AIL_2017-03

ARZT IN DER PRAXIS AngestelltederBerufsgruppeA) inmikro­ biologischenoder serologischenLaborato­ rien erhalten eine erhöhtemonatliche In­ fektionszulage von € 97,–. BGB) ANGESTELLTEMITORDINATI- ONSASSISTENZAUSBILDUNG (MAB- G)bzw.ORDINATIONSGEHILFINNEN- AUSBILDUNG (MTF-SHD-G) sowie SE- KRETÄRINNEN Im1. - 3.Berufsjahr..................... € 1.442,– Im7. - 9.Berufsjahr..................... € 1.606,– Im4. - 6.Berufsjahr..................... € 1.518,– Im10. - 12.Berufsjahr................. € 1.690,– GEFAHRENZULAGEN a)Strahlenschutzzulage Angestellte der Berufsgruppe B) bei Fach­ ärzten für Radiologie, die in Strahlenbe­ reichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Ange­ stellte der Berufsgruppe B) bei allen üb­ rigen Ärzten, die beruflich strahlenexpo­ niertePersonen imSinnedes §5Strahlen­ schutzverordnung sind, erhalten einemo­ natlicheZulage von € 97,–. b) Infektionszulage Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 87,– erhalten Angestellte der Berufs­ gruppe B), die in Ausübung ihrer Tätig­ keit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzen­ den oder giftigen Reagenzien, oder ande­ rem infektiösen Material in Berührung kommen. AngestelltederBerufsgruppeB) inmi­ krobiologischen oder serologischen Labo­ ratorien erhalten eine erhöhtemonatliche Infektionszulage von € 97,–. BG C) ANGESTELLTE DER GEHOBE- NEN MEDIZINISCH-TECHNISCHEN DIENSTE (MTD) UND DGKS bzw. DGKP. Im1. - 3.Berufsjahr..................... € 1.544,– Im7. - 9.Berufsjahr..................... € 1.803,– Im4. - 6.Berufsjahr..................... € 1.667,– Im10. - 12.Berufsjahr................. € 1.939,– GEFAHRENZULAGEN a)Strahlenschutzzulage Angestellte der BerufsgruppeC) bei Fach­ ärzten für Radiologie, die in Strahlenbe­ reichen (§ 2lit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Ange­ stellte der Berufsgruppe C) bei allen üb­ rigen Ärzten, die beruflich strahlenexpo­ niertePersonen imSinnedes §5Strahlen­ schutzverordnung sind, erhalten einemo­ natlicheZulage von € 97,–. b) INFEKTIONSZULAGE. Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 87,– erhalten Angestellte der Berufs­ gruppe C), die in Ausübung ihrer Tätig­ keit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzen­ den oder giftigen Reagenzien, oder ande­ rem infektiösen Material in Berührung kommen. AngestelltederBerufsgruppeC) inmi­ krobiologischen oder serologischen Labo­ ratorien erhalten eine erhöhtemonatliche Infektionszulage von € 97,–. XIV.Schweigepflicht Der Angestellte ist in die Schweigepflicht des Arztes eingebunden. Der Angestellte hat insbesondere alle Praxisvorgänge so­ wie den Personenkreis der Patienten ge­ heimzuhalten. Dies gilt auch nach Been­ digung des Arbeitsverhältnisses. Verstöße dagegen führen zur fristlosenEntlassung. XV.Schutzbestimmungen 1.HepatitisBImpfung: Zum Schutz der Gesundheit der Ange­ stellten ist der arbeitgebende Arzt ver­ pflichtet, bei Beginn des Dienstverhält­ nisses auf die Möglichkeit der Hepati­ tis BImpfung zu verweisenund, falls die Angestellte dies wünscht, die von der AUVA kostenlos zur Verfügung gestell­ teHepatitisBImpfung zu verabreichen. 2.BeiArbeitenmit gesundheitsgefährden­ den Arbeitsstoffen und Arbeitsverfah­ ren sowie bei Verwendung vonGeräten undApparaturen die zu einer besonde­ renGefährdung führenkönnen, sinddie einschlägigen gesetzlichen Bestimmun­ gen, Normen, Richtlinien einzuhalten undzubeachten.Diesbetrifft imbeson­ derenArbeitenmit infektiösen, giftigen, radioaktiven, brand und explosionsge­ fährlichen Arbeitsstoffen, Röntgenein­ richtungen, Sterilisations undDesinfek­ tionsgeräten,Lasergeräten,elektromedi­ zinischeEinrichtungenunddgl. VorHeranziehung vonArbeitnehmern zu derartigen Arbeiten sind besondere Un­ terweisungen durchzuführen und Bedie­ nungs sowie Wartungsanleitungen den Arbeitnehmernbekanntzugebenoderaus­ zufolgen. Arbeitsplätze und Betriebseinrichtun­ genmüssendemStandderaktuellenTech­ nik entsprechen. Jedem Arbeitnehmer ist die geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stel­ len. XVIGeltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2017 inKraft, gleichzeitig tritt der Kollektivver­ trag vom17.12.2015 außerKraft. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindes­ tens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kün­ digungsfrist sindVerhandlungen über die Änderung des Kollektivvertrages zu füh­ ren. ÜberVerlangen eines der beidenVer­ tragsteile müssen auch während der Gel­ tungsdauer des Kollektivvertrages Ver­ handlungen über die Änderung desselben geführtwerden. Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1.1.2018 in Kraft treten. 28 | ARZT IM LÄNDLE 03-2017

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