AIL Jänner/Februar 2019

Prüfungsordnung In der Prüfungsordnung wird ab 1.1.2019 festgelegt, dass bei der Zu- lassung zur Prüfung beantragte ausländische Ausbildungszeiten be- reits im Zeitpunkt der Anmeldung angerechnet sein müssen. Ausnah- men davon sind nur in begründe- ten Fällen bei der Facharztprüfung möglich. Weiters werden die Fristen für die Anmeldung zu Wiederholungsprü- fungen neu geregelt. Spezialisierungsverordnung Die Spezialisierungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer wird ab 1.1.2019 um Spezialisie- rungen in Neuropädiatrie, Pädiatri- scher Kardiologie, Pädiatrischer Gastroenterologie und Hepatologie für Fachärzte für Kinder- und Ju- gendheilkunde sowie in Schlafme- dizin für bestimmte in der Verord- nung angeführte Sonderfächer er- weitert. Zusätzlich sind Übergangsbestim- mungen vorgesehen. Ärztinnen und Ärzte, die eine Aus- bildung in den Additivfächern Neu- ropädiatrie oder Pädiatrischer Kar- diologie absolvieren und abschlie- ßen oder zur Führung der entspre- chenden Zusatzbezeichnung be- rechtigt sind, sind wahlweise be- rechtigt, dieses Additivfach oder die entsprechende Spezialisierungsbe- zeichnung zu führen. Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 1.1.2019 nachweislich eine zumindest 36-monatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebiets und den Spezialisierungsinhalten der Spezialisierung in Pädiatrischer Gastroenterologie und Hepatologie zurückgelegt haben, sind berech- tigt, die Spezialisierung in Pädiatri- scher Gastroenterologie und Hepa- tologie zu führen. Der Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer durch eine von dieser zur Verfü- gung gestellte Applikation elektro- nisch einzubringen. Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 1.1.2019 nach- weislich eine zumindest achtzehn- monatige Tätigkeit gemäß der Um- schreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten der Spezialisierung in Schlafmedizin in einem definierten Schlaflabor zu- rückgelegt haben, sind berechtigt, die Spezialisierung in Schlafmedi- zin zu führen. Der Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer durch eine von dieser zur Verfügung gestellte Applikation elek- tronisch einzubringen. Sprachprüfungs- verordnung In der Sprachprüfungs- verordnung wird festge- legt, dass ab 1.1.2019 der Anmeldung zur Sprach- prüfung ein Zertifikat über die erfolgreich abge- legte Deutschprüfung in der Schwierigkeitsstufe C1 gemäß dem gemeinsamen euro- päischen Referenzrahmen für Spra- chen des Europarats beigelegt sein muss und dass die Gültigkeit dieses Sprachnachweises mit zehn Jahren befristet ist. Bei Sprachprüfungen, die bis inklusive 31.3.2019 stattfin- den, reicht ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Deutschprü- fung in der Schwierigkeitsstufe B2 für die Anmeldung aus.“ VerordnungArzt undÖffentlichkeit Bei der Bestimmung, dass auf An- frage in Medien abgegebene indivi- duelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen unzulässig sind, entfällt der Verweis „Fernbe- handlung“.“ Änderungen der Prüfungsordnung, der Spezialisierungsverordnung und der Sprachprüfungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer Die Österreichische Ärztekammer hat Änderungen der Prüfungsordnung, der Spezialisierungs­ verordnung und der Sprachprüfungsverordnung beschlossen. Nachstehend werden die wesent­ lichsten neuen Bestimmungen angeführt. ARZT IM LÄNDLE 01/02-2019 | 21

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