AIL Mai 2018

24 | Arzt im Ländle 05-2018 Die wesentlichsten Bestimmungen zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 1. März 2017 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen (teilweisen) Einkommensersatz zu erhalten. Das einkom- mensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht daher nur vor der Geburt erwerbstätigen Eltern offen. Arzt & Recht D as einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld – im Unterschied zum Kin- derbetreuungsgeld-Konto – wird nur jenen Personen gewährt, die in den 182 Kalendertagen vor der Ge- burt des Kindes eine in Österreich kranken- und pensionsversiche- rungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. In dieser Zeit darf neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversi- cherung bezogen worden sein. Un- terbrechungen der Erwerbstätig- keit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind unbeachtlich. Seit 1. März 2017 ist es nicht mehr möglich, für zwei Kinder hin- tereinander einkommensabhängi- ges Kinderbetreuungsgeld zu bezie- hen, ohne dazwischen erwerbstätig gewesen zu sein. Wenn zwischen zwei Kindern keine Erwerbstätig- keit aufgenommen wird, ist ledig- lich der Bezug des pauschalen Kin- derbetreuungsgeldes möglich. Allgemeine Voraussetzungen • gemeinsamer dauerhafter Haus- halt mit dem Kind • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Fami- lienbeihilfe für das Kind • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich • rechtmäßiger Aufenthalt in Ös- terreich (für Nicht-Österreicher/ innen) • Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen • Einhaltung der Zuverdienstgrenze von 6.800 Euro pro Kalenderjahr (die Ausübung einer geringfü- gigen Beschäftigung ist zulässig; berücksichtigt werden nur die Einkünfte des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht); bei Überschreitung der Zuver- dienstgrenze wird das Kinderbe- treuungsgeld um den Überschrei- tungsbetrag gekürzt. • bei getrenntlebenden Eltern: zu- sätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil • Stellung eines Antrages Bezugsdauer • bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil längstens bis zum 365. Tag ab der Geburt des Kindes • bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile längstens bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes Ein Elternteil kann maximal 365 Tage Kinderbetreuungsgeld be- ziehen. Ein Wechsel zwischen den Elternteilen ist höchstens zweimal möglich (somit können sich maxi- mal drei Blöcke ergeben; jeder Be- zugsblock jedes Elternteiles muss immer durchgehend mindestens 61 Tage betragen). Bezugshöhe Das einkommensabhängige Kin- derbetreuungsgeld beträgt 80 % der Letzteinkünfte, maximal jedoch 66 Euro täglich (ca. 2.000 Euro pro Monat). Arzt & Recht Für Bezieherinnen vonWochen- geld (z.B. Unselbständige, Selbstän- dige, Vertragsbedienstete) beträgt das einkommensabhängige Kinder- betreuungsgeld 80% des Wochen- geldes. Für Väter beträgt das einkom- mensabhängige Kinderbetreuungs- geld 80% eines fiktiv zu berechnen- den Wochengeldes (welches einer Frau an seiner Stelle gebühren wür- de). Zusätzlich führt die Krankenkas- se eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit dieser kann sich der ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht je- doch vermindern. Zur Ermittlung der Günstigkeitsrechnung wird fol- gende Formel herangezogen: Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4.000 365 Der Endbetrag aus dieser For- mel ergibt den Mindesttagesbetrag des einkommensabhängigen Kin- derbetreuungsgeldes. Zu den maßgeblichen Einkünf- ten zählen die Einkünfte aus nicht- selbständiger Arbeit (aufgrund des Bestehens eines Dienstverhältnis- ses), aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld (egal für welches Kind) bezogen wurde, be- schränkt auf das drittvorangegange-

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