AIL April 2018
Anmeldebescheinigung für EWR-ÄrtzInnen Auf Grundlage eines aktuellen Falles, der sich im Bundesland Salzburg abgespielt hat, dürfen wir dar- auf hinweisen, dass Ärztinnen und Ärzte aus dem EWR-Raum (und aus der Schweiz), die sich erstmals in Österreich zur Eintragung anmelden und einer Berufstätigkeit in Vorarlberg mehr als 3 Monate nachgehen, gemäß § 53 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verpflichtet sind, eine Anmeld- ebescheinigung bei der Bezirkshauptmannschaft des Wohnsitzes zu beantragen, sofern ein Wohnsitz in Vorarlberg besteht. Diese Bescheinigung ist trotz des unionsrechtlichen Aufenthaltstitels bei Erwerbstätigkeit (Anstellung und Niederlassung zählen als Er werbstätigkeit) erforderlich und soll den rechtmäßigen Aufenthalt dokumentieren. Die Anmeldebe scheinigung ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft spätestens ab dem 4. Monat des Aufenthaltes zu beantragen. Wer dieser Ver pflichtung nicht nachkommt, be geht eine Verwaltungsübertretung und kann somit eine Verwaltungs strafe bekommen. Ärztinnen und Ärzte, welche eine Anmeldebescheinigung beantra gen, sind verpflichtet, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft zu erscheinen und nachfolgende Un terlagen vorzulegen: • Lohnzettel/Arbeitsbestätigung • gültiger Personalausweis Zu beachten ist, dass alle Bezirks hauptmannschaften ausschließlich am Vormittag für den Parteienver kehr geöffnet sind. Nach Entrichtung einer Bearbei tungsgebühr von 15 Euro wird die Anmeldebescheinigung umgehend ausgestellt. Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Mitarbeiter, Mag. Stefan Nitz (05572/2190046, stefan.nitz@ae kvbg.at) gerne zur Verfügung. ARZT & RECHT Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass auf- grund der Novelle der Verordnung über ärztliche Fortbil- dung die Einreichung des Approbationsantrages gemäß § 15 Abs. 7 der Verordnung über ärztliche Fortbildung aus- nahmslos im Vorhinein zu erfolgen hat. §15 Abs. 7 der Verordnung über ärztliche Fortbildung imWortlaut: „Der Approbationsantrag muss zeitgerecht vor dem Stattfinden der Fortbildung eingereicht werden. Wird der Antrag nach Statt finden der Fortbildung gestellt, besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende DFPApprobation.“ Demnach müssen alle Veranstalter ausnahmslos im Vorhinein um Fortbildungspunkte für die jeweilige Fortbildung ansuchen, da bei rückwirkenden Ansuchen keine Fortbildungspunkte mehr vergeben werden können. Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Mitarbeiter, Mag. Stefan Nitz (05572/2190046, stefan.nitz@aekvbg.at ) gerne zur Verfü gung. DFP-Approbation von Fortbildungen ARZt & Recht Praxisräume in zentraler Lage in Dornbirn zu vermieten Praxisräume mit Parkplätzen vor dem Gebäude, ca. 82 m² Gebäudesubstanz: Architekt Hans Purin (1990) Vorarlberger Baukünstler , Tel. 05572 34 9 66 Geräte, Einrichtung und Mobiliar einer Allgemeinpraxis abzugeben Dr. Winsauer, Tel. 0650 290 1 536 ARzT IM LÄNDLE 04-2018 | 21
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