AIL September 2019
AUS DER KAMMER ... aus der Kurie Angestellte Ärzte VON VP KURIENOBMANN MR DR . HERMANN BLASSNIG S eitens der öffentlich-rechtli- chen Spitalerhalter wird regel- mäßig behauptet, dass den Kurien keine Kollektivvertragsfä- higkeit zukommt. Unlängst musste sich damit der Oberste Gerichtshof in einem Ver- fahren zwischen dem Land Steier- mark und der Kurie der angestell- ten Ärzte der Ärztekammer für Steiermark auseinandersetzen. Das Land Steiermark hat die Klagsle gitimation der Kurie mit dem Ar- gument bestritten, dass den Ärzte- kammern mangels „Gegnerun abhängigkeit“ keine Kollektivver- tragsfähigkeit zukomme. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 hat der OGH den Ärzte- kammern noch die Kollektivver- tragsfähigkeit versagt. Die selbstän- digen als auch die unselbständigen Ärzte waren damals ohne organisa- torische Trennung Mitglieder einer Ärztekammer, somit lag zu diesem Zeitpunkt noch keine „Gegnerun- abhängigkeit“ vor. Diese Rechtsauf- fassung kann laut OGH für die gel- tende Gesetzeslage nicht mehr aufrechterhalten werden. Durch das ÄrzteG 1998 wurde die Organisation der Ärztekammer grundlegend neu strukturiert. Es wurden die „Kurien“ für die ange- stellten Ärzte und die niedergelas- senen Ärzte geschaffen. Seitdem werden die Angelegenheiten dieser Kurien von den Kurienversamm- lungen als teilautonome Interes- senvertretungsorgane besorgt. Den Kurienversammlungen kommt da- bei insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen wahrzunehmen. Laut OGH ergibt sich aus dieser Teilautonomie die für die Kollek- tivvertragsfähigkeit geforderte „Gegnerunabhängigkeit“ der Ku- rie, die in ihrer Willensbildung vollkommen frei von potentiellen sozialen Gegenspielern ist. Der Kurie der angestellten Ärz- te obliegt die Wahrnehmung und Kollektivvertragsfähigkeit für Kurie höchstgerichtlich bestätigt Förderung der gemeinsamen be- ruflichen, wirtschaftlichen und so- zialen Interessen der angestellten Ärzte und insbesondere der Ab- schluss und die Lösung von Verein- barungen, die Entgelte (im Speziel- len Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen. Somit sind wir ex lege zum Abschluss von Kollektivverträgen und Gehaltsab- schlüssen legitimiert, auch mit dem Land Vorarlberg. Laut OGH sind nämlich auch Gebietskörperschaf- ten als juristische Person des öf- fentlichen Rechts kollektivvertrags- fähig. Wir sehen hier in erster Linie die Politik und Finanzreferent, Landeshauptmann Mag. Markus Wallner, wie auch Gesundheits referent, Landesrat Dr. Christian Bernhard, in der Verantwortung. Wir sind jedenfalls bereit, Kollektiv- vertragsverhandlungen mit dem Land aufzunehmen. VP Kurienobmann MR Dr. Hermann Blaßnig „Ihre Entlastung ist unsere Mission.“ BRIDGE GmbH Lustenauerstrasse 64,6850Dornbirn tel+43(0)5572394549 www.bridge.gmbh office@bridge.gmbh Für Privatärzte und Kassenärzte mit Privatkassenstatus. Wir führen für Sie die komplette Buchhaltung inklusive Einbringung der offenen Kundenforderungen und Abwicklung des Zahlungsverkehrs wenn gewünscht. Inserat Ärztezeitung 201907.indd 1 29.06.19 11:01 Ärztekammer Vorarlberg www.arztinvorarlberg.at 6 | ARZT IM LÄNDLE 09-2019
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTY1NjQ=