AIL Juli/August 2019

Arzt in der Prax i s I n den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle (EL- GA-OBST) kommt es immer häufiger vor, dass bereits zum einen überholte Versionen der Formulare, zum anderen Dupli- kate der Original-Formulare, mit denen sich Personen an die ELGA-Ombudsstelle wenden können, um ihre ELGA-Teilneh- mer/innen/rechte auszuüben, bei den Mitarbeiter/inne/n der ELGA-OBST einlangen. Es stellte sich heraus, dass im niedergelassenen Bereich Formulare der ELGA-Ombudsstelle, die von der Stabsstelle VIII des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) erstellt wurden und aus- schließlich für die Verwendung in den dezentralen Standorten der ELGA-OBST bestimmt sind, in die Software von Ärztin- nen und Ärzten integriert wurden. Weiters werden offensicht- lich dem Original nachgebildete Formulare – teilweise bereits elektronisch vorausgefüllt – Patientinnen und Patienten aus- gehändigt. In der Vergangenheit wurden Mitarbeiter/innen der SVC auf Nachfrage bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Formulare der ELGA-Ombudsstelle nicht für eine Integration in der Software von ELGA-GDA gedacht sind. Bei der Ausübung der Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen handelt es sich – wie der Name und die gleichnamige Bestim- mung des § 16 GTelG 2012 sagt – um Rechte der ELGA-Teil- nehmer/innen und nicht um jene der ELGA-Gesundheitsdien- steanbieter (ELGA-GDA). Für Personen, die keinen elektroni- schen Zugang Computer zu Ihrer ELGA haben, wurden eigens dezentrale Standorte der ELGA-Ombudsstelle in Gesamtöster- reich eingerichtet, die in Vertretung für die ELGA-Teilnehmer/ innen deren Rechte wahrnehmen und ausüben können. Man kann sich postalisch oder persönlich an die ELGA- Ombudsstelle mit seinem/ihrem Anliegen wenden; auch tele- fonische Auskünfte zu allgemeinen Anfragen werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ELGA-OBST beant- wortet. Die integrierten Formulare bzw. die Duplikate werden darüber hinaus offensichtlich nicht aktualisiert. Das hat zur Folge, dass immer wieder alte, nicht mehr der Rechtsordnung (arg. ErwSchG) entsprechende, Formulare im Umlauf sind und der ELGA-OBST zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die nachgemachten Formulare enthalten neben Tippfehlern und formalen Mängeln eine Abfrage der SV-Nummer. Das ist nicht zulässig! Die SV-Nummer darf nur dann verwendet werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Sozialversicherung be- steht. Das ist – anders als in der Widerspruchstelle, die von der ITSV operativ betrieben wird – in der ELGA-OBST nicht der Fall, weshalb eine Abfrage der SV-Nummer nicht zulässig ist und in weiterer Folge die ELGA-OBST-Mitarbeiter/innen diese Formulare nicht annehmen und verarbeiten dürfen. Abgesehen davon ist es nicht notwendig, Formulare in die Software von ELGA-GDA zu integrieren. Die aktuell zu ver- wendenden Formulare, um ELGA-Teilnehmer/innen/rech- te über die ELGA-OBST ausüben zu können, stehen auf den Websites der neun dezentralen Standorte der ELGA-OBST so- wie auf dem öffentlichen Gesundheitsportal www.gesundheit. gv.at zum Download zur Verfügung. Im Gegensatz zu einer bloßen Aushändigung der Formula- re durch ELGA-GDA ohne weitere Informationen, wohin diese zu übermitteln sind, sind auf der Website des öffentlichen Ge- sundheitsportals neben den Formularen alle Kontaktdaten der dezentralen Standorte sowie deren Öffnungszeiten angeführt. Auch der Informationsfolder der ELGA-Ombudsstelle steht auf dieser Seite zum Download bereit. Der Folder liegt auch in den Räumlichkeiten der Standorte auf. Die Folge, dass Personen, die sich mit nicht aktuellen For- mularen an die ELGA-OBST wenden, ist, dass diese erst Recht auf das Ausfüllen eines aktuellen Formulars angewiesen sind. Somit erübrigt sich ein von einem ELGA-GDA möglichweise angedachter Service für seine Patient/inn/en. Dadurch entsteht nämlich bei diesen Personen sowie bei allen beteiligten Stellen neben einer Rechtsunsicherheit auch ein nicht zu verachtender Mehraufwand, vor allem dann, wenn diese Formulare – auf- grund einer Nichtaufklärung durch den ELGA-GDA – nicht in der ELGA-OBST, sondern beispielsweise in der Widerspruch- stelle landen. Auch diese Fälle häufen sich bereits. Ein zusätzliches Problem der Integration der Formulare der ELGA-OBST in die Ordinationssoftware – abgesehen von deren Aktualität – ist die datenschutzrechtliche Information nach Art. 13 DSGVO, die den Personen, die sich an die ELGA- Ombudsstelle wenden, zwingend zugänglich sein muss. Diese Information ist auf der genannten Website www.gesundheit. gv.at , ebenso wie in den Räumlichkeiten aller Standorte sowie auf den neun Websites des Standorte zugänglich. Kürzlich wurde die Koordinierungsstelle der ELGA-OBST von mehreren Standorten telefonisch darüber informiert, dass alte Formulare der ELGA-OBST offensichtlich auch zu Abmel- dezwecken (Widerspruch gegen ELGA) verwendet werden. Auf Nachfrage einer ELGA-OBST-Mitarbeiterin bei den betroffenen Personen wurde mitgeteilt, dass diese sich von ELGA abmelden möchten. Der Umstand, dass alte Formu- lare nach wie vor verwendet werden, trotzdem es bereits seit mittlerweile Monaten neue Versionen gibt, legt die Vermutung nahe, dass auch diese aus den Arztsoftwaren generiert werden und – in diesen Fällen – missbräuchlich verwendet werden. Die Softwarehersteller wurden über den Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, den Fachverband der Ge- sundheitsberufe sowie dem Hauptverband der österreichi- schen Sozialversicherungsträger daher aufgefordert, eine Inte- gration der ELGA-OBST-Formulare in Ordinations- und Apo- thekensoftwaren zu unterlassen. Alte ELGA-Formulare werden von der ELGA-OBST nicht akzeptiert, nicht zuletzt deshalb, weil sie die aktuelle Rechtslage nicht abbilden. Duplikate, die die SV-Nummer enthalten, dürfen aus den bereits genannten Gründen nicht angenommen werden. Information des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Integration von Formularen der ELGA-Ombudsstelle in Ordinationssoftware 26 | Arzt im Ländle 07/08-2019

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