AIL Dezember 2019

AUS DER KAMMER Ein Arzt / eine Ärztin (die nachstehenden Ausführungen gelten auch für Zahnärzte / Zahnärztinnen) kann nur in einem einzelnenWohlfahrtsfonds Mitglied sein. G rundsätzlich sind Sie ver- pflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärz- tekammer zu leisten, in deren Be- reich Sie zuerst den ärztlichen Be- ruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Sie ha- ben kein Wahlrecht (es sei denn, Sie nehmen Ihre Tätigkeit gleichzei- tig im Bereich mehrerer Ärztekam- mern auf). Nachstehende Ausführungen sollen Ihnen eine Entscheidungshilfe ge- ben, wenn Sie • Ihren Berufssitz (Dienstort) in ein anderes Bundesland verlegen oder • eine zusätzliche Tätigkeit in einem anderen Bundesland (sogenannte Zweitkammer­ verhältnisse) ausüben möchten. Wechsel in eine andere Ärztekammer Bitte beachten Sie, dass nachste- hende Ausführungen nur bei Ver- legung des Berufssitzes (Dienstor- tes) innerhalb von Österreich gel- ten. Wenn Sie diesen in das Ausland verlegen, bleiben Ihre Anwartschaf- ten beim bisher zuständigen Wohl- fahrtsfonds. Zudem findet während der Ausbildungszeit keine Beitrags- überweisung statt. Diese erfolgt erst nach Beendigung des Turnus. Wenn Sie Ihren Berufssitz (Dienstort) in ein anderes Bundes- land verlegen, dann fordert der neu für Sie zuständig gewordene Wohl- fahrtsfonds die bei uns einbezahl- ten Beiträge zur Altersversorgung an. Die Altersversorgungsbeiträ- ge werden in Folge von uns über- wiesen und in das Anwartschafts- system des neuen Wohlfahrtsfonds einbezogen. Wichtig: Erkundigen Sie sich unbedingt rechtzeitig im Vorhin- ein beim neuen für Sie zuständi- gen Wohlfahrtsfonds, welche finan- ziellen Konsequenzen bzw Auswir- kungen auf Ihre Pension die Einbe- ziehung in den neuen Wohlfahrts- fonds für Sie hat! Möchten Sie trotz Wechsel der Zu- ständigkeit bei uns im Wohlfahrts- fonds bleiben, dann bestehen aus- schließlich folgende Möglichkeiten: • Weiterverbleib imWohlfahrts- fond der Ärztekammer für Vorarlberg Sie können über Antrag Mitglied in unserem Wohlfahrtsfonds blei- ben, wenn der nunmehr für Sie zuständie Wohlfahrtsfonds einem Weiterverbleib bei uns zustimmt. Allerdings stimmen nicht alle Wohlfahrtsfonds einem solchen Weiterverbleib zu. Bitte klären Sie daher rechtzeitig vor Verle- gung Ihres Berufssitzes (Dienstor- tes) in ein anderes Bundesland ab, ob der nunmehr für Sie zuständi- ge Wohlfahrtsfonds einemWeiter- verbleib in Vorarlberg zustimmt. • „Erstkammer“ Ärztekammer für Vorarlberg Sie können auch weiterhin Mit- glied bei uns bleiben und damit ein sogenanntes „Erstkammerver- hältnis“ begründen (siehe dazu auch den nächsten Punkt). Üben Sie nämlich eine ärztliche Tätig- keit im Bereich mehrerer Ärzte- kammern aus, dann bleiben Sie in dem Wohlfahrtsfonds Mitglied, wo Sie zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen haben (allerdings nur solange diese Tätigkeit auf- recht ist). Tätigkeit im Bereich mehrerer Ärztekammern Üben Sie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich mehrerer Bundeslän- der aus, so bleiben Sie Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekam- mer (Erstkammer), in deren Bereich Sie zuerst Ihre Berufstätigkeit aufge- nommen haben (solange diese Tä- tigkeit auch weiterhin aufrecht ist). Wichtig: Bitte beachten Sie die unterschiedliche Verwaltungspra- xis der Zweitkammern bei der Be- freiung von der Beitragspflicht. So verlangen beispielsweise manche Zweitkammern einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht oder andere wiederum nehmen die Befreiung automatisch vor. Er- kundigen Sie sich daher unbedingt rechtzeitig im Vorhinein bei der je- weiligen Zweitkammer, ob diese ei- nen Antrag für die Befreiung von der Beitragspflicht fordert! Sollten Sie beabsichtigen, Ihre Tätig- keit in einem dieser beiden Bundes- länder zu unterbrechen, so erkundi- gen Sie sich rechtzeitig imVorhinein ob und wenn ja welche Auswirkun- gen damit verbunden sind. Bei Fragen können Sie sich gerne mit Herrn Christoph Luger (05572/21900-37 oder christoph.luger@aekvbg.at) in Verbindung setzen. Beitragspflicht im Wohlfahrtsfonds ÄRZTE & ÄRZTINNEN IN VORARLBERG Die offizielle Facebook-Gruppe der Ärzteschaft Vorarlberg! Beitreten und immer auf dem aktuellsten Stand sein! ARZT IM LÄNDLE 12-2019 | 5

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