der Ärztekam mer für Vorarlberg angehören, geregelt. Als Angestellte bei Ärzten gelten jene Per sonen, die dort selbst Angestelltendienste leisten. II.GesetzlicheBestimmungen Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestim mungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, inder jeweils geltendenFas sung. III.BestehendeRegelungen Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegriffen, die über die Leistun gendiesesKollektivvertrages hinausgehen. BestehendehöhereGehälterundgünstige re arbeitsrechtliche Vereinbarungen wer dendurchdas Inkrafttretendieses Kollek tivvertrages nicht berührt. IV.Arbeitszeit 1.Die Arbeitszeit regelt sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhe-gesetzes. Die Normal arbeitszeit für die imAbschnitt I ange führten Arbeitnehmer beträgt 40 Stun den in derWoche, wobei dieAufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maß gabe überlassen bleibt, dass der tägli cheBeginnnicht vor 7.00Uhr,dasEnde nichtnach22.00Uhr liegenunddie täg licheArbeitszeit 10 Stundennicht über schreitendarf. 2. In einzelnen Wochen eines Durch rechnungszeitraumes von achtWochen kann die Normalarbeitszeit auf höchs tens 50 Stunden proWoche ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieser acht Wochen im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. In einzelnen Wo chen eines Durchrechnungszeitraumes voneinem JahrkanndieNormalarbeits zeit auf höchstens 48 Stunden proWo che ausgedehntwerden,wenn sie inner halb dieses Jahres im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. In beiden Fällen darf die tägliche Normalarbeits zeit 10 Stunden nicht überschreiten. Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächstenDurchrechnungszeitraum ist inbeidenFällen zulässig. 3.Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist demAngestellten ein mal wöchentlich freie Zeit (Halbtag oder Ganztag) in jenemAusmaß zu ge währen, die zeitmäßig der am Samstag zu leistendenArbeitszeit entspricht. 4.Am 24. und 31. Dezember jeden Jah res ist außer imNotdienst ab 15.00Uhr dienstfrei. 5.Die Sonn und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evangelischen Re ligionsgemeinschaft und der altkatho lischen Kirchengemeinschaft in Öster reich angehören, sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgelts von der Arbeit freizustellen. Diese Bestim mungen finden ferner auf Arbeitneh mer, die der israelitischen Glaubens gemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwen dung, dass für diese Arbeitnehmer der Versöhnungstagals arbeitsfreierTaggilt. V.Teilzeitarbeit Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthalte nen Bestimmungen, sowie die angeführ ten Gehaltsansätze und Zulagen, jedoch nur imVerhältnis zumAusmaßder geleis teten Arbeitsstunden. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für Voll und Teilzeitbeschäftigte auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ist zwischen Ar beitgeber undArbeitnehmer im vorhinein schriftlich zu vereinbaren. Im gegenseitigen Einvernehmen kann diese Vereinbarung jederzeit abgeändert werden. VI.Überstundenentlohnung Überstundenarbeit liegt vor,wenndieVo raussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.g.F. erfüllt sind. Überstunden sind separat zu entloh nen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Überstunden können auch in Form von Zeitausgleich abgebaut werden. Dazu ist eineVereinbarungmit denAngestellten erforderlich. Zeitausgleich ist mit den sel ben Zuschlägen zu gewährenwie sie auch bei finanzieller Abgeltung gebühren. Es wirdweiters vereinbart,daßdieÜberstun den mit einem Zuschlag von 50 % ent lohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. auf einen Sonn oder Feiertag, so gebührt einZuschlag von100%. AlsGrundlage für dieÜberstundenbe rechnung gilt 1/150 des Bruttomonatsge haltes.ZurLeistungvonÜberstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchst dauer verpflichtet. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6Monaten nach Ableistung der ÜberstundenbeimArbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetztwerden, doch darf es im Durchschnitt der Gel tungsdauer den Arbeitnehmer nicht un günstiger stellen als die Überstundenent lohnung. VII.Freizeitbeinachgewiesener Dienstverhinderung Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangele genheiten ist jedemAngestellten eineFrei zeitohneSchmälerung seinesmonatlichen Entgelts zu gewähren, z.B.: Bei eigenerEheschließung/ eingetragenerPartnerschaft oder bei Toddes Ehepartners (Lebensgefährtin/Lebensgefährten) .......................................................... 3Arbeitstage bei Eheschließung vonGeschwistern oder einesKindes (Ziehoder Stiefkindes) ....................................................... 1Arbeitstag nachderGeburt einesKindes .................................................... 2Arbeitstage Kollektivvertrag für Angestelltebei Ärzten Gültigab1.1.2017–abgeschlossenam22.Dezember2016zwischenderÄrztekammer fürVorarlberg, Kurie der niedergelassenen Ärzte, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalis- mus,Papier,6900Bregenz,Reutegasse11. 26 | ARZT IM LÄNDLE 03-2017
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