AIL Oktober 2019

C E T E R U M Die Österreichische Ärztekammer übt Aufgaben im eigenen und im übertragenen Wirkungsbereich aus. Die Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich sind jene, die das Bun- desministerium an die Ärztekammer überträgt (§ 117c Ärz- tegesetz), wie z.B. die Verordnung der Ausbildungsvoraus- setzungen zur Erlernung des ärztlichen Berufs in Öster- reich, die Sicherstellung und Beurteilung der Ausbildungs- qualität anerkannter Ausbildungsstätten, die Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog, die Prüfung der Erfor- dernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufs und damit die Eintragung in die Ärzteliste, die Prüfung ausländischer Be- rufsqualifikationen, Qualitätssicherung, Notarztwesen etc. Eine Verfassungsgerichtshofentscheidung vom März dieses Jahres stellt nun einen Widerspruch bei der Führung der Ärzteliste durch die Österreichischen Ärztekammer mit der Bundesverfassung fest. Der Widerspruch ergibt sich da- raus, dass das Gesundheitswesen nicht unmittelbare Bun- deskompetenz ist, sondern mittelbare Bundeskompetenz, d.h. es bedarf der Zustimmung der Bundesländer bzw. des Landeshauptmanns und daher kann diese Kompetenz nicht vom Bundesministerium an die Österreichische Ärztekam- mer delegiert werden. Der Verfassungsgerichtshof legt fest, dass das Ärztegesetz bis 31.8.2020 saniert werden muss. Das wäre einfach dadurch möglich, dass die Bundesländer dazu ihre Zustimmung erteilen, dann bliebe die Sachlage ohne Änderung. Wenn das Gesetz nicht repariert wird, werden diese Ärz- tekammeraufgaben ab September 2020 von den Bundeslän- dern wahrgenommen. Aus Beamtenkreisen haben einzelne Bundesländer – u.a. auch Vorarlberg – Interesse geäußert, diese Aufgaben zu übernehmen. Traditionellerweise führen die freien Berufe ihre Stan- deslisten selbst. Vor Kurzem wurde im Sinne der Deregulie- rung die Führung eines Gesundheitsberuferegisters (z.B. der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe) der Arbeiter- kammer übertragen, das spart Steuerkosten, da dieses Re- gister nicht durch eine staatliche Institution geführt werden muss, sondern durch die sich selbst finanzierende Interes- senvertretung. Wenn nun die Führung der Ärzteliste und damit die Prüfung des ärztlichen Ausbildungswesens und die Prüfung der Voraussetzungen zur Ausübung des ärztli- chen Berufs durch die Bundesländer erfolgen sollte, dann führt dies zu einer entsprechenden Aufblähung der Landes- verwaltung. Dies wäre meines Erachtens ein völliger Wider- spruch zur immer wieder geforderten Deregulierung. Die betroffenen Berufsanwärter könnten dann nicht mehr den Service in der Ärztekammer in Anspruch nehmen, sondern hätten sich in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmann- schaften einzufinden. Um den gesetzlichen Auftrag einer In- teressenvertretung zu erfüllen und zur Verwaltung der Wohlfahrtsfonds braucht die Ärztekammer ohnehin die Daten der Ärzteliste. Die Überprüfung aller Ausbildungsvo- raussetzungen vor Eintragung in die Ärzteliste durch die Ärztekammer sichert eine qualitätsvolle Patientenversor- gung. Die Qualitätssicherung durch berufsfremde Beamte ist problematisch und sollte wie bisher durch qualifizierte Ärzte aus dem Berufsalltag durchgeführt werden. Die Ärzte- kammer ist Garant für eine qualitätsvolle Ausbildung, so ist gesichert, dass für eine Ausbildungsstelle auch ein Facharzt vorgehalten werden muss. Die Bundesländer als Betreiber von Krankenhäusern haben hier z.B. bei Mangel an fach- ärztlichem Personal einen Interessenskonflikt, da sie in der Lage wären, diesen Fachärztemangel durch Ausbildungsärz- te zu kompensieren ohne Garantie für eine qualitätsvolle Ausbildung. Ich frage mich, was z.B. das Amt der Landesregierung mit der Übernahme der bislang von der Ärztekammer wahrgenommenen Aufgaben bezweckt, zumal auch Kosten damit verbunden sind? Wir suchen daher das Gespräch mit der Landespolitik und werden nichts unversucht lassen, damit wir unsere Ver- pflichtung zur Interessensvertretung ausüben können. Ihr Präsident MR Dr. Michael Jonas Gelebte Subsidiarität – Wichtige Aufgaben gehören in die richtigen Hände ARZT IM LÄNDLE 10-2019 | 3

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