AIL November 2018

Stellungnahme Ärztekammer für Vorarlberg Entwurf „Sozialversicherungs-Organi- sationsgesetz“ – Kassenzentralisierung S eit Bekanntwerden der Plä- ne für eine Neuordnung der Sozialversicherung warnt die Ärztekammer für Vorarlberg gemeinsam mit verschiedenen re- gionalen Partnern vor dadurch drohenden Verschlechterungen für das Vorarlberger Gesundheitssys- tem. Im heurigen Frühjahr wurde daher ein gemeinsames Positi- onspapier von Ärztekammer für Vorarlberg, Arbeiterkammer Vor- arlberg, Patientenanwaltschaft für Vorarlberg und der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe der Wirt- schaftskammer Vorarlberg mit wissenschaftlicher Unterstützung des Föderalismusexperten Prof. Dr. Peter Bussjäger ausgearbeitet und den politisch Verantwortli- chen übermittelt. Gemäß diesem gemeinsamen Posi- tionspapier muss eine Reform der Sozialversicherung folgenden Zie- len entsprechen: • Die Beiträge der Versicherten müssen möglichst effizient ein- gesetzt werden. Das bedeutet: Die Neuorganisation muss sachlich begründet und muss den Grund- sätzen der Sparsamkeit, Wirt- schaftlichkeit und Zweckmäßig- keit entsprechen. • Der bestehende Standard der re- gionalen Gesundheitsversorgung in Vorarlberg darf nicht gefährdet werden – vielmehr muss dieser weiter optimiert werden können. Um diese Ziele zu erreichen, muss eine Reform folgenden Grundsät- zen entsprechen: • Die regionale (dies bedeutet eine im Land Vorarlberg angesiedelte) Die Ärztekammer für Vorarlberg hat die Begutachtungsfrist genützt, um eine ausführliche Stel- lungnahme zum Entwurf des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG), mit dem die Gebietskrankenkassen abgeschafft und eine zentrale Österreichische Gesundheitskasse geschaffen werden soll, zu verfassen. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst. Einrichtung der Krankenversi- cherung muss weiterhin Partner des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) sein und darf in dieser Tätigkeit nicht an Wei- sungen der Zentralstelle gebun- den sein . • Die regionale Einrichtung der Krankenversicherung muss wei- terhin ohne Weisungsbindung gegenüber der Zentralstelle den Inhalt des Gesamtvertrages mit der regionalen Ärztekammer ein- schließlich des Stellenplanes be- stimmen (ein Abschluss des Ver- trages durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger im bisherigen Rahmen bleibt davon unberührt); DieGesamtvertrags- hoheit muss daher in Vorarlberg bleiben! • Der regionalen Einrichtung der Krankenversicherung muss die Hoheit über die Beiträge der Vorarlberger Versicherten zu- kommen. Sie muss mit diesen Mitteln auch eigenständig, das bedeutet, ohne Weisungsbin- dung und ohne inhaltliche Vor- gaben, wirtschaften können und insbesondere in der Lage sein, die im Gesamtvertrag vorgesehe- nen Leistungen auch finanzieren zu können; Die Beitragshoheit muss daher in Vorarlberg blei- ben! Mit dem vorliegenden Gesetzes- entwurf werden die erwähnten Ziele und Grundsätze zum über- wiegenden Teil nicht eingehalten. Aus Sicht der Ärztekammer für Vorarlberg muss daher der vorlie- gende Entwurf grundlegend über- arbeitet werden. Gesamtvertragshoheit Weite Teile der bisherigen Gesamt- vertragshoheit der Landesärzte- kammern sollen verloren gehen. Es soll lediglich eine (sehr stark eingeschränkte) Gesamtvertrags- hoheit in Honorarangelegenheiten verbleiben, allerdings könnte auch hier von der Landesärztekammer mit der Landesstelle der Österrei- chische Gesundheitskassa (ÖGK) lediglich verhandelt werden, die Abschlusskompetenz hätte die Zentralstelle. Die Ärztekammer für Vorarlberg fordert, dass imGesetz ergänzt wird, dass die Landesstellen der Träger der Krankenversicherung mit den örtlich zuständigen Ärztekammern weiterhin regionale Gesamtverträge abschließen dürfen. Diese Ergän- zung ist notwendig, damit auch künftig Gestaltungsmöglichkeiten auf regionaler Ebene bestehen (z.B. für Job-Sharing-Vereinbarungen, Bereitschaftsdienstregelungen, Me- dikamenten-Zielvereinbarungen, Dringlichkeitsterminsystem, Richt- linien für die Auswahl von Vertrags- ärzten und Vertragsgruppenpraxen, usw.). Auch für die Umsetzung von regionalen Gesundheits- reformprojekten, die durch den Innovations- und Zielsteuerungs- fonds der ÖGK finanziert werden, bedarf es gesamtvertraglicher Rege- lungsmöglichkeiten zwischen den Landesstellen der ÖGK und den örtlich zuständigen Landesärzte- kammern, da ansonsten eine Um- setzung nicht möglich ist. Weiters müssen die kassenärzt- lichen Stellenpläne auf regionaler Ebene, d.h. zwischen Landesstelle AUS DER KAMMER 6 | ARZT IM LÄNDLE 11-2018

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