AIL_2013-10 - page 18

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| ARZT IM LÄNDLE
10-2015
ARZT IN DER PRAXIS
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MitteilungdesBundesamt fürSicherheit imGesundheitswesenvom8.9.2015
Aus gegebenemAnlass erlaubt sich das Bundesamt für Sicherheit imGesundheitswesen darauf hinzuweisen, dass gemäß § 32
GewebesicherheitsgesetzAnwender jedeVerwendung vonZellenundGewebennachdem StandderWissenschaft zudokumen­
tierenhaben.
Um dieser Dokumentationspflicht zu entsprechen, ist aus Sicht des Bundesamtes für Sicherheit imGesundheitswesen zu
prüfen, obdie verwendetenProdukte grundsätzlichdenBestimmungendes
Gewebesicherheitsgesetzes entsprechen.
Da Zellen und Gewebe ausnahmslos von gem. § 22 Gewebesicherheitsgesetz bewilligten Gewebebanken bezogen werden
dürfen, ist dieseEigenschaft bei BezugderZellenundGewebe zuprüfen.
Bei ausDrittstaaten eingeführtenZellenundGeweben ist ergänzend zuprüfen, obdieGewebebank auchdieBewilligung für
den Import besitzt. Die importierende Gewebebank hat sicherzustellen, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten
worden sind, diedenStandards desGewebesicherheitsgesetzes zumindest gleichwertig sind.
Ob eine Gewebebank eine Bewilligung im Sinne des § 22 Gewebesicherheitsgesetz hält, bzw. welchem Umfang diese Be
willigunghat (Import vonGewebenundZellen) ist demRegister der zertifiziertenEntnahmeeinrichtungenundbewilligtenGe­
webebanken auf derHomepagedesBundesamtes für Sicherheit imGesundheitswesenunter
/
gewebe/register-29-gsg/ zu entnehmen.
Dokumentationspflichten betreffend die Verwendung von Zellen undGeweben
gemäßGewebesicherheitsgesetz
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