AIL September 2020

A U S S C H R E I B U N G V O N K A S S E N V E R T R A G S A R Z T S T E L L E N Im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Vorarlberg wird von der Österreichischen Gesundheitskasse (in Vollmacht auch der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) gemäß den Bestimmungen des Gesamtvertrages und den zwi- schen der Ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Gesundheitskasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten (veröffentlicht im „arzt im ländle“, Ausgabe November 2018 und im Internet www.oegk.at, www.aekvbg.at ) folgende Kassenvertragsarztstelle ausgeschrieben: 1. Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Götzis Niederlassungsbeginn: II. Quartal 2021 (Nfg. Dr. Elisabeth Brändle) 2. Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Götzis Niederlassungsbeginn: III. Quartal 2021 (Nfg. Dr. Hans-Karl Berchtold) 3. Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Feldkirch * Niederlassungsbeginn: I. Quartal 2021, spätestens II. Quartal 2021 (Nfg. Dr. Bernhard Desch) 4. Fachärztin/Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie im Bregenzerwald * Niederlassungsbeginn: I. Quartal 2021, spätestens II. Quartal 2021 (Nfg. Dr. Ulrike Röser) 5. Fachärztin/Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in Bregenz (gesamtes Stadtgebiet) * Niederlassungsbeginn: I. Quartal 2021, spätestens II. Quartal 2021 (Nfg. Dr. Rudolf Schwendinger) * Da die Stellen 3., 4. und 5. bereits das gesamtvertraglich vorgesehene dreistufige Ausschreibungsverfahren erfolglos durchlaufen hat, wird gemäß § 4 des Gesamt­ vertrages in der geltenden Fassung eine Standortförderung in der Höhe von EUR 44.000,00 gewährt, sofern die Stelle an eine Bewerberin oder einen Bewerber vergeben wird, der/die zum Stichtag gemäß Pkt. 4. keinen kurativen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse innehat. 1. Bewerbungen können rechtswirksam nur bei der Ärztekammer für Vorarlberg, 6850 Dornbirn, Schulgasse 17 (per Post bzw. händische Abgabe) eingebracht werden und müssen bis spätestens 25.09.2020, 12:00 Uhr , dort eingelangt sein. 2. Dem Bewerbungsschreiben sind beizufügen: Die gemäß den von der Ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Gesundheitskasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten erforderlichen Nachweise. Ausländische Urkunden werden gleichgestellt, wenn die Gleichwertigkeit hinsichtlich der obgenannten Nachweise für die Zusatzqualifikation von der Ärzte- kammer für Vorarlberg bestätigt wird. Sowohl die Richtlinien als auch der für die Bewerbung auszufüllende Fragebogen können während der Geschäftszeiten • bei der Ärztekammer für Vorarlberg, Schulgasse 17, 6850 Dornbirn, persönlich (Hr. Mag. Stefan NITZ), schriftlich, per Fax (05572 21900 43), telefonisch (05572 21900 46) oder per E-Mail (aek@aekvbg.at ) • bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn, persönlich (Fr. Claudia BONATTI, Vertragspartnerabteilung), schriftlich, per Fax (Fax- Nr. 050-8455-1629), telefonisch (050-8455-1658) oder per E-Mail (vertragspartnerabteilung@oegk.at) angefordert werden. Sie stehen auch im Internet unter www.aekvbg.at bzw. www.oegk.at zum Download zur Verfügung. 3. Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. 4. Als Termin für die Erfüllung der Grundvoraussetzungen sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Richtlinien wird für die unter Punkt 1. ausgeschriebene Stelle der 25.03.2021 , für die unter Punkt 2. ausgeschriebene Stelle der 25.06.2021 , für die unter Punkt 3. - 5. ausgeschriebenen Stellen der 17.12.2020 festgelegt. 5. Falsche Angaben sowie die Nichteinhaltung einer im Zuge des Vergabeverfahrens nach diesen Richtlinien eingegangenen Verpflichtung, die in die Bewertung eines(r) Bewerbers(in) einfließen, führen – sofern sie bis zur Vertragsunterzeichnung bekannt werden – zum Ausschluss des(r) Bewerbers(in) vom Auswahl- verfahren. Wenn diese der Ärztekammer oder der Kasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden, gilt dies als Fehlen der Voraussetzungen zur Bestellung des(r) Vertragsarztes(ärztin) im Sinne des § 343 Abs. 3 ASVG. Für die Österreichische Gesundheitskasse: Der Leiter der Vertragspartnerabteilung: Mag. Karlheinz Klien e.h. Für die Ärztekammer für Vorarlberg: Der Präsident: OMR Dr. Michael Jonas e.h. AUS DER KAMMER 12 | ARZT IM LÄNDLE 09-2020

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