AIL September 2020
len- oder Ordinationsstättennach- folger ist nicht notwendig - auch nicht nach den Bestimmungen der DSGVO. Die Dokumentation darf durch den Nachfolger jedoch erst mit Einwilligung des Patienten ge- nutzt werden, wobei sich nach herr- schender Meinung eine schlüssi- ge Zustimmung schon dadurch er- gibt, dass sich der Patient zur Wei- terbehandlung in die Ordination begibt. Trotzdem wird empfohlen, beim erstmaligen Kontakt mit dem Patienten eine ausdrückliche Erklä- rung des Patienten einzuholen, wo- nach sich dieser mit einem Zugriff auf die übergebene Patientenkar- tei einverstanden erklärt. Diese Zu- stimmung sollte entsprechend do- kumentiert werden. Die Verwendung von Patien- tenadressen für eine Aussendung zwecks Information über eine er- folgte Praxisnachfolge ist ohne Zu- stimmung der Patienten nur dem Vorgänger gestattet. Übernimmt ein Kassenplanstel- len- oder Ordinationsstättennach- folger die Dokumentation, so ist die Zeit der Aufbewahrung durch den Vorgänger in die laut Ärztegesetz vorgesehenen mindestens 10 Jahre einzurechnen. Vorgehen bei Ableben des niedergelassenen Arztes Sofern die Dokumentation nicht vom Kassenplanstellen- oder Or- dinationsstätten-nachfolger über- nommen wird, ist gemäß § 51 Abs. 5 Ärztegesetz im Falle des Ablebens des bisherigen Ordinationsstätten- inhabers sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Auf- bewahrungspflicht entsprechen- de Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregie- rung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln. Das Amt der zuständigen Landes- regierung oder ein von diesem Amt benannter Dritte sind zur Übernah- me und Aufbewahrung der Doku- mentation verpflichtet. In Tirol er- folgt die Aufbewahrung durch die Landessanitätsdirektion. Erstmalig erschienen in den Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol, Nr. 02/20, Seite 14-17, verfasst von Mag. Reinhold Plank, Adaption durch Dr. Jürgen Heinzle Weitere Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften im Überblick Aufzubewahrende Unterlagen Gesetzliche Vorschriften Aufbewahrungsfristen Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen § 51 Abs. 3 Ärztegesetz · mind. 10 Jahre Im Bereich der Krankenanstalten: · Krankengeschichten · ambulante Untersuchungen sowie Röntgenbilder, Videoaufnahmen, andere Hilfsmittel zur Erstellung von Befunden § 48 Abs 7 Vlbg. SpitalG · mind. 30 Jahre · mind. 10 Jahre Bezug und Verwendung von Suchtgiften (Vormerkungen über Bezug und Verwendung) § 8 Abs. 5 und 6 Suchtgiftverordnung · 3 Jahre (für die Behörde) · mind. 10 Jahre im Rahmen der Patientendokumentation Vormerkbuch einer ärztlichen Hausapotheke samt Belege (Lagerbestand, Bezug(squelle), Abgabe, Bestandsaufnahme) § 9 Abs. 2 Suchtgiftverordnung · 3 Jahre Verordnung von Suchtgiften und Substitutionsmittel § 18 Abs. 3 und § 21 Abs. 8 Suchtgiftverordnung · 3 Jahre (für die Behörde) · mind. 10 Jahre im Rahmen der Patientendokumentation Ergebnisse der Personendosimetrie und Inkorporationsüberwachung § 31 Abs. 1 Allgemeine Strahlenschutzverordnung Vom Bewilligungsinhaber aufzubewahren: · mind. 7 Jahre Für Aufzeichnungen vor 1.1.2006: · Bis zu Vollendung des 75. Lj. der betroffenen Person · mind. jedoch 30 Jahre nach Beendigung der mit der Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit Ärztliche Eignungsuntersuchungen für beruflich strahlenexponierte Perso- nen durch ermächtigte Ärzte § 37 Abs. 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung Vom ermächtigten Arzt aufzubewahren: · Bis zu Vollendung des 75. Lj. der untersuchten Person · mind. 30 Jahre nach Beendigung der mit der Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit Auf Grund der ärztlichen Eignungsuntersuchung ausgestellte Zeugnisse § 38 Abs. 1 Allgemeine Strahlenschutzverordnung Vom Bewilligungsinhaber aufzubewahren: · mind. 7 Jahre Aufzeichnungen über medizinische Expositionen (Zeitpunkt, Art und Zweck der Exposition, untersuchte oder behandelte Körperregion, Patien- tendosis) bei therapeutischen Expositionen (zusätzlich Bestrahlungspla- nung, Durchführung der Bestrahlung, Dosismessungen) § 14 Abs. 4 Medizinische Strahlenschutzverordnung Medizinische Expositionen · für den Bereich Diagnostik mind. 10 Jahre · für den Bereich Therapie mind. 30 Jahre ARZT IM LÄNDLE 09-2020 | 19
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