AIL Mai 2019

wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind. Mit dem Begriff „Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen“ soll klargestellt werden, dass kei- nesfalls eine Rechtsgrundlage für Euthanasie geschaffen wird, es sich vielmehr um eine indizierte ärztli- che Maßnahme bei einem laufen- den Sterbeprozess handelt. Die Beurteilung schwerster Schmerzen und Qualen hat laut Re- gierungsvorlage immer im konkre- ten Einzelfall zu erfolgen. Es erfolgt somit keine Durchschnittsbetrach- tung, sondern das Empfinden des konkreten Patienten ist ausschlag- gebend. Wir empfehlen, dies ausrei- chend zu dokumentieren. In der Regierungsvorlage wird auch speziell auf die Bedeutung von Leitlinien und Empfehlungen verwiesen und folgende Leitlinien angeführt: • „Erstversorgung von Frühgebo- renen an der Grenze der Lebens- fähigkeit“, Monatsschrift Kin- derheilkunde, Published online 16.8.2016, • Leitlinie zur Palliativen Sedie- rungstherapie, Wiener Medizi- nische Wochenschrift (2017), 167:31–48; Stellungnahme der Bioethikkommission, 2011, Emp- fehlungen zur Terminologie me- dizinischer Entscheidungen am Lebensende, • Stellungnahme der Bioethikkom- mission, 9.2.2015, Sterben inWür- de, Empfehlungen zur Begleitung und Betreuung von Menschen am Lebensende und damit verbunde- ne Fragestellungen, • Europarat, Mai 2014, Leitfaden zum Prozess der Entscheidungs- findung zur medizinischen Be- handlung am Lebensende). Notarztwesen neu Auch wurde vom Gesetzgeber das Notarztwesen umfassend geändert. Mit der Neuregelung soll ab dem 1. Juli 2019 ein modernes System zur Qualifizierung von Notärzten in Österreich geschaffen werden. Zu- dem können ab diesem Zeitpunkt auch Turnusärzte nach Erfüllung aller Voraussetzungen eine notärzt- liche Tätigkeit ausüben. Für Turnusärzte gilt laut ÖÄK ab dem 1. Juli 2019 bereits das neue Ausbildungsregime. Hingegen kön- nen Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte bis 30. Juni 2022 noch nach dem alten System die Notarzt-Berechtigung erlangen und bis zu diesem Zeitpunkt bestehende notärztliche Berechtigung bleiben aufrecht (unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Fortbildun- gen regelmäßig absolviert werden). Die neue Ausbildung gestaltet sich wie folgt: 1. In einem ersten Ausbildungs- abschnitt ist eine 33-monatige klinische Ausbildung auf einer anerkannten Ausbildungsstätte zum Arzt für Allgemeinmedi- zin oder zum Facharzt zu ab- solvieren. Der Nachweis über die erfolgreiche Vermittlung der klinischen notärztlichen Kom- petenzen erfolgt mittels eines Rasterzeugnisses. 2. Weiters ist es erforderlich, dass ein von der ÖÄK anerkann- ter notärztlicher Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten im Ausmaß von zu- mindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten absol- viert wird. 3. Zudem müssen zumindest 20 Einsätze absolviert werden (bei Turnusärzten ist eine verpflich- tende Supervision und bei Ärzten für Allgemeinmedizin / Fachärzten ist eine freiwillige Supervision vorgesehen). 4. Nach Absolvierung der Punkte 1 bis 3 ist eine theoretische und praktische Abschlussprüfung zu absolvieren. Die genauen Details hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 sind durch die ÖÄK im übertragenen Wirkungsbereich (d.h. die ÖÄK ist an die Weisungen des BMASGK gebunden) im Rah- men einer eigenen Notarzt-Verord- nung festzulegen. Für Turnusärzte heißt dies im Konkreten, dass sie erst dann die Notarztberechtigung erlangen kön- nen, wenn die Notarzt-Verordnung durch die ÖÄK-Vollversammlung beschlossen wurde und die neuen – von der ÖÄK anerkannten – Not- arztlehrgänge zur Verfügung stehen. ARZT & RECHT www.arztakademie.at/velden Velden 18. – 24.8.2019 22. Ärztetage praxisorientiert - interaktiv - intensiv Ankünder_Grado_Velden_2019.indd 1 13.04.18 10:32 Ärztekammer Vorarlberg www.arztinvorarlberg.at ARZT IM LÄNDLE 05-2019 | 25

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