AIL Jänner/Februar 2019

Ärztekammertag: Resolution zu Telemedizin und e-Health Klare rechtliche und technische Rahmenbedingungen für telemedizinische Leistungen gefordert. Die Vollversammlung der Öster- reichischen Ärztekammer hat am Freitag im Rahmen des 138. Ärzte- kammertages eine Resolution zu den Themenfeldern Telemedizin und eHealth verabschiedet. Der digitale Wandel kennt kei- ne Grenzen – weder nationale, noch berufsbezogene. Für das Ge- sundheitswesen bedeutet das eine rapide zunehmende Bedeutung von Themenfeldern wie Telemedi- zin und eHealth. Telemedizin wird in der Resolution positiv bewer- tet, etwa im Hinblick auf digitales Monitoring und Onlinekontakte im Rahmen von Diagnose und Therapie. Der unmittelbaren Arzt- Patientenkontakt ist nach wie vor der Gold-Standard, es können Onlinekontakte diese unmittelbare Arzt-Patientenbeziehung in der Regel nicht ersetzen, jedoch ist es in einzelnen Anwendungsgebieten durchaus sinnvoll, telemedizini- sche Methoden zur Anwendung zu bringen. Zudem müssten klare recht- liche Rahmenbedingungen – im Konsens mit den Ärztevertretern – erarbeitet und umgesetzt werden. Für eHealth-Apps und andere tele- medizinische Applikationen brau- che es unter anderem europaweit einheitliche Zertifizierungen sowie ein Telemedizin- und eHealth-Re- gister zur strukturierten Erfassung zertifizierter telemedizinischer eHealth-Applikationen. Besonde- res Augenmerk müsse bei einem sensiblen Feld wie Gesundheitsda- ten auf dem Thema Datenschutz liegen. Die Resolution imWortlaut Die ÖÄK hat sich intensiv mit dem Thema eHealth und Telemedizin befasst und fordert von den poli- tisch Verantwortlichen die Umset- zung bzw. Berücksichtigung fol- gender essentieller Punkte: • Telemedizin wird als Unterstüt- zung der Arzt-Patientenbezie- hung sowie des Behandlungspro- zesses positiv bewertet. Digitales Monitoring und Onlinekontakte können bei Diagnose und Thera- pie durchaus sinnvoll sein. • Onlinekontakte zwischen Arzt und Patienten können den un- mittelbaren Arzt–Patientenkon- takt in der Regel nicht ersetzen. Es obliegt der besonderen ärztlichen Verantwortung zu entscheiden, wann telemedizinische Leistun- gen zulässig sind und wann nicht. Patienten sind im Sinne eines „in- formed consent“ einzubinden. • Es braucht klare rechtliche Rah- menbedingungen für telemedizi- nische Leistungen. Diese sind im Konsens mit den Ärztevertretern zu entwickeln und umzusetzen, um so Rechtssicherheit zu gewährleisten. • Telemedizin muss stets patientenorientiert er- folgen und darf niemals industriegetrieben sein. • Für eHealth-Apps und andere telemedizinische Applikationen braucht es europaweit einheitli- che Zertifizierungen um Datensicherheit und Datenzuverlässigkeit zu garantieren. Wei- ters ist ein Telemedi- zin- und eHealth-Re- gister zur strukturierten Erfassung zertifizier- ter telemedizinischer eHealth-Applikationen einzurichten. Gesund- heitsdaten sind höchst sensibel, weshalb der Datensicherheit beson- deres Augenmerk ge- widmet werden muss. • Es muss gewährleistet sein, dass sowohl Ärz- tInnen als auch Pa- tientInnen klar zwi- schen zertifizierten und nicht zertifizierten Hard- und Softwareprodukten unterschei- den können. Eine strukturierte Datenübergabe- bzw. Übernah- me zwischen telemedizinischen Applikationen muss jederzeit ge- währleistet werden. • Telemedizin und eHealth gehören sowohl in das Medizinstudium als auch in die ärztliche Ausbildung (AM, FA) als verpflichtende Be- standteile integriert. • Die Eigentumsrechte an den im Zuge von telemedizinischen oder eHealth-Leistungen generierten Daten gehören verbindlich fest- gelegt. aon-austria.at 90 Jahre Aon. 10 Jahre Vero. Aon Austria 100 Jahre Erfolgsgeschichte, die Zukunft sichert. Kurhan/Fotolia Aon-Vero-Inserat-Arztmagazin.Oktober2017.indd 1 19.10.2017 12:06:22 AUS DER KAMMER ARZT IM LÄNDLE 01/02-2019 | 19

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