AIL Juli/August 2019
Fortbildungsnachweis am 1.9.2019 Z um Stichtag 1. September 2019 überprüft die Österrei- chische Akademie der Ärzte, welche Ärzte über ein Fortbildungs diplom (DFP-Diplom) der Öster- reichischen Ärztekammer verfügen bzw. zumindest ausreichend Fort- bildungspunkte auf ihrem elektro- nischen Fortbildungskonto gebucht haben. Nachfolgend fassen wir die wichtigs- ten Informationen zumFortbildungs- nachweis am 1.9.2019 zusammen: Was bedeutet der Fortbildungs- nachweis für die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt? Das bedeutet, dass der Nachweis der Fortbildung entweder durch ein zum Stichtag gültiges DFP-Diplom oder die Vorlage von Fortbildungs- bestätigungen im Umfang von 150 DFP-Punkten (davon mindestens 120 medizinische DFP-Punkte und mindestens 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen), absolviert im Zeitraum 1.9.2016 bis 31.8.2019, zu erfolgen hat. Gültig sind alle Einträge auf dem Online-Fortbildungskonto auf meindfp.at (nachgewiesen durch eine Teilnahmebestätigung) oder Papierbestätigungen über DFP-Punkte (bzw. internationale CME-Punkte und von deutschen Landesärztekammern anerkannte Fortbildungspunkte der Kategori- en A, B, C, D, F, G und H) sowie im Einzelfall zu überprüfende Nach- weise anderer Fortbildungen. Wer hat die absolvierte Fortbildung nachzuweisen? Alle Ärztinnen und Ärzte, die bis in- klusive 31.8.2016 mit einer Berech- tigung zur selbständigen Berufsaus- Alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte sind gemäß § 49 Abs. 2c Ärztegesetz verpflichtet, ihre Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer nachzuweisen. übung als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt in die Ärz- teliste der Österreichischen Ärzte- kammer eingetragen waren und am 1.9.2019 eingetragen sind, sind zum Fortbildungsnachweis verpflichtet. Wann ist die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nachzuweisen? Der nächste Überprüfungsstichtag ist der 1.9.2019. Erstmals wurde zum Stichtag 1.9.2016 überprüft, welche Ärztinnen und Ärzte die Er- füllung nachweisen können. In der Folge müssen die zum jeweiligen Stichtag nachweispflichtigen Ärz- tinnen und Ärzte alle drei Jahre ihre absolvierte Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen. Wie wird die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung überprüft? Die Österreichische Ärztekammer prüft zum Stichtag 1.9.2019 flä- chendeckend die ärztliche Fort- bildungsverpflichtung. Verifiziert wird, welche Ärztinnen und Ärz- te über ein gültiges DFP-Diplom verfügen ODER mindestens 150 DFP-Punkte, davon mindestens 120 medizinische DFP-Punkte so- wie mindestens 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen, in den letz- ten drei Jahren vor dem Stichtag (1.9.2016 bis 31.8.2019) auf ihrem Online-Fortbildungskonto gebucht und durch Teilnahmebestätigungen nachgewiesen haben. Wie werden die vom Fortbil- dungsnachweis 2019 betroffenen Ärztinnen und Ärzte informiert, ob sie den Nachweis erfüllen? Jede Ärztin/jeder Arzt, die/der den Fortbildungsnachweis erfül- len muss, erhält im September/ Oktober 2019 ein Schreiben von der Österreichischen Akademie der Ärzte. Je nach Auswertungsergebnis kann es sich dabei um ein Bestäti- gungsschreiben oder um ein Erin- nerungsschreiben handeln. Werden Berufsunterbrechungen beim Fortbildungsnachweis berücksichtigt? Berufsunterbrechungen von min- destens sechs Monaten durch gehender Dauer können – bei Vorlage entsprechender Bestäti- gungen – den Fortbildungszeit- raum verlängern. Im vorgegebenen Fortbildungszeitraum 1.9.2016 bis 31.8.2019 werden etwaige Berufs- unterbrechungen berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen (Min- destdauer und Vorlage von Bestäti- gungen) erfüllt sind. Es besteht die Möglichkeit, die Unterbrechung auf dem Online- Fortbildungskonto abzubilden und bei Beantragung des DFP-Diploms den erweiterten Fortbildungszeit- raum heranzuziehen. Ähnliche Informationsschrei- ben wie diese hat auch schon die Akademie der Ärzte versendet. Au- ßerdem möchten wir noch darauf hinweisen, dass Punkte auf über e- Learning Kurse gesammelt werden können. Bei weiteren Fragen, steht Ihnen Herr Mag. Stefan Nitz (stefan.nitz@aekvbg.at , 05572/21900-46) jederzeit gerne zur Verfügung. Ärztekammer Vorarlberg www.arztinvorarlberg.at Arzt im Ländle 07/08-2019 | 11
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