AIL Mai 2018

18 | Arzt im Ländle 05-2018 Arzt in der Prax i s Haftungsübernahme bei Kinder- und Schulimpfungen NEU In der sog. „Bestellung zum öffentlichen Impfarzt“ wird diese Haftungsübernahme wie folgt geregelt: Der zivilrechtliche Behandlungsvertrag wird zwischen dem Impf- ling bzw. dem diesen vertretenden Elternteil einerseits und dem Land Vorarlberg andererseits abgeschlossen. Die Haftung aus dem Behandlungsvertrag (vertragliche Haftung, ex contractu) trifft so- mit das Land, d.h. ein durch eine oben genannte Impfung geschä- digter Patient kann direkt das Land klagen. Die deliktische Haftung (ex delicto) trifft zwar weiterhin den Arzt, allerdings verpflichtet sich das Land in der Vereinbarung, Haf- tungsansprüche gegen den Arzt, die aus den oben genannten Imp- fungen resultieren, längstens binnen 3 Monaten nach Feststehen (z.B. rechtskräftiges Gerichtsurteil) derselben, zur Gänze zu erfül- len (= Haftungsübernahme) sowie auf jeglichen Regress aus der vertraglichen Haftung gegenüber dem Arzt zu verzichten, sofern die Aufklärung in der nachstehend beschriebenen Form erfolgt, die Schäden durch den Arzt nicht vorsätzlich oder grob fahrläs- sig herbeigeführt worden sind und der Arzt das Land Vorarlberg längstens binnen 1 Monat unterrichtet, wenn Haftungsansprüche im Zusammenhang mit den oben genannten Impfungen gegen ihn geltend gemacht werden. Die Impfaufklärung ist bisher wie folgt vorzunehmen: – Der Arzt muss eine schriftliche Aufklärung mit dem ihm von der aks Gesundheit GmbH zur Verfügung gestellten Aufklärungs- material (Aufklärungsblatt) vornehmen und dies in der Kran- kengeschichte dokumentieren. – Bei mündig Minderjährigen muss der Impfling selbst bzw. bei unmündig Minderjährigen ein Elternteil (bzw. die Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist) auf ein mündliches Aufklärungsgespräch verzichten oder der Arzt muss bei mündig Minderjährigen dem Impfling bzw. bei unmündig Minderjähri- gen einem Elternteil (bzw. der Person, die mit der Pflege und Er- ziehung betraut ist) im Rahmen eines mündlichen Aufklärungs- gespräches (z.B. in einem Gespräch zeitlich unmittelbar vor der Impfung) weiterführende Auskünfte zur Impfung geben. – Die von der aks Gesundheit GmbH zur Verfügung gestell- te schriftliche Einverständniserklärung zur Impfung muss bei mündig Minderjährigen vom Impfling selbst bzw. bei unmün- dig Minderjährigen von einem Elternteil (bzw. der Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist) vollständig vor der Impfung ausgefüllt und unterfertigt werden. – Die Einverständniserklärungen müssen von dem impfenden Arzt sorgfältig und vollständig aufbewahrt werden, da diese in einem Haftungsfall von entscheidender Bedeutung sind. Da von einzelnen Kolleginnen und Kollegen in der Vergangen- heit Kritik an der Verwendung der von der aks Gesundheit Gmbh zur Verfügung gestellten Aufklärungsbögen/ Einverständniserklä- rungen vorgebracht worden ist, hat die Ärztekammer das Amt der Landesregierung um Prüfung ersucht, ob die Aufklärung nicht auch in anderer Form (z.B. mündlich, weniger umfangreiche Auf- klärungsbögen) erfolgen kann und dass dennoch eine Haftungs- übernahme seitens des Landes erfolgt. Nach Abklärung mit dem Gesundheitsministerium steht fest, dass die Impfaufklärung und die Einholung des Einverständnis- ses durch den Impfarzt eine zwingende Voraussetzung vor der Durchführung einer Impfung ist. Die standardisierte schriftliche Einverständniserklärung ist dabei als Hilfestellung zu verstehen. Es dürfen jedoch sowohl die Aufklärung als auch die Einwilligung in mündlicher Form erfolgen, wobei die Vornahme der Aufklä- rung als auch die Einwilligung zu dokumentieren sind. Folgende Änderungen wurden daher in der sogenannten „Bestellung zum öffentlichen Impfarzt“ vorgenommen: – Vom Gesundheitsministerium werden auf der Homepage auch Zustimmungserklärungen zu Schutzimpfungen für niederge- lassene Ärzte und für Schulärzte in verschiedenen Sprachen zur Verfügung gestellt. Künftig können daher entweder das Aufklärungsmateri- al und die Einverständniserklärung der aks Gesundheit GmbH oder die Aufklärungsmaterialien und Einverständniserklärun- gen des Gesundheitsministeriums verwendet werden, die sons- tigen Punkte (siehe oben) bleiben unverändert. Sofern die Aufklärungsmaterialien und Einverständniserklä- rungen des Gesundheitsministeriums verwendet werden, muss die Impfärztin/der Impfarzt den Patienten mündlich darüber in- formieren, dass die Impfung im Namen und Auftrag des Landes Vorarlberg und für das Land Vorarlberg durchgeführt wird. Die Aufklärungsmaterialien und Einverständniserklärungen des aks enthalten einen entsprechenden schriftlichen Hinweis – hier be- darf es dieser mündlichen Information nicht. – Alternativ ist auch eine mündliche Aufklärung mit entspre- chender Dokumentation möglich. Das mündliche Impf-Auf- klärungsgespräch, das bei mündigen Minderjährigen mit dem Impfling selbst bzw. bei unmündigen Minderjährigen mit einem Elternteil (bzw. der Person, die mit der Pflege und Erziehung be- traut ist) zu führen ist, hat dabei jedenfalls folgende Punkte zu umfassen: • Die Impfärztin/der Impfarzt führt die Impfung im Namen und Auftrag des Landes Vorarlberg und für das Land Vorarlberg durch Vor einigen Jahrenwurde bekanntlichmit demLandVorarlberg sowohl für Schulimpfungen als auch für alle sonstigen imöffentlichen Impfkonzept/aktuellen Impfplan enthaltenen Impfungen (somit auch für jene, die in denOrdinationen verabreicht werden – derzeit sind dies: Diphterie, Tetanus, Pertussis, Pneu- mokokken, Poliomyelitis, Hepatitis B, Masern, Meningokokken, Mumps, Röteln, Rotaviren, Haemophi- lus influenzae B und Humane Papillomaviren) eine Haftungsübernahme durch das Land vereinbart.

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