AIL November 2019

E ine bisher als Einzelunter- nehmen geführte Kanzlei kann unter bestimmten Vo- raussetzungen steuerlich neutral in eine bestehende oder neu gegrün- dete Gruppenpraxis eingebracht werden. Die entsprechenden steu- erlichen Bestimmungen finden sich im Umgründungssteuergesetz, wo- bei in diesen Fällen, je nach Rechts- form der Gruppenpraxis, eine Ein- bringung in eine GmbH oder ein sogenannter Zusammenschluss zu einer OG in Frage kommen. Während es durch Anwen- dung der Bestimmungen des Um- gründungssteuergesetzes zu einer nicht steuerbaren Rechtsnachfolge kommt, gehen die Vertragsverhält- nisse nicht automatisch, sondern grundsätzlich in Form der Einzel- rechtsnachfolge auf die Gruppen- praxis über. Zwar normiert § 38 Unternehmensgesetzbuch, dass bei der Fortführung eines unter leben- den erworbenen Unternehmens der Erwerber alle unternehmens- bezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers übernimmt, der Ver- tragspartner hat jedoch ein Wider- spruchsrecht. Es ist demnach sehr wichtig, dass im Falle der Einbringung bzw. des Zusammenschlusses alle Ver- tragspartner vollständig und zeit- gerecht informiert werden. Das gilt auch für Mietverhältnisse die von der Gruppenpraxis fortgeführt werden. Insbesondere bei der dis- lozierten Gruppenpraxis (ein PVE- Netzwerk in der Rechtsform einer GmbH oder OG) wird es häufig der Fall sein, dass Mietverhältnisse wei- tergeführt werden. Der auf die Gruppenpraxis übergegangene Mietvertrag wird umsatzsteuerlich in der Regel als neuer Mietvertrag zu qualifizieren sein. Somit kommt die seit 2012 gültige Neuregelung zur Anwen- dung, der Vermieter kann nicht mehr zur Umsatzsteuer optieren, sofern es sich bei dem Gebäude nicht um einen „permanenten Alt- fall“ handelt“. Hat der Vermieter bisher von der Möglichkeit der Option Ge- brauch gemacht und mit Umsatz- steuer vermietet und wird es von Seiten des einbringenden Arz- tes verabsäumt, seinen Vermieter rechtzeitig von der Einbringung zu informieren bzw. die Zustimmung einzuholen, kann das zu einer ge- fährlichen Kostenfalle für den Arzt werden. Einbringung von Ordinationen in Gruppenpraxen Mögliche Kostenfalle bei Mietverträgen Um unnötige Kosten und Schadensfälle zu vermeiden, informiert die ÖÄK über mögliche Kostenfallen im Zusammenhang mit der Einbringung von Einzelordinationen in Gruppenpraxen bei der Weiterführung von Mietverhältnissen. Der Vermieter muss die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nämlich jedenfalls weiterhin ab- führen (da sie auf der Rechnung ausgewiesen ist, als sogenannte „Rechnungs-USt“), kann sich aber keine Vorsteuern mehr abziehen und muss Vorsteuern für Anlage- vermögen entsprechend den ge- setzlichen Regelungen berichtigen. Bereits erstattete Vorsteuern, die den neuen Mietvertrag betreffen, müssen zurückgezahlt werden. Der Fehler kann z.B. im Zuge einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden. Da der Arzt als Mieter aufgrund der unterlassenen Mel- dung für die fehlerhafte Fortfüh- rung des Mietvertrags verant- wortlich ist, hat der Vermieter ein Regressrecht. Den entstandenen Schaden hat damit in voller Höhe der Arzt zu tragen. Für weitere Frage steht Ihnen Herr Prof. Dr. Markus Metzl, MSc, unter 01/514 06-3078 oder m.metzl@aerztekammer.at gerne zur Verfügung. Arzt m Ländle Ausgabe 2019-07+08 Inserat Kollmann Variante 2B 1/4 Seite – 4c 190 x 61,25 mm Das Versicherungsbüro für den Arzt im Ländle Kollmann-Versicherungsmakler GmbH Ardetzenbergstraße 6b • 6800 Feldkirch Telefon 05522 22868-12 www.kollmann-versicherungsmakler.at ARZT IM LÄNDLE 11-2019 | 17

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