AIL_2017-03
ARZT IN DER PRAXIS AngestelltederBerufsgruppeA) inmikro biologischenoder serologischenLaborato rien erhalten eine erhöhtemonatliche In fektionszulage von € 97,–. BGB) ANGESTELLTEMITORDINATI- ONSASSISTENZAUSBILDUNG (MAB- G)bzw.ORDINATIONSGEHILFINNEN- AUSBILDUNG (MTF-SHD-G) sowie SE- KRETÄRINNEN Im1. - 3.Berufsjahr..................... € 1.442,– Im7. - 9.Berufsjahr..................... € 1.606,– Im4. - 6.Berufsjahr..................... € 1.518,– Im10. - 12.Berufsjahr................. € 1.690,– GEFAHRENZULAGEN a)Strahlenschutzzulage Angestellte der Berufsgruppe B) bei Fach ärzten für Radiologie, die in Strahlenbe reichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Ange stellte der Berufsgruppe B) bei allen üb rigen Ärzten, die beruflich strahlenexpo niertePersonen imSinnedes §5Strahlen schutzverordnung sind, erhalten einemo natlicheZulage von € 97,–. b) Infektionszulage Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 87,– erhalten Angestellte der Berufs gruppe B), die in Ausübung ihrer Tätig keit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzen den oder giftigen Reagenzien, oder ande rem infektiösen Material in Berührung kommen. AngestelltederBerufsgruppeB) inmi krobiologischen oder serologischen Labo ratorien erhalten eine erhöhtemonatliche Infektionszulage von € 97,–. BG C) ANGESTELLTE DER GEHOBE- NEN MEDIZINISCH-TECHNISCHEN DIENSTE (MTD) UND DGKS bzw. DGKP. Im1. - 3.Berufsjahr..................... € 1.544,– Im7. - 9.Berufsjahr..................... € 1.803,– Im4. - 6.Berufsjahr..................... € 1.667,– Im10. - 12.Berufsjahr................. € 1.939,– GEFAHRENZULAGEN a)Strahlenschutzzulage Angestellte der BerufsgruppeC) bei Fach ärzten für Radiologie, die in Strahlenbe reichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Ange stellte der Berufsgruppe C) bei allen üb rigen Ärzten, die beruflich strahlenexpo niertePersonen imSinnedes §5Strahlen schutzverordnung sind, erhalten einemo natlicheZulage von € 97,–. b) INFEKTIONSZULAGE. Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 87,– erhalten Angestellte der Berufs gruppe C), die in Ausübung ihrer Tätig keit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzen den oder giftigen Reagenzien, oder ande rem infektiösen Material in Berührung kommen. AngestelltederBerufsgruppeC) inmi krobiologischen oder serologischen Labo ratorien erhalten eine erhöhtemonatliche Infektionszulage von € 97,–. XIV.Schweigepflicht Der Angestellte ist in die Schweigepflicht des Arztes eingebunden. Der Angestellte hat insbesondere alle Praxisvorgänge so wie den Personenkreis der Patienten ge heimzuhalten. Dies gilt auch nach Been digung des Arbeitsverhältnisses. Verstöße dagegen führen zur fristlosenEntlassung. XV.Schutzbestimmungen 1.HepatitisBImpfung: Zum Schutz der Gesundheit der Ange stellten ist der arbeitgebende Arzt ver pflichtet, bei Beginn des Dienstverhält nisses auf die Möglichkeit der Hepati tis BImpfung zu verweisenund, falls die Angestellte dies wünscht, die von der AUVA kostenlos zur Verfügung gestell teHepatitisBImpfung zu verabreichen. 2.BeiArbeitenmit gesundheitsgefährden den Arbeitsstoffen und Arbeitsverfah ren sowie bei Verwendung vonGeräten undApparaturen die zu einer besonde renGefährdung führenkönnen, sinddie einschlägigen gesetzlichen Bestimmun gen, Normen, Richtlinien einzuhalten undzubeachten.Diesbetrifft imbeson derenArbeitenmit infektiösen, giftigen, radioaktiven, brand und explosionsge fährlichen Arbeitsstoffen, Röntgenein richtungen, Sterilisations undDesinfek tionsgeräten,Lasergeräten,elektromedi zinischeEinrichtungenunddgl. VorHeranziehung vonArbeitnehmern zu derartigen Arbeiten sind besondere Un terweisungen durchzuführen und Bedie nungs sowie Wartungsanleitungen den Arbeitnehmernbekanntzugebenoderaus zufolgen. Arbeitsplätze und Betriebseinrichtun genmüssendemStandderaktuellenTech nik entsprechen. Jedem Arbeitnehmer ist die geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stel len. XVIGeltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2017 inKraft, gleichzeitig tritt der Kollektivver trag vom17.12.2015 außerKraft. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindes tens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kün digungsfrist sindVerhandlungen über die Änderung des Kollektivvertrages zu füh ren. ÜberVerlangen eines der beidenVer tragsteile müssen auch während der Gel tungsdauer des Kollektivvertrages Ver handlungen über die Änderung desselben geführtwerden. Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1.1.2018 in Kraft treten. 28 | ARZT IM LÄNDLE 03-2017
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