AIL November 2019
AUS DER KAMMER ... aus der Kurie Angestellte Ärzte VON VP KURIENOBMANN MR DR . HERMANN BLASSNIG K ürzlich haben wir den Di- rektor der Vorarlberger Lan- deskrankenhäuser freund- lich eingeladen, uns die Umsetzung der im Rahmen der aktuellen Betriebsvereinbarung via Sideletter zugesagten Maßnahmen zu präsen- tieren. Die Antwort möchten wir Ihnen nicht vorenthalten und nehmen hier wie folgt Stellung. All dieVerbesserungen der letzten Jahre wurden gemeinsam, wenn auch im Großen und Ganzen jeweils auf- grund unserer Initiative, zustande ge- bracht. Arbeitsbedingungen und Stimmung in den Spitälern haben sich dadurch nachhaltig verbessert. Es war zum Teil enormer Druck notwendig, um die erforderlichen Maßnahmen zugesichert zu be- kommen. ImHintergrund Nicht Hintergrundgespräche, sondern offizielle Betriebsvereinba- rungsverhandlungen mit der Kurie der Angestellten Ärzte (die vomKA- AZG betroffenen Dienstnehmer ha- ben ihr Verhandlungsmandat an die Kurie delegiert), ermöglichten es, die genannten Rahmenbedingun- gen im Land zu entwickeln. So soll und wird es bleiben. Wir werden uns gemeinsam – auf Augenhöhe und sicher nicht im Hintergrund – außerordentlich be- mühen müssen, um die adäquate ärztliche Versorgung der Vorarlber- ger Bevölkerung in den Spitälern auch in Zukunft liefern zu können. Die Kurie der Angestellten Ärz- tinnen und Ärzte wird ihren Beitrag dazu leisten. VP Kurienobmann MR Dr. Hermann Blaßnig 13. Dezember 2019: Ende der Ausschreibungsfrist des Ärztekammerpreises Es wird darauf hingewiesen, dass die Einreichfrist für die Ausschreibung des Preises der Ärztekammer für Vorarlberg 2019 mit Freitag, 13. Dezember 2019 (Datum des Poststempels), endet. Die Arbeiten sind in je 7 Exemplaren bis dahin bei der Ärztekammer für Vorarlberg, Schulgasse 17, 6850 Dornbirn, einzureichen. Zusätzlich wird um eine digitale Übermittlung an matthias.ortner@aekvbg.at gebeten. • Die eingereichten wissenschaftli- chen Arbeiten oder Leistungen auf dem Gebiet der praktischen Medi- zin dürfen nicht älter als zwei Jah- re sein, gerechnet vom Beginn der Ausschreibungsfrist. Als Stichtag gilt der Zeitpunkt der Publikati- on. Die Arbeiten oder Leistungen müssen in Vorarlberg oder von Vorarlberger Ärztinnen und Ärz- ten, die in der Regel befristet au- ßerhalb unseres Landes tätig sind, ausgeführt oder erbracht werden. • Bei Gemeinschaftsarbeiten muss der Hauptautor eindeutig de- klariert sein; er gilt als der Ein reichende. Habilitationsschriften können nicht berücksichtigt wer- den. • Der/die Autor/en dürfen zum Zeitpunkt der Ausschreibung we- der das 40. Lebensjahr vollendet (Zeiten der Kinderkarenz und des Präsenzdienstes können hinzuge- zählt werden), noch den Status ei- nes Universitätsprofessors inneha- ben. Jeder Preisarbeit sind Lebens- läufe des Autors/der Autoren bei- zufügen. • Der Preis kann unter mehreren Bewerbern geteilt werden. • Die Höhe des Preises beträgt E 4.000,–. 6 | ARZT IM LÄNDLE 11-2019
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