AIL_2017-03
im Todesfall von Eltern oder Kindern (Ziehoder Stiefkindern) .................................................... 2Arbeitstage imTodesfall vonGeschwistern,Schwieger elternoderGroßeltern .............................................................. 1Arbeitstag zuzüglich für die notwendige Hin und Rückfahrt zumOrt desBegräbnisses .............................................................. 1Arbeitstag bei Wohnungswechsel im Falle der Füh rung eines eigenenHaushaltes .......................................................... 2Arbeitstage VIII.Urlaub 1. Für den Urlaub gelten, soweit in die semVertrag keine abweichenden Rege lungen enthalten sind die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengeset zes und das Bundesgesetz über dieVer einheitlichungdesUrlaubsrechtesBGBl. Nr. 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltendenFassung. 2.Angestellte bei Fachärzten für Radio logie, die im Strahlenbereich tätig sind, erhalten zusätzlich in jedemDienstjahr 4ArbeitstageUrlaub. 3. InvalideundBeschädigtenachdemOp ferfürsorgegesetz sowie Körperbehin derte, jeweils mit mindestens 50%iger Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr dreiWerktageUrlaub. 4.Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebrachtwurden,werdenbeiWieder eintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unter brechung nicht länger als 180 Tage ge dauert hat und die Lösung des Dienst verhältnisses durch denDienstgeber er folgt ist, sofort angerechnet. 5.VerbrauchdesUrlaubes: Ein Teil des Urlaubes ist zwischen dem arbeitgebenden Arzt und d. Angestell tenmindestens 3MonatevorAntritt des Urlaubes zu vereinbaren.Der zu verein barendeUrlaubsanteilmussmindestens 12 Werktage umfassen. Bei der Verein barung des Urlaubes ist grundsätzlich auf die Erholungsmöglichkeit des An gestellten (z.B. Schulferien der Kinder) Rücksicht zunehmen. 6.Während des Urlaubes darf der Arbeit nehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubeswidersprechende Erwerbs tätigkeit leisten. 7.GesetzlichesozialpolitischeBestimmun gen:Wenn einemAngestelltendurch ei nen Sozialversicherungsträger ein Kur aufenthalt gewährtwird, so istdieseZeit nicht auf denUrlaub anzurechnen. IX.Vordienstzeiten Vordienstzeiten, die bei einem der Ärzte kammer zugehörigenArbeitgeber zurück gelegt wurden und eine zusammenhän gendeDienstzeit vonmehr als 6Monaten umschließen, werden bei Berechnung des Entgelts zurGänze eingerechnet. Vordienstzeiten,die inanderenDienst stellen verbracht wurden und die eine zu sammenhängende Dienstzeit von 6 Mo naten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in die ser Tätigkeit vornehmlichKenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwertetwerden. X.AnspruchbeiDienstverhinderung Ist ein Angestellter nach Antritt seines Dienstes durchKrankheit oder Unglücks fall ander Leistung seinerDienste verhin dert, so behält er seinenAnspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des §8Angestelltengesetz. Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Ar beitgeber anzuzeigen und diesem inner halb von 3 Tagen eine ärztliche Bestäti gungüberdiedurchdieKrankheitbeding te Arbeitsunfähigkeit und deren wahr scheinliche Dauer zu erbringen. Die Vor lage einer solchen Bestätigung kann nach angemessenerZeit erneutverlangtwerden. Kommt der Angestellte diesemVerlangen nicht nach, so verliert er für dieDauer der Säumnis denAnspruch auf das Entgelt. KanneinemalleinstehendenAngestell ten infolge einer schwerenErkrankungdie zeitgerechte Beibringung der erforderli chenBestätigungnicht zugemutetwerden, so hat er nach Fortfall der Behinderung dies ohneVerzugnachzuholen. Bezüglich der Pflegefreistellung gelten dieBestimmungendes §8Angestelltenge setzAbs. 3unddesUrlaubsgesetzes §16. XI.Kündigung Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestim mung eingegangen oder fortgesetzt wor den, so unterliegt dessen Lösung den Be stimmungen des § 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird ge mäß § 20 Abs. 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ord nungsgemäße Zustellung gilt auch die be stätigte Übergabe des Kündigungsschrei ben in der Ordination oder an einem an derenOrt. BeiToddesArbeitgeberswerdenbeste hendeArbeitsverhältnissemit demTodes tag aufgelöst, ohne dass es einer gesonder tenKündigungbedarf. XII.Sonderzahlungen Dem Angestellten gebührt in jedem Ka lenderjahr eine Sonderzahlung im Aus maß von zweiMonatsgehältern,wobei die ersteHälfte spätestensam1. Juli,die zweite Hälfteam1.Dezember, fällig ist.Denwäh rend eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung be zahlt. Ein während des Jahres ausbezahl ter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquotenTeil anzurechnen,wennderAn gestellte sein Dienstverhältnis selbst kün digt, ohne wichtigenGrund vorzeitig auf löst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassenwird. XIII.Entgelt Ab 1.1.2017 gebühren nachstehende Ge haltsansätze und Zulagen, bis 31.12.2016 gebühren die im Kollektivvertrag vom 17.12.2015 angeführten Gehaltsansätze undZulagen. Berufsgruppen: BG A) ANGESTELLTE OHNE FACH- KENNTNISSE (ausgenommen Prakti- kantinnen) Im1. - 3.Berufsjahr ....................... € 1.390,– Im7. - 9.Berufsjahr.................... € 1.515,– Im4. - 6.Berufsjahr.................... € 1.445,– Im10. - 12.Berufsjahr................ € 1.606,– GEFAHRENZULAGEN a)Strahlenschutzzulage Angestellte der BerufsgruppeA) bei Fach ärzten für Radiologie, die in Strahlenbe reichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Ange stellte der Berufsgruppe A) bei allen üb rigen Ärzten, die beruflich strahlenexpo niertePersonen imSinnedes §5Strahlen schutzverordnung sind, erhalten einemo natlicheZulage von € 97,–. b) Infektionszulage Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 87,–erhaltenAngestelltederBerufsgrup peA), die inAusübung ihrer Tätigkeitmit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigenReagenzien,oder anderem infekti ösenMaterial inBerührungkommen. ARZT IM LÄNDLE 03-2017 | 27
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