AIL Jänner/Februar 2019

Ermäßigungsmöglichkeiten zur Umlagenordnung 2019 • Wahlärzte können Anträge auf Ermäßigung der Landeskammer- umlage (§ 4 Abs. 2 lit. b) auf 0,5% der um die Sachleistungshonorare der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insb. auch MUKI- Honorare) verringerten Einnah- men (Umsätze) des Vorjahres aus ärztlicher Tätigkeit als niederge- lassener Arzt stellen, die Mindest- gesamtkammerumlage ist jedoch jedenfalls zu entrichten. Ein sol- cher schriftlicher Ermäßigungs- antrag kann – außer in besonders begründeten Fällen – längstens binnen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschreibung ge- stellt werden. Mit dem Ermäßi- gungsantrag ist eine Bestätigung des Steuerberaters über die Höhe der Einnahmen (Umsätze) des Vorjahres vorzulegen. • Angestellte Ärzte, die teilzeitbe- schäftigt sind, können schriftlich eine Ermäßigung der Umlage ge- mäß §§ 4 Abs 1 lit c, d und e und 2 Abs 1 lit d auf das Ausmaß ihrer Teilzeitbeschäftigung (z.B. bei 80%- Anstellung Ermäßigung um 20%) beantragen, die Mindestgesamt- kammerumlage ist jedoch jeden- falls zu entrichten. Ein solcher schriftlicher Ermäßigungsantrag kann – außer in besonders be- gründeten Fällen – längstens bin- nen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschreibung ge- stellt werden. Mit dem Ermäßi- gungsantrag ist eine Bestätigung des Dienstgebers über das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorzu­ legen. • Über schriftlichen Antrag können Umlagen vom Präsidenten nach Anhörung des Finanzreferenten nachgelassen, ermäßigt, gestundet oder deren Entrichtung in ange- messenen Teilzahlungen bewilligt werden, soweit damit Härtefälle vermieden werden können. Ein solcher Antrag kann – außer in besonders begründeten Fällen – längstens binnen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschrei- bung gestellt werden. Mit dem Antrag sind die Einnahmen (Um- sätze) aus ärztlicher Tätigkeit in der von der Ärztekammer gefor- derten Form nachzuweisen (z.B. Bestätigung Steuerberater, Ein- kommenssteuererklärung, Ein- kommenssteuerbescheid, ...). Für Fragen steht Ihnen Frau Daniela Gürth unter der Tel.-Nr. 05572-21900-32 jederzeit gerne zur Verfügung. Umlagenordnung ab 1.1.2019 Die Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg hat in ihrer Sitzung am 17.12.2018 die Um­ lagenordnung samt Umlagensätze für das Jahr 2019 beschlossen. Auf den Seiten 8+9 finden Sie alle Um­ lagensätze für das Jahr 2019. Nachstehend die genauen Informationen über Möglichkeiten zur Einbrin­ gung von Ermäßigungsanträgen: A-6830 Rankweil T +43 5522 39737 info@webmed.at www.webmed.at „Neben den umfassen- den Möglichkeiten von WEBMED AM hat mich die freundliche und fachkundige Beratung überzeugt.” Dr. Barbara Schmidbauer, Ludesch ARZT IM LÄNDLE 01/02-2019 | 7

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