AIL_2017-03

im Todesfall von Eltern oder Kindern (Ziehoder Stiefkindern) .................................................... 2Arbeitstage imTodesfall vonGeschwistern,Schwieger­ elternoderGroßeltern .............................................................. 1Arbeitstag zuzüglich für die notwendige Hin und Rückfahrt zumOrt desBegräbnisses .............................................................. 1Arbeitstag bei Wohnungswechsel im Falle der Füh­ rung eines eigenenHaushaltes .......................................................... 2Arbeitstage VIII.Urlaub 1. Für den Urlaub gelten, soweit in die­ semVertrag keine abweichenden Rege­ lungen enthalten sind die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengeset­ zes und das Bundesgesetz über dieVer­ einheitlichungdesUrlaubsrechtesBGBl. Nr. 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltendenFassung. 2.Angestellte bei Fachärzten für Radio­ logie, die im Strahlenbereich tätig sind, erhalten zusätzlich in jedemDienstjahr 4ArbeitstageUrlaub. 3. InvalideundBeschädigtenachdemOp­ ferfürsorgegesetz sowie Körperbehin­ derte, jeweils mit mindestens 50%iger Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr dreiWerktageUrlaub. 4.Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebrachtwurden,werdenbeiWieder­ eintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unter­ brechung nicht länger als 180 Tage ge­ dauert hat und die Lösung des Dienst­ verhältnisses durch denDienstgeber er­ folgt ist, sofort angerechnet. 5.VerbrauchdesUrlaubes: Ein Teil des Urlaubes ist zwischen dem arbeitgebenden Arzt und d. Angestell­ tenmindestens 3MonatevorAntritt des Urlaubes zu vereinbaren.Der zu verein­ barendeUrlaubsanteilmussmindestens 12 Werktage umfassen. Bei der Verein­ barung des Urlaubes ist grundsätzlich auf die Erholungsmöglichkeit des An­ gestellten (z.B. Schulferien der Kinder) Rücksicht zunehmen. 6.Während des Urlaubes darf der Arbeit­ nehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubeswidersprechende Erwerbs­ tätigkeit leisten. 7.GesetzlichesozialpolitischeBestimmun­ gen:Wenn einemAngestelltendurch ei­ nen Sozialversicherungsträger ein Kur­ aufenthalt gewährtwird, so istdieseZeit nicht auf denUrlaub anzurechnen. IX.Vordienstzeiten Vordienstzeiten, die bei einem der Ärzte­ kammer zugehörigenArbeitgeber zurück­ gelegt wurden und eine zusammenhän­ gendeDienstzeit vonmehr als 6Monaten umschließen, werden bei Berechnung des Entgelts zurGänze eingerechnet. Vordienstzeiten,die inanderenDienst­ stellen verbracht wurden und die eine zu­ sammenhängende Dienstzeit von 6 Mo­ naten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in die­ ser Tätigkeit vornehmlichKenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwertetwerden. X.AnspruchbeiDienstverhinderung Ist ein Angestellter nach Antritt seines Dienstes durchKrankheit oder Unglücks­ fall ander Leistung seinerDienste verhin­ dert, so behält er seinenAnspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des §8Angestelltengesetz. Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Ar­ beitgeber anzuzeigen und diesem inner­ halb von 3 Tagen eine ärztliche Bestäti­ gungüberdiedurchdieKrankheitbeding­ te Arbeitsunfähigkeit und deren wahr­ scheinliche Dauer zu erbringen. Die Vor­ lage einer solchen Bestätigung kann nach angemessenerZeit erneutverlangtwerden. Kommt der Angestellte diesemVerlangen nicht nach, so verliert er für dieDauer der Säumnis denAnspruch auf das Entgelt. KanneinemalleinstehendenAngestell­ ten infolge einer schwerenErkrankungdie zeitgerechte Beibringung der erforderli­ chenBestätigungnicht zugemutetwerden, so hat er nach Fortfall der Behinderung dies ohneVerzugnachzuholen. Bezüglich der Pflegefreistellung gelten dieBestimmungendes §8Angestelltenge­ setzAbs. 3unddesUrlaubsgesetzes §16. XI.Kündigung Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestim­ mung eingegangen oder fortgesetzt wor­ den, so unterliegt dessen Lösung den Be­ stimmungen des § 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird ge­ mäß § 20 Abs. 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ord­ nungsgemäße Zustellung gilt auch die be­ stätigte Übergabe des Kündigungsschrei­ ben in der Ordination oder an einem an­ derenOrt. BeiToddesArbeitgeberswerdenbeste­ hendeArbeitsverhältnissemit demTodes­ tag aufgelöst, ohne dass es einer gesonder­ tenKündigungbedarf. XII.Sonderzahlungen Dem Angestellten gebührt in jedem Ka­ lenderjahr eine Sonderzahlung im Aus­ maß von zweiMonatsgehältern,wobei die ersteHälfte spätestensam1. Juli,die zweite Hälfteam1.Dezember, fällig ist.Denwäh­ rend eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung be­ zahlt. Ein während des Jahres ausbezahl­ ter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquotenTeil anzurechnen,wennderAn­ gestellte sein Dienstverhältnis selbst kün­ digt, ohne wichtigenGrund vorzeitig auf­ löst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassenwird. XIII.Entgelt Ab 1.1.2017 gebühren nachstehende Ge­ haltsansätze und Zulagen, bis 31.12.2016 gebühren die im Kollektivvertrag vom 17.12.2015 angeführten Gehaltsansätze undZulagen. Berufsgruppen: BG A) ANGESTELLTE OHNE FACH- KENNTNISSE (ausgenommen Prakti- kantinnen) Im1. - 3.Berufsjahr ....................... € 1.390,– Im7. - 9.Berufsjahr.................... € 1.515,– Im4. - 6.Berufsjahr.................... € 1.445,– Im10. - 12.Berufsjahr................ € 1.606,– GEFAHRENZULAGEN a)Strahlenschutzzulage Angestellte der BerufsgruppeA) bei Fach­ ärzten für Radiologie, die in Strahlenbe­ reichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Ange­ stellte der Berufsgruppe A) bei allen üb­ rigen Ärzten, die beruflich strahlenexpo­ niertePersonen imSinnedes §5Strahlen­ schutzverordnung sind, erhalten einemo­ natlicheZulage von € 97,–. b) Infektionszulage Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 87,–erhaltenAngestelltederBerufsgrup­ peA), die inAusübung ihrer Tätigkeitmit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigenReagenzien,oder anderem infekti­ ösenMaterial inBerührungkommen. ARZT IM LÄNDLE 03-2017 | 27

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