AIL Jänner/Februar 2019
Umlagensätze ab 1. Jänner 2019 (Jahresbeträge) Umlage gemäß § 4 Absatz 1 der Umlagenordnung Euro a) für niedergelassene Ärzte mit kurativem Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge VGKK ) – Vertrag 0,00 b) für niedergelassene Ärzte ohne kurativen VGKK-Vertrag 2.388,00 c) für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte in einem Dienstverhältnis mit Ausnahme der unter lit d) und e) angeführten Ärzte 546,00 d) für ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ausgenommen Heime für Genesende und Pflegeheime gemäß § 3 lit c und d Spitalgesetz, Leiter von Abteilungen, Departements, Fachschwerpunkten, Instituten, Laboratorien, Ambulatorien, Prosekturen und Einrichtungen zur Lagerung von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in einem Dienstverhältnis oder freiberuflich ausgeübt wird. 1.092,00 e) für ausschließlich als Turnusärzte in die Ärzteliste eingetragene Ärzte 186,00 f) für Wohnsitzärzte 186,00 g) für außerordentliche Kammerangehörige mit Ausnahme der unter lit h) angeführten Ärzte 186,00 h) für außerordentliche Kammerangehörige, die eine Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen 33,60 i) für Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem VGKK-Vertrag 0,00 j) für Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen VGKK-Vertrag 2.388,00 Gemeinschaftskammerumlage (prozentuelle Kammerumlage) gemäß § 4 Absatz 2 der Umlagenordnung a) für niedergelassene Ärzte mit kurativem VGKK-Vertrag: 0,5% der Einnahmen (Umsätze) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die kurative ärztliche Hilfe b) für niedergelassene Ärzte ohne kurativen VGKK-Vertrag: 0,5% der um die Sachleistungshonorare der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insb. auch MUKI-Honorare) verringerten Einnahmen (Umsätze) des Vorjahres aus ärztlicher Tätigkeit als niedergelassener Arzt bei Antrag auf prozentuelle Kammerumlage, mindestens jedoch € 186,00 c) für niedergelassene Ärzte: 0,4% der Einnahmen (Umsätze) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) d) für Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem VGKK-Vertrag: 0,5% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die kurative ärztliche Hilfe e) für Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen VGKK-Vertrag: 0,5% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den um die Sachleistungshonorare der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) verringerten Einnahmen (Umsätze) der Gruppenpraxis des Vorjahres bei Antrag auf prozentuelle Kammerumlage, mindestens jedoch € 186,00 f) für Gesellschafter von Gruppenpraxen: 0,4% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den Sachleistungshonoraren der VGKK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) AUS DER KAMMER 8 | ARZT IM LÄNDLE 01/02-2019
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