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| ARZT IM LÄNDLE
10-2015
ARZT IN DER PRAXIS
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MitteilungdesBundesamt fürSicherheit imGesundheitswesenvom8.9.2015
Aus gegebenemAnlass erlaubt sich das Bundesamt für Sicherheit imGesundheitswesen darauf hinzuweisen, dass gemäß § 32
GewebesicherheitsgesetzAnwender jedeVerwendung vonZellenundGewebennachdem StandderWissenschaft zudokumen
tierenhaben.
Um dieser Dokumentationspflicht zu entsprechen, ist aus Sicht des Bundesamtes für Sicherheit imGesundheitswesen zu
prüfen, obdie verwendetenProdukte grundsätzlichdenBestimmungendes
Gewebesicherheitsgesetzes entsprechen.
Da Zellen und Gewebe ausnahmslos von gem. § 22 Gewebesicherheitsgesetz bewilligten Gewebebanken bezogen werden
dürfen, ist dieseEigenschaft bei BezugderZellenundGewebe zuprüfen.
Bei ausDrittstaaten eingeführtenZellenundGeweben ist ergänzend zuprüfen, obdieGewebebank auchdieBewilligung für
den Import besitzt. Die importierende Gewebebank hat sicherzustellen, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten
worden sind, diedenStandards desGewebesicherheitsgesetzes zumindest gleichwertig sind.
Ob eine Gewebebank eine Bewilligung im Sinne des § 22 Gewebesicherheitsgesetz hält, bzw. welchem Umfang diese Be
willigunghat (Import vonGewebenundZellen) ist demRegister der zertifiziertenEntnahmeeinrichtungenundbewilligtenGe
webebanken auf derHomepagedesBundesamtes für Sicherheit imGesundheitswesenunter
/
gewebe/register-29-gsg/ zu entnehmen.
Dokumentationspflichten betreffend die Verwendung von Zellen undGeweben
gemäßGewebesicherheitsgesetz