AIL Jänner/Februar 2019
Prüfungsordnung In der Prüfungsordnung wird ab 1.1.2019 festgelegt, dass bei der Zu- lassung zur Prüfung beantragte ausländische Ausbildungszeiten be- reits im Zeitpunkt der Anmeldung angerechnet sein müssen. Ausnah- men davon sind nur in begründe- ten Fällen bei der Facharztprüfung möglich. Weiters werden die Fristen für die Anmeldung zu Wiederholungsprü- fungen neu geregelt. Spezialisierungsverordnung Die Spezialisierungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer wird ab 1.1.2019 um Spezialisie- rungen in Neuropädiatrie, Pädiatri- scher Kardiologie, Pädiatrischer Gastroenterologie und Hepatologie für Fachärzte für Kinder- und Ju- gendheilkunde sowie in Schlafme- dizin für bestimmte in der Verord- nung angeführte Sonderfächer er- weitert. Zusätzlich sind Übergangsbestim- mungen vorgesehen. Ärztinnen und Ärzte, die eine Aus- bildung in den Additivfächern Neu- ropädiatrie oder Pädiatrischer Kar- diologie absolvieren und abschlie- ßen oder zur Führung der entspre- chenden Zusatzbezeichnung be- rechtigt sind, sind wahlweise be- rechtigt, dieses Additivfach oder die entsprechende Spezialisierungsbe- zeichnung zu führen. Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 1.1.2019 nachweislich eine zumindest 36-monatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebiets und den Spezialisierungsinhalten der Spezialisierung in Pädiatrischer Gastroenterologie und Hepatologie zurückgelegt haben, sind berech- tigt, die Spezialisierung in Pädiatri- scher Gastroenterologie und Hepa- tologie zu führen. Der Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer durch eine von dieser zur Verfü- gung gestellte Applikation elektro- nisch einzubringen. Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 1.1.2019 nach- weislich eine zumindest achtzehn- monatige Tätigkeit gemäß der Um- schreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten der Spezialisierung in Schlafmedizin in einem definierten Schlaflabor zu- rückgelegt haben, sind berechtigt, die Spezialisierung in Schlafmedi- zin zu führen. Der Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer durch eine von dieser zur Verfügung gestellte Applikation elek- tronisch einzubringen. Sprachprüfungs- verordnung In der Sprachprüfungs- verordnung wird festge- legt, dass ab 1.1.2019 der Anmeldung zur Sprach- prüfung ein Zertifikat über die erfolgreich abge- legte Deutschprüfung in der Schwierigkeitsstufe C1 gemäß dem gemeinsamen euro- päischen Referenzrahmen für Spra- chen des Europarats beigelegt sein muss und dass die Gültigkeit dieses Sprachnachweises mit zehn Jahren befristet ist. Bei Sprachprüfungen, die bis inklusive 31.3.2019 stattfin- den, reicht ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Deutschprü- fung in der Schwierigkeitsstufe B2 für die Anmeldung aus.“ VerordnungArzt undÖffentlichkeit Bei der Bestimmung, dass auf An- frage in Medien abgegebene indivi- duelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen unzulässig sind, entfällt der Verweis „Fernbe- handlung“.“ Änderungen der Prüfungsordnung, der Spezialisierungsverordnung und der Sprachprüfungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer Die Österreichische Ärztekammer hat Änderungen der Prüfungsordnung, der Spezialisierungs verordnung und der Sprachprüfungsverordnung beschlossen. Nachstehend werden die wesent lichsten neuen Bestimmungen angeführt. ARZT IM LÄNDLE 01/02-2019 | 21
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