AIL Mai 2018

Erwachsenenschutzgesetz NEU Das neue Erwachsenenschutzge- setz stellt den betroffenen Men- schen in den Mittelpunkt, um Au- tonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit möglichst lange und umfassend zu erhalten. Die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen wird auch im Bereich der Personen- und Familienrech- te wesentlich gestärkt. Der Aufbau der Vertretungsmöglichkeiten ba- siert künftig auf vier Säulen mit unterschiedlich weitgehenden Be- fugnissen und fördert ein stärkeres Hinschauen, Reflektieren und Dif- ferenzieren aller Beteiligten. Damit soll für jede Situation die bestmög- liche Lösung gefunden werden, um der betroffenen Person so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Han- deln zu ermöglichen. Sowohl für angestellte als auch für niedergelassene Ärzte können sich durch das neue Erwachsenenschutz- gesetz einige Änderungen ergeben. Die Ärztekammer für Vorarlberg veranstaltet aus diesem Anlass unter der Leitung von Herrn Mag. Günter Nägele (Leiter des Bereiches Sach- walterschaft beim Ifs) einen Vortrag für die Vorarlberger Ärzteschaft, welcher ganz speziell die medizini- schen Themenstellungen des neuen Erwachsenenschutzgesetzes bzw. welche Änderungen sich für die Ärz- teschaft daraus ergeben behandelt. Der Vortrag zum neuen Er- wachsenenschutzgesetz findet am Dienstag, 12. Juni 2018, um 19.00 Uhr (im Veranstaltungsraum der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn) statt. Arzt & Recht Mit 1. Juli 2018 tritt das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Aus „Sachwaltern“ werden dann „Erwachsenenvertreter“. Die Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO) , welche mit 25.05.2018 in Kraft tritt, verlangt, dass alle niedergelassenen Ärzte dokumentieren, wie und warum personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz dieser Da- ten ergriffen werden und wie die Rechte der betroffenen Personen wahrgenommen werden. Zur Erfüllung dieser Pflichten hat die Ös- terreichische Ärztekammer gemeinsam mit den Landesärztekammern die auf der Homepage der Ärztekammer für Vorarlberg unter www.arztinvorarlberg.at im Bereich „Download/Formulare“ herunterladbaren Dokumente geschaffen, sodass Sie diese Dokumen- tationspflichten ohne großen Aufwand erfüllen können. Alternativ können die Dokumente auch im Kammeramt angefordert werden. Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Mitarbeiter, Mag. Stefan Nitz (05572/21900-46, stefan.nitz@aekvbg.at ), gerne zur Verfügung. Datenschutz-Grundverordnung Die Veranstaltung ist mit 2 DFP-Punkten im Bereich sonstige Fortbildung approbiert. Wir bitten um Anmeldung mit dem Formular, welches Sie unter https://www.arztinvorarlberg.at/ aek/dist/downloadarea.html he- runterladen können und weisen darauf hin, dass die Teilnehmer- zahl mit maximal 120 Teilneh- mern begrenzt ist. Die Teilnahme erfolgt in der Reihenfolge nach dem zeitlichen Einlangen der An- meldungen. Für weitere Fragen steht Ihnen unser Herr Mag. Stefan Nitz (05572/21900-46, stefan.nitz@ aekvbg.at) gerne zur Verfügung. Arzt im Ländle 05-2018 | 23 Eine etwaige Arbeitsteilung bei der Erstellung von Arztbriefen darf niemals dazu führen, dass ein Be- handler sich keine Gedanken über die Plausibilität der erhobenen Be- funde bzw. Therapie- und insbe- sondere auch Medikamentenemp- fehlung macht. Im Verhältnis ambulanter/sta- tionärer bzw. fachärztlicher/haus- ärztlicher Bereich darf sich der Empfänger eines Arztbriefes prinzi- piell auf die Richtigkeit des Inhaltes des Arztbriefes verlassen. Im Ge- genzug dazu kann der behandelnde Arzt, der den Arztbrief erstellt hat, davon ausgehen, dass der Patient bzw. Nachbehandler seine Anwei- sungen/Empfehlungen befolgt. Nicht zuletzt übernimmt jener Arzt, der den Arztbrief unterschreibt, auch die Verantwortung für den In- halt. Dies insbesondere auch dann, wenn er anführt, dass Hör- oder Tippfehler im Arztbrief möglich sind. Der Empfänger eines Arztbrie- fes kann sich darauf verlassen, dass der Inhalt des Arztbriefs richtig ist. Fazit Dem Ersteller eines Arztbriefes/ Unterzeichnenden sollte sich be- wusst sein, dass die Erstellung eines Arztbriefes sowie die Unterschrift unter einen Arztbrief keine For­ malie darstellen, sondern er mit der Erstellung/Unterzeichnung eine Haftung für den gesamten Inhalt – insbesondere die Therapieempfeh- lungen – übernimmt. Artikel erstmals erschienen im Mitteilungsblatt der Ärztekammer für Tirol 01/2018, Seite 14 und 15 Autorin Dr. Johanna Niedertscheider Abteilung Kurie ngl. Ärzte

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