AIL Jänner/Februar 2019

AUS DER KAMMER Der Dienstalterszulage beträgt im Jahr 2019: Nebenbezüge („pauschalierte Zulagen“) Zusätzlich zum Gehalt können Spitalsärzten, die nach dem alten Gehaltssystem entlohnt werden, gemäß der Zulagenordnung für Spitalsärzte „pauschalierte Zulagen“ gebühren. Bei diesen „pau- schalierten Zulagen“ handelt es sich um pauschalierte Nebenbezü- ge im Sinne der Nebenbezügeverordnung, die nicht sonderzah- lungsfähig sind. Sie werden zwölfmal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Die pauschalierten Zulagen betragen laut Zulagenordnung für Spi- talsärzte im Jahr 2019: 1. Gefahrenzulage Die Gefahrenzulage beträgt Euro 262,10. Anzumerken ist, dass die pauschalierte Gefahrenzulage laut Zulagenordnung auf Durch- schnittsberechnungen basiert, in denen auch die Zeiten des Erho- lungsurlaubes und sonstige Abwesenheiten vom Dienst berück- sichtigt sind. 2. Operations- bzw. Assistenzarztzulage 1 a) vom 7. bis 12. Monat 25 % 225,78 Euro b) im zweiten und dritten Jahr 40 % 361,25 Euro c) im vierten und fünften Jahr 50 % 451,56 Euro d) ab dem sechsten Jahr 75 % 677,34 Euro e) den Fachärzten 100 % 903,12 Euro Die Prozentberechnung richtet sich nach der Zulage gemäß lit e). An anderen Krankenanstalten sowie in Lehrpraxen zurückgelegte Dienstzeiten als Arzt sind bei dieser Berechnung zu berücksichtigen. 3. Überstundenvergütung Die Überstundenvergütung gebührt gemäß Überstundenvereinba- rung (Anlage zur Betriebsvereinbarung nach dem Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz). Die Überstundenpauschale (20 % des Gehaltes für 24 Stunden gemäß Überstundenvereinbarung) wird monatlich mit dem Gehalt ausbezahlt. 4. Zulage für Fachärzte und Oberärzte 2 a) Fachärzte und Oberärzte 443,66 Euro Diese Zulage wird bereits nach Vorlage des Facharztdekretes zusätz- lich zur Zulage gemäß Punkt 2 lit e) gewährt. Dies gilt nicht für Ärzte, die eine sogenannte „AUVA-Zulage“ beziehen, sowie für Beleg- und Konsiliarärzte. Nach Bestellung zum Oberarzt wird diese Verwen- dungszulage in derselben Höhe als Oberarztzulage weitergeführt. b) Bereichsleitende Oberärzte 695,94 Euro c) Geschäftsführende Oberärzte 1.193,07 Euro Variable Zulagen Variable Zulagen gebühren sowohl nach dem alten als auch dem neuen Ge- haltssystem, wenn die entsprechenden Dienstleistungen erbracht werden. Nachtdienstzulagen Mit der Nachtdienstzulage wird beim Dienstmodell „Arbeitsbereitschaft im Krankenhaus“ die Dienstleistung von 22.00 bis 6.00 Uhr für die Ar- beitsbereitschaft im Krankenhaus abgegolten (eine Anrechnung von Stunden auf die Sollarbeitszeit im Rahmen der Dienstmodelle „Arbeits- bereitschaft im Krankenhaus“ bleibt hiervon unberührt). 1. für Turnusärzte in Basisausbildung, Ausbildung zum Arzt für Allge- meinmedizin und zum Facharzt an Werktagen 260,37 Euro an Sonn- und Feiertagen 345,54 Euro 2. für Turnusärzte in Ausbildung für Allgemeinmedizin und zum Facharzt ab dem vollendeten 3. Jahr Spitalarzttätigkeit an Werktagen 292,53 Euro an Sonn- und Feiertagen 391,61 Euro 3. für Fachärzte Die Nachtdienstzulage für Fachärzte gebührt ab dem Zeitpunkt der Vorla- ge des Facharztdekretes. Sie erhöht sich für alle Fachärzte ab dem Zeit- punkt der erstmaligen Anerkennung der Berufsqualifikation als Facharzt (Nachweis: Facharztdiplom oder Bestätigung der Ärztekammer) wie folgt: WICHTIG: Wird an einem Landeskrankenhaus ein 12 Stunden Tag- und Nacht- dienst an einem Samstag/Sonntag/Feiertag absolviert, wird dieser Tag- und der Nachtdienst jeweils mit der halben Nachtdienstpauschale abgegolten. 4. für Ärzte für Allgemeinmedizin Die Nachtdienstzulage für Ärzte für Allgemeinmedizin gebührt ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Diploms als Arzt für Allgemeinmedizin: an Werktagen 292,53 Euro an Sonn- und Feiertagen 391,61 Euro Zwei Jahre nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (= Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Berufsqualifikation als Arzt für Allgemeinmedizin (Nachweis: Diplom als Arzt für Allgemeinmedizin oder Bestätigung der Ärztekammer)) erhöht sich die Nachtdienstzulage für alle Ärzte für Allgemeinmedizin wie folgt 3 : Bereitschaftsdienstzulage Die Bereitschaftsdienstzulage gebührt ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Facharztdekretes. Sie erhöht sich für alle Fachärzte ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Berufsqualifikation (Nachweis: Facharzt­ diplom oder Bestätigung der Ärztekammer) als Facharzt wie folgt: Tabelle 4: Dienstalterszulage gemäß LBedG 1988 und GBedG 1988 in EURO (Werte 2019) DPG DAZ 1 DAZ 2 DAZ 3 DAZ 4 a/1 128,57 257,14 385,71 514,28 a/2 134,72 269,44 404,16 538,88 DPG = Verwendungs- und Dienstpostengruppe / DAZ = Dienstalterszulage an Werktagen an Sonn- und Feiertagen ab Vorlage des Facharztdekrets € 337,34 € 447,38 10 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 391,58 € 501,63 15 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 445,83 € 555,87 20 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 500,07 € 610,11 25 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 554,31 € 664,35 30 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 608,55 € 718,59 ☞ an Werktagen an Sonn- und Feiertagen Zwei Jahre nach Abschluss € 337,34 € 447,38 12 Jahre nach Anerkennung als Arzt für für Allgemeinmedizin € 391,58 € 501,63 17 Jahre nach Anerkennung als Arzt für für Allgemeinmedizin € 445,83 € 555,87 22 Jahre nach Anerkennung als Arzt für für Allgemeinmedizin € 500,07 € 610,11 27 Jahre nach Anerkennung als Arzt für für Allgemeinmedizin € 554,31 € 664,35 32 Jahre nach Anerkennung als Arzt für für Allgemeinmedizin € 608,55 € 718,59 16 | ARZT IM LÄNDLE 01/02-2019

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