AIL Jänner/Februar 2019

an Werktagen an Sonn- und Feiertagen ab Vorlage des Facharztdekrets € 159,31 € 318,80 10 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 184,97 € 344,46 15 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 210,63 € 370,13 20 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 236,29 € 395,78 25 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 261,96 € 421,45 30 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 287,62 € 447,11 WICHTIG: Die Bereitschaftsdi nstzulage gebührt beim Dienstmodell „Ruf- bereitschaft“ für jed geleisteten Rufbereitschaftsdienst mit oder ohne nachgewiesenen Einsatz. Mit dieser Zulage ist die während aller Dienst- einsätz geleistete Arbeitszeit sowie der damit verbundene Aufwand (Fahrtkosten) abgegolten. (Eine Anrechnung von Stunden auf die Sollar- beitszeit im Rahmen des Dienstmodells „Rufbereitschaft“ bleibt hiervon unberührt). Zulage für arbeitsintensive Dienste Fachärzte, die arbeitsintensive Dienste verrichten, erhalten nachstehen- de Vergütung, wenn der arbeitsintensive Dienst in der Nacht (das ist ein Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) stattfindet. arbeitsintensiver Dienst I 53,56 Euro arbeitsintensiver Dienst II 107,09 Euro Sonn- und Feiertagszulage Für jeden Sonn- und Feiertagsdienst, der im Rahmen eines Dienstplanes geleistet wird, gebührt dem Spitalsarzt eine Sonn- und Feiertagszulage. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 5,28 Euro Familien- / Kinderzulage Die Familienzulage und die Kinderzulage sind ein Bestandteil des Monatsbezuges. Sie werden 14mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teil­ zeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Be- schäftigung. Familienzulage Spitalsärzte, die seit dem 14. Dezember 2010 in den Landes- oder Gemein- dedienst eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf eine Familienzulage. Noch bestehende Ansprüche basieren auf landes- bzw. gemeinderecht­ lichen Übergangsbestimmungen. Ab dem 1. Jänner 2019 beträgt die Fami- lienzulage für den noch anspruchsberechtigten Personenkreis 68,91 Euro. Kinderzulage für Landesbedienstete Anspruch auf eine Kinderzulage haben die Landesbediensteten nach dem alten und neuen Gehaltssystem. Die Kinderzulage besteht aus ei- nem Sockelbetrag und erhöht sich um jedes Kind. Sockelbetrag 68,91 Euro Kinderzulage für das 1. Kind 78,54 Euro Kinderzulage für das 2. Kind 79,40 Euro Kinderzulage für das 3. Kind 83,87 Euro und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 86,88 Euro Kinderzulage für Gemeindebedienstete Bei Spitalsärzten, die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind, be- stimmt sich die Kinderzulage analog zu den angeführten Regeln für Lan- desbedienstete. Spitalsärzten, die nach dem GAG 2005 entlohnt werden, gebührt nach- stehende Kinderzulage: Kinderzulage für das 1. Kind 78,54 Euro Kinderzulage für das 2. Kind 79,40 Euro Kinderzulage für das 3. Kind 83,87 Euro und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 86,88 Euro an Werktagen an Sonn- und Feiertagen ab Vorlage des Facharztdekrets € 168,37 € 336,93 10 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 195,49 € 364,05 15 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 222,61 € 391,19 20 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 249,73 € 418,29 25 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 276,85 € 445,42 30 Jahre nach Anerkennung als Facharzt € 303,98 € 472,54 Erläuterungen zu den Spitalsärztegehältern 1 Wird laut KHBG zukünftig 14mal jährlich ausbezahlt. 2 Wird laut KHBG zukünftig 14mal jährlich ausbezahlt. 3 Aufgrund der um 24 Monate kürzeren Ausbildungsdauer zum Arzt für Allgemeinmedizin gegenüber der Facharztausbildung, verlängert sich auch die Wartefrist zur Gewährung der höheren Nachtdienstzulage um diesen Zeitraum. ARZT IM LÄNDLE 01/02-2019 | 17

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