AIL November 2018

der ÖGK und Landesärztekammer vereinbart werden, andernfalls ist eine regionale Versorgungspla- nung nicht möglich. Beitragshoheit Eine Beitragshoheit/Budgethoheit der Landesstelle der ÖGK soll es nicht mehr geben, vielmehr sollen künftig alle Beiträge der Zentral- stelle zufließen und künftig alle finanziellen Entscheidungen der Zustimmung der Zentralstelle be- dürfen. Es sind lediglich bundes- landspezifische Jahresvoranschläge vorgesehen sowie, dass „eine Sum- me der Beiträge, die im jeweiligen Bundesland entrichtet wurden, den Versicherten im jeweiligen Bundesland weiterhin zur Verfü- gung steht“. Ein bundeslandspe- zifischer Jahresvoranschlag würde jedoch keine länderweise Budget- autonomie darstellen. Der Gesetzesentwurf widerspricht hier sogar dem Regierungspro- gramm von ÖVP und FPÖ, sieht dieses doch die gesetzliche Festle- gung einer länderweisen Budget- autonomie vor. Die Ärztekammer für Vorarlberg fordert, dass die bisherigen Ein- nahmen der Gebietskrankenkassen (Beitragseinnahmen, Leistungs- ersätze, etc.) weiterhin den Versi- cherten des jeweiligen Bundeslan- des zur Verfügung stehen müssen. Um sicherzustellen, dass die bisherigen Einnahmen der Ge- bietskrankenkassen weiterhin den Versicherten des jeweiligen Bun- deslandes zur Gänze zur Verfügung stehen, muss das Gesetz angepasst und klarer formuliert werden: • Laut Gesetzesentwurf sind nicht nur die Versicherten aufgrund des Beschäftigungsortes und die Pensionisten entsprechend ihrem Wohnort bundeslandspezifisch zuzuordnen, sondern alle bisher bei den jeweiligen Gebietskran- kenkassen Versicherten (somit auch die Arbeitslosen, freiwillig Versicherten, Kriegshinterblie- bene, Asylwerber, Familienange- hörige der Wehrpflichtigen,...). Weiters muss die Verfügungsge- walt über die finanziellen Mittel gemäß dem bundeslandspezi- fischen Jahresvoranschlag den weisungsfreien Landesstellen und nicht der Zentralstelle der ÖGK zukommen. • Zudem muss auch (durch Auf- nahme einer entsprechenden Formulierung im Gesetzestext) sichergestellt werden, dass nicht nur die Beitragseinnahmen, son- dern alle bisherigen Einnahmen der Gebietskrankenkassen (z.B. Rezeptgebühren, e-card-Gebüh- ren, Leistungsersätze,...) wie bis- her den Versicherten im jeweili- gen Bundesland zur Verfügung stehen. Des Weiteren muss ergänzt wer- den, dass korrespondierend zu den bundeslandspezifischen Jahresvor- anschlägen auch bundeslandspezi- fische Rechnungsabschlüsse erstellt werden, andernfalls keine Kontroll- möglichkeit über die Verwendung der budgetiertenMitteln gegeben ist. Autonomie der Landesstellen Die Tatsache, dass die Landesstel- lenausschüsse nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates der ÖGK fungie- ren müssten und somit weisungs- gebunden wären, widerspricht dem Grundsatz der Dezentralisie- rung und somit der eigenständigen Behandlung auf Länderebene. Eine Weisungsbindung der Landesstel- len wird daher abgelehnt. Vielmehr ist den Landesstel- lenausschüssen in den ihnen über- tragenen Kompetenzen eine Au- tonomie einzuräumen. Dies sieht auch das Regierungsprogramm der Bundesregierung so vor. Ohne Weisungsfreiheit der Landesstel- lenausschüsse und ohne finanzielle Mittel, über die autonom verfügt werden kann, gibt es keine regio- nalen Gestaltungsmöglichkeiten. Die künftige Landesstelle der ÖGK ist zwar Partner des Regio- nalen Strukturplanes Gesundheit (RSG), sie ist dabei aber an die Weisungen der Zentralstelle der ÖGK gebunden. Wahlarztrückersatz Beim Wahlarztrückersatz finden sich im Gesetzesentwurf Wider- sprüche. Einerseits soll es beim Wahlarztrückersatz eine bundes- weit einheitliche Kostenerstattung geben, andererseits aber auch eine Bedachtnahme auf regiona- le Honorardifferenzierungen. Im Hinblick darauf, dass bei den Ver- tragsärzten weiterhin regional un- terschiedliche Honorarvereinba- rungen bestehen werden, müssen auch weiterhin diese die Basis für die Festlegung der Kostenrücker- stattung im jeweiligen Bundesland sein. Keinesfalls darf es zu Ver- schlechterungen beim Wahlarzt- rückersatz kommen. Fortbestand der bestehenden Verträge Es muss im Gesetz festgehalten werden, dass die auf die ÖGK übergehenden Gesamtverträge ein- schließlich Honorarordnung wei- terentwickelt werden können, so- lange es keinen diese ersetzenden Vereinbarungen zwischen ÖGK und ÖÄK gibt. Da unklar ist, bis wann ein solcher Gesamtvertrag zwischen ÖÄK und ÖGK zustande kommt, ist – wenn eine Weiterent- wicklung nicht möglich ist – das Risiko, dass vertragslose Zustände entstehen, sehr groß. Die gesamte Stellungnahme der Ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Ärztekam- mer finden Sie auf unserer Home- page www.arztinvorarlberg.at . M ENTORING -P ROJEKT Ä RZTEKAMMER V ORARLBERG Anmeldung und weitere Informationen auf www.arztinvorarlberg.at oder unter mentoring@aekvbg.at ARZT IM LÄNDLE 11-2018 | 7

RkJQdWJsaXNoZXIy MTY1NjQ=