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| ARZT IM LÄNDLE
10-2012
AUS DER KAMMER
Wichtigste Inhalte des Fragenkataloges an das
Amt der Vorarlberger Landesregierung:
Gehaltsreform
In diversen Medien wurde zuletzt
über fixe Ergebnisse der Verhand-
lungen zur Gehaltsreform berichtet.
Dies hat zu einer berechtigten Ver-
unsicherung bei Kolleginnen und
Kollegen und auch zu einer Vielzahl
von Rückfragen betreffend der
zukünftig zu erwartenden Gehälter
geführt. Hiezu ist festzuhalten, dass
der Ärztekammer bislang (Redak-
tionsschluss) noch kein endgültiges
Endergebnis der Gehaltsreform vor-
liegt. Hinzu kommt, das die Kam-
mer in den Reformprozess lediglich
beobachtend und beratend invol-
viert war und Empfehlungen und
Forderungen der Kammer vielfach
nicht oder nur teilweise berücksich-
tigt wurden.
In der Folge hat die Kammer – als
erste Orientierungsgröße – allen
betroffenen Ärzten eine der Kam-
mer zwischenzeitlich vorliegende
Gehaltstabelle zugesandt, gleichzei-
tig aber darauf hingewiesen, dass
noch zahlreiche zentrale Fragen
offen sind und somit auch nicht
beurteilt werden kann, welches
Grundgehalt die Kolleginnen und
Kollegen bei einem Wechsel in das
neue Gehaltsschema tatsächlich er-
warten können.
Zur Klärung der noch offenen
Fragen hat die Kammer dem Pro-
jektleiter beim Amt der Vorarlberger
Landesregierung einen Fragenkata-
log mit dem Ersuchen um entspre-
chende Beantwortung übermittelt
(siehe untenstehende fact-box).
Die Gehaltsreform ist, wie sie
sich derzeit präsentiert, ein wichtiger
Schritt in die richtige Richtung.
Doch zielt sie vor allem auf die
Rekrutierung von Jungärzten ab. Die
qualifizierten Fach- und Oberärzte –
die Leistungsträger und nicht zu ver-
gessen auch Ausbildner der Jungärz-
te – werden, wie sich nun abzeich-
net, von der Reform voraussichtlich
nicht im erwarteten Maße profitie-
ren können. Die Gefahr, dass Lei-
stungsträger weiterhin in großer
Zahl abwandern, besteht also nach
wie vor.
Näheres zur Gehaltsreform lesen
Sie auch im Ceterum auf Seite 3.
... aus der Kurie angestellte Ärzte
•
Ausbildungsärzte erhalten eine eigene Gehaltstabelle, welche im sechsten Ausbildungsjahr endet.
Wie erfolgt der Erfahrungsanstieg bei Ausbildungsärzten, deren Ausbildungszeit diesen Zeitraum
übersteigt?
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Wie wird ein Ausbildungsarzt eingereiht, der im Anschluss an seine Ausbildung eine Stelle als Arzt
für Allgemeinmedizin annimmt?
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Laut Tabelle erfolgt eine Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe nach einem Zeitraum von zwei
Jahren.
– Wann wird dieser Erfahrungsanstieg das erste Mal durchgeführt?
– Ab welchem Zeitpunkt beginnt der Fristenlauf für eine Vorrückung in die nächsthöhere
Gehaltsstufe?
– Wie werden diese Vorrückungen bei einem Umstieg in eine höhere Gehaltsklasse behandelt?
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Umstieg in eine höhere Gehaltsklasse: Bei einem Umstieg in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt
die Einreihung in jene Gehaltsstufe, die mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt. Wie ist
diese Regelung zu verstehen, wenn zwei oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden?
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Wie erfolgt die Vordienstzeitenanrechnung bei Quereinsteigern, die in eine höhere Gehaltsklasse
eingereiht werden?
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Wie erfolgt die Anrechnung der Vordienstzeiten von Primarii, die in das neue Gehaltssystem
umsteigen?
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Wie erfolgt die Anrechnung von Vordienstzeiten bei geschäftsführenden/bereichsleitenden
Oberärzten, die in das neue Gehaltssystem umsteigen?
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Führungspositionen: Ab welcher Gehaltsklasse werden die jeweiligen Stellen im Stellenplan fest-
geschrieben?
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Die Gehaltstabelle basiert auf Daten aus dem Jahr 2012 – wird die Tabelle im kommenden Jahr
valorisiert?
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Umstieg in das neue Gehaltssystem: Werden dem Arzt die Zulagen (also nicht die Nebenbezüge),
die er bisher erhalten hat (wie beispielsweise Familien-/Kinderzulage, Familien-/Kindersockel-
betrag, Zonen- bzw. Fortbildungszulage, …, in der bisherigen Form weiter ausbezahlt?
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Umstieg in das neue Gehaltssystem: Wird die Höhe der Überstundenpauschale weiterhin wie bis-
her berechnet?
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Wird die Gefahrenzulage lohnsteuerfrei bleiben. Wie wird dies genau umgesetzt?
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Abfertigung von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat: Gelten bei
einem Umstieg in das neue Gehaltsystem weiterhin vollumfänglich die Übergangsbestimmungen
für die Abfertigung (§ 114 LBedG 2000)?
20. 9. und 24. 9. 2012