AIL Mai 2019
ARZT & RECHT Anstellung von Ärzten bei niedergelassenen Ärzten D as Gesetz schränkt allerdings die Anzahl der anzustellen- den Ärzte für Einzelordinationen und Gruppenpraxen ein. Die Anstellungsmöglichkeit wird in Vollzeitäquiva- lenten bemessen, wobei ein Vollzeitäquivalent 40 Wochenstunden entspricht. Ein Vollzeitäquivalent kann auf maximal zwei teilzeit- beschäftige Ärzte aufgeteilt werden (wobei das Ausmaß der Be- schäftigung frei wählbar ist). Im Konkreten sind folgende Anstel- lungsmöglichkeiten vorgesehen: – Einzelordination: ein Vollzeitäquivalent (= 40 Wochenstunden, aufgeteilt auf max. 2 Ärzte) – Gruppenpraxis: die Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquiva- lente (höchstens aber insgesamt zwei Vollzeitäquivalente) Eine Anstellung darf immer nur im jeweiligen Fachgebiet des Or- dinationsinhabers erfolgen. Der Ordinationsinhaber ist trotz An- stellung eines Arztes ex lege weiterhin maßgeblich zur persönli- chen Berufsausübung verpflichtet (d.h. der anstellende Arzt muss überwiegend selbst in der Ordination anwesend sein). Für die Pa- tienten ist die freie Arztwahl zu gewährleisten, wobei der angestell- te Arzt die medizinische Letztverantwortung trägt. Für Kassenvertragsärzte gilt zudem Folgendes Grundsätzlich ist im ASVG der Abschluss eines bundesweiten Ge- samtvertrags zwischen dem Hauptverband und der Österreichi- schen Ärztekammer vorgesehen, der die Verrechenbarkeit der Leis- tungen angestellter Ärzte von Kassenvertragsärzten regelt. Solange ein solcher Gesamtvertrag nicht besteht, sieht das ASVG vor, dass die Verrechenbarkeit solcher Leistungen im jeweiligen Einzelvertrag zwischen Kassenarzt und Krankenversicherungsträger zu regeln ist. Ärztekammer und VGKK haben sich mit dem Abschluss ei- ner Rahmenvereinbarung darauf verständigt, dass ab dem 1. Ap- ril 2019 bis zum Inkrafttreten eines bundesweiten Gesamtvertrags die Anstellung von Ärzten bei Kassenärzten im jeweiligen Einzel- vertrag vorgenommen werden kann (wobei eine Anstellung erst dann vorgenommen werden darf, wenn die einzelvertragliche Re- gelung zwischen Kasse und Vertragsarzt rechtsverbindlich unter- fertigt worden ist). Zu beachten gilt, dass für die Anstellung von Ärzten bei Kas- senärzten gewisse Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Nach- stehend finden Sie die wesentlichen Eckpunkte (diese gelten auch für die kleinen Kassen – BVA, VAEB und SVA): 1. Erweiterung des Versorgungsauftrages des Vertragsarztes Die Anstellung eines Arztes ist nur dann möglich, wenn der Kas- senarzt bereit ist, seinen Versorgungsauftrag entsprechend auszu- dehnen (Erhöhung um einen Anteil von 10% bis zu 90%). 2. Anwendungsfälle für eine Anstellung sind • eine trotz zumindest zweimaliger Ausschreibung nicht besetz- te Vertragsarztstelle oder • ein vorübergehender Versorgungsengpass. Dieser ist dann ge- geben, wenn er in einem Versorgungsgebiet (das ist bei AM der Sprengel laut Stellenplan und bei Fachärzten der Gerichts- bezirk) von Kammer und Kasse gemeinsam festgestellt wird. Kammer und Kasse legen dann einvernehmlich den zusätzlichen Versorgungsanteil im Ausmaß von 10% bis 90% fest. 3. Subsidiarität der Anstellung gegenüber dem erweiterten Job-Sharing Wurde in einemVersorgungsgebiet ein solcher zusätzlicher Ver- sorgungsanteil gemäß Punkt 2 festgestellt, dann soll dieser pri- mär durch ein erweitertes Job-Sharing abgedeckt werden. Fin- det sich kein Interessent für ein erweitertes Job-Sharing, dann kann der zusätzliche Versorgungsanteil mittels eines angestell- ten Arztes abgedeckt werden. Sind mehrere Vertragsärzte an ei- ner Anstellung von Ärzten interessiert, dann erhält der Vertrags- arzt mit der im Durchschnitt der letzten 12 Quartale höchsten Anzahl an abgerechneten kurativen Kassenfällen die Möglich- keit zur Anstellung von Ärzten. 4. Ausmaß der Anstellung Der %-Satz des zusätzlichen Versorgungsanteils muss dem %-Satz der Anstellung (bezogen auf eine 40-Stunden-Woche) entsprechen (dh ein zusätzlicher Versorgungsanteil von 20% erfordert eine An- stellung mit einemWochenstundenausmaß von 8 Stunden). 5.Versorgungsumfang des Vertragsarztes Der Vertragsarzt muss zumindest mit 50% des gesamten Versor- gungsumfanges weiter kassenärztlich tätig sein (dies ist entspre- chend aufzeichnen). Nunmehr ist im Ärztegesetz explizit verankert, dass zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte in einer Ordination angestellt werden können. Turnusärzte können weiterhin ausschließlich im Rahmen der Lehrpraxisausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis angestellt werden. Mittels Rundschreiben vom 29. März 2019 wurden alle Kassenvertragsärzte ausführlich informiert. Ärztekammer Vorarlberg www.arztinvorarlberg.at ☞ 26 | ARZT IM LÄNDLE 05-2019
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