AIL Jänner/Februar 2019
Die DMP-Honorare werden ab 1.1.2019 ebenfalls um 2% und ab 1.1.2020 um weitere 2% erhöht. Erstbetreuung ab 1.1.2019 somit € 62,88 und ab 1.1.2020 € 64,14; laufende Betreuung ab 1.1.2019 € 30,40 und ab 1.1.2020 € 31,01 pro Quartal. Der SVB-Punktewert wird ab 1.1.2019 um 3,03% und ab 1.1.2020 um weitere 3,35% erhöht. Die Honorare für die Positionen 44 (Schmerzboard), 203 (Unkos- tenabgeltung Gastroskopie), 216 (inkomplette Koloskopie), 217 (komplette Koloskopie) und 238 (Substitutionsbehandlung) wer- den ab 1.1.2019 um 2% und ab 1.1.2020 um weitere 2% erhöht. Bei den kleinen Kassen (SVA, BVA und VAEB) wird das Honorar für das Schmerzboard im gleichen Ausmaß erhöht. Vorsorgeuntersuchungen Die Tarife für nachstehende Vorsorgeuntersuchungen werden ab 1.1.2019 um 2% und ab 1.1.2020 um weitere 2% wie folgt erhöht: • VU-Gyn: € 27,10 (ab 1.1.2020: € 27,64) • VU-Mammographie (beidseitig): € 81,82 (ab 1.1.2020: € 83,46) • VU-Mammasonographie (beidseitig): € 28,17 (ab 1.1.2020: € 28,84) • VU-Koloskopie: Inkomplette Koloskopie: € 199,08 (ab 1.1.2020: € 203,06) Komplette Koloskopie: € 274,57 (ab 1.1.2020: € 280,06) Der Tarif für die allgemeine Vorsorgeuntersuchung wird mit 1.10.2019 auf € 85,00 erhöht. Zur Sicherstellung der umfassenden I nformation und individu ellen Beratung der Frauen ab dem vollendeten 45. Lebensjahr bis zum vollendeten 69. Lebensjahr im Zusammenhang mit dem Brustkrebs-Früherkennungsprogramm (BKFP) wurde vereinbart ab 1.1.2019 eine Honorarposition für Vorsorgeuntersuchungs- Vertragsärzte für Allgemeinmedizin, Innere Medizin sowie Frau- enheilkunde und Geburtshilfe wie folgt zu schaffen: Pos. 4052 : Information und individuelle Beratung im Rahmen des BKFP € 3,00 (ab 1.1.2020: € 3,06) Diese Leistung kann einmal innerhalb von zwei Jahren für Frau- en ab dem vollendeten 45. Lebensjahr bis zum vollendeten 69. Le- bensjahr verrechnet werden. Diese Position gilt für die Laufzeit der zwischen Österreichischer Ärztekammer und Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger getroffenen Ver- einbarung zum BKFP, solange sie auch in dieser enthalten ist. Notfall-/Dringlichkeitsterminsystem nun auch für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe geöffnet. Neuregelung Wegegebühren Ab 1.1.2019 können die Wegegebühren bei jedem Krankenbe such verrechnet werden. Die Wegegebühren, die neben den Ho- noraren vergütet werden, betragen einheitlich € 0,80 je vollem Kilometer (die höheren Sätze für Berg- und Fußkilometer wer- den abgeschafft). Folgende neue Leistungspositionen bzw. neue Abrechnungs möglichkeiten werden ab 1.1.2019 geschaffen: – Telefonordination (Pos. 19 für Allgemeinmediziner, Pos. 68 für Fachärzte): 10 Punkte Diese Positionen sind abrechenbar unter folgenden Vorausset- zungen: • Das Telefonat mit dem Patienten muss vomArzt persönlich ge- führt werden. • Die Besprechung bloß organisatorischer Angelegenheiten (wie zB: Terminvereinbarungen) ist nicht verrechenbar, sondern nur die Besprechung den Krankheitszustand bzw. die Gesund- heit eines Patienten betreffende Fragen. • Die telefonische Beratung/Behandlung muss als persönliche und unmittelbare Berufsausübung iSd § 49 Abs 2 ÄrzteG zu- lässig sein; nach herrschender Auffassung ist das beispielswei- se der Fall, wenn ein Befund besprochen wird, wenn es sich um eine reine Beratungstätigkeit ohne Untersuchungsnotwen- digkeit handelt sowie wenn kein Zweifel über die Grundlage der medizinischen Entscheidung gegeben ist (beim geringsten Zweifel ist ein persönlicher Kontakt mit dem Patienten zu ver- anlassen). • Eine Krankmeldung erfordert jedenfalls eine persönliche Un- tersuchung durch den Vertragsarzt und kann nicht im Rahmen einer telefonischen Krankenbehandlung erfolgen. • Pro Arzt und Quartal sind Telefonordinationen maximal im Ausmaß von 10% der Summe aus weiteren Ordinationen (Pos. 53) und Telefonordinationen (Pos. 68) verrechenbar. • Eine o-card-Konsultation ohne Papierbeleg muss bei der Tele- fonordination erzeugt werden. – Pos. 32 und Pos. 72: Das Limit wird ab 1.1.2019 von 10% auf 12% erhöht. – Pos. 33 und Pos. 73: Die verrechenbaren Punkte werden von 25 auf 35 Punkte erhöht. – Pos. 34 (Zuschlag für ärztliche Koordinierungstätigkeit) – ab 1.1.2019 auch für Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde abrechenbar; € 20,00 (bislang nur für Allgemeinmediziner ver- rechenbar) – Pos. 45 (monatlicher Zuschuss zu EDV-Wartungskosten für eKOS): € 4,00 (Hinweis: die Abrechnung erfolgt patientenun- abhängig und ist ab dem ersten Verwendungsmonat von eKOS möglich, sofern eKOS in der Vertragspartnersoftware integriert ist – mehr dazu siehe unten Punkt 18) – Pos. 269 (Optische Kohärenztomographie – OCT): € 73,70 (ab 1.1.2020: € 75,17) – Pos. 293 (Nahtentfernung bei größeren Wundnähten, z.B. nach Bypass-OP): 10 Punkte; einmal pro Patient und Quartal verrechenbar, sofern zumindest 12 Nähte oder Klammern ent- fernt wurden – Pos. 409 Pädiatrische Beratung beim Säugling und unmündi gen Minderjährigen (max. bis zur Vollendung des 14. Lebens jahres) – bislang nur bei Säuglingen und Kleinkindern abre- chenbar – Pos. 419 Erstmalige Anlage eines Somatogramms b ei klinisch begründetem Verdacht auf Minder- oder Riesenwuchs, Unter- ARZT IM LÄNDLE 01/02-2019 | 31
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