ARZT & RECHT
ge Berufserfahrung im jeweili-
gen ärztlichen Fachgebiet auf-
weisen. Die Sprachexpertinnen/
Sprachexperten und deren/des-
sen Stellvertreterinnen/Stellver-
treter müssen über eine Fach-
ausbildung „Deutsch als Fremd-
sprache“ verfügen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsko-
mitees und deren/dessen Stell-
vertreterinnen/Stellvertreter
entscheiden unabhängig und
weisungsfrei. Sie sind zur Be-
richtslegung an den Vorstand
der Österreichischen Ärztekam-
mer sowie an die Österreichi-
sche Akademie der Ärzte GmbH
verpflichtet.
(7) Etwaige Unvereinbarkeiten so-
wie Umstände, die geeignet
sind, die Unbefangenheit in Zu-
sammenhang mit der Tätigkeit
im Prüfungskomitee in Zweifel
zu ziehen, sind umgehend zu
melden.
(8) Bei Pflichtverletzungen eines
Mitgliedes oder einer Stellver-
treterin/eines Stellvertreters im
Prüfungskomitee, hat das Gre-
mium, durch welches die Be-
stellung erfolgte, die Abberu-
fung vorzunehmen.
Prüfungsgebühr und Prüfungs-
entgelt
§ 9.
(1) Für den mit der Organisation
und Durchführung der Sprach-
prüfung verbundenen Zeit- und
Sachaufwand wird eine Prü-
fungsgebühr eingehoben. Die
Höhe der Prüfungsgebühr be-
trägt
868,00.
(2) Die Prüfungswerberin/der Prü-
fungswerber hat die Prüfungs-
gebühr so zu entrichten, dass sie
am Tag vor dem Prüfungsantritt
nachweislich auf dem entspre-
chenden Konto gutgeschrieben
ist.
(3) Für den mit der Durchführung
der Sprachprüfung verbunde-
nen Zeit- und Sachaufwand des
Prüfungskomitees gebührt den
Mitgliedern des Prüfungsko-
mitees ein Prüfungsentgelt pro
Prüfungswerberin/Prüfungs-
werber, sowie die Abgeltung et-
waiger Fahrtkosten und/oder
des Fahrtzeitersatzes. Die Höhe
des Prüfungsentgelts wird vom
Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer festgelegt. Der
Fahrtkosten- und Zeitersatz
richtet sich nach der Diäten-
und Reisegebührenordnung der
Österreichischen Ärztekammer.
(4) Etwaige Einarbeitungen neuer
Mitglieder des Prüfungskomi-
tees werden analog abgegolten.
(5) Zur Wertbeständigkeit werden
der Aufwandsersatz gemäß § 4
Abs. 2 und die Prüfungsgebühr
ab 2016 jährlich zum 1. Jänner
nach dem Verbraucherpreisin-
dex (VPI) mit dem Stichtag 1.
Juli des Vorjahres zu 1. Juli dies
Vorvorjahres valorisiert. Die so
berechneten Beträge sind kauf-
männisch auf zwei Dezimalstel-
len zu runden.
Inkrafttretensbestimmung
§ 10.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jän-
ner 2015 in Kraft und ist auf der
Homepage der Österreichischen
Ärztekammer kundzumachen.
Der Präsident
ARZT & RECHT
Aushangpflichtige Gesetze
Die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sehen vor, dass eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen des technischen und des
persönlichen Arbeitnehmerschutzes für MitarbeiterInnen an allgemein zugänglichen Plätzen der Arbeitsstätten (z.B. Sozialraum, Kaffeeküche)
aufgelegt werden müssen. Diese „aushangpflichtigen Gesetze“ sind im Kodex des österreichischen Rechts zusammengefasst sowie in diversen
Broschüren im Fachhandel erhältlich. Das ArbeitnehmerInnenschutz-Reformgesetz bietet aber auch die Möglichkeit, die aushangpflichtigen
Rechtsvorschriften mittels EDV zur Verfügung zu stellen. Es wird daher empfohlen, den ArbeitnehmerInnen einen ausreichenden Zugang zu
diesen Rechtsvorschriften mittels PC zur Verfügung zu stellen.
Die untenstehende Auflistung der für den ärztlichen Beruf relevanten aushangpflichtigen Gesetze finden Sie – ohne Haftung und Gewähr
– zum downloaden auch auf der Kammerhomepage unter
(Arzt und Beruf/Niedergelassene Ärzte/Arzthelferinnen).
Technischer Arbeitnehmerschutz
• ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG
• Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
• Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren
• Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
• Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren
• Verordnung über sicherheitstechnische Zentren
• Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen
• Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
• Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
• Arbeitsstättenverordnung
• Arbeitsmittelverordnung
• Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
• Elektroschutzverordnung 2012
• Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei Bildschirmarbeit
• Verordnung über biologische Arbeitsstoffe
• Grenzwerteverordnung 2011
• Verordnung über optische Strahlung
• Verordnung über persönliche Schutzausrüstung
• Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
• Nadelstichverordnung
Persönlicher Arbeitnehmerschutz
• Arbeitszeitgesetz
• Krankenanstalten-Arbeitzeitgesetz
• Arbeitsruhegesetz
• Arbeitsruhegesetz-Verordnung
• Mutterschutzgesetz
• Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
• Verordnung über Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für Jugendliche
• Behinderteneinstellungsgesetz
• Gleichbehandlungsgesetz
• Fahrtenbuchverordnung
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