AIL_2013-10 - page 20

AUS DEN REFERATEN
...ausdemReferat fürArbeitsmedizin
Mutterschutz undBerufstätigkeit
Zusammenfassende Information der ArbeitsinspektionBregenz über eine Fortbildungsreferates am
11.November2015 inderÄrztekammer inDornbirn
Allgemeines
Die Beschäftigung schwangerer Ar-
beitnehmerinnen ist im Mutter-
schutzgesetz geregelt (BGBl. Nr.
221/1979).
Werdende Mütter müssen vom
Arbeitgeber an das Arbeitsinspek-
torat gemeldetwerden.
Weiter ist im Betrieb eineMut-
terschutzevaluierung durchzufüh-
ren (Erhebung und Bewertung
schädigender Einflüsse amArbeits-
platz, FestlegungvonMaßnahmen).
Für die konkreteUmsetzung im
Betrieb stehendemArbeitgeberAr-
beitsmedizinerInnen beratend zur
Seite; von der Arbeitsinspektion
werden einerseits Kontrollen im
Betrieb durchgeführt, andererseits
sind auf Anfrage auch Beratungen
vorOrtmöglich.
Freistellungszeugnis
Bei schwangerschaftsspezifischen
Erkrankungen kann vom Amts-
arztoderArbeitsinspektionsarzt ein
Zeugnis ausgestellt werden, durch
welches jede Arbeitstätigkeit der
werdenden Mutter untersagt ist.
Voraussetzung: ausreichende fach-
ärztlicheBegründung).
BeschäftigungsverboteundBe­
schäftigungsbeschränkungen
Im § 4 des Mutterschutzgesetzes
wird eine Reihe von Beschäfti-
gungsverboten angeführt. Nachfol-
gend sinddiehäufigsten aufgelistet:
• Schweres Heben und Tragen (re-
gelmäßigesHeben vonLastenüber
5 kg Gewicht bzw. gelegentliches
Heben von 10 kg Gewicht) ist für
werdende Mütter nicht zulässig;
weiters dürfen auch keine Lasten
über8kgGewicht (regelmäßig)bzw.
über 15 kg Gewicht (gelegentlich)
bewegt oder befördertwerden.
Eine Verbesserung kann bei-
spielsweise durch den Einsatz von
Hebehilfen erreichtwerden.
• Zu vermeiden ist auch ständiges
Sitzen sowie übermäßiges Beugen
und Strecken. Nach Ablauf der
20. Schwangerschaftswoche dür-
fen stehendeTätigkeitennurnoch
bis zu vier Stunden pro Tag ver-
richtet werden (bei stehender Tä-
tigkeit müssen zu dem Sitzgele-
genheiten zum kurzen Ausruhen
bereit stehen).
•Arbeiten, bei denendieGefahr ei-
ner Berufserkrankung gegeben ist
(z.B Infektionskrankheiten).
•Arbeitenmit Einwirkung von ge-
sundheitsgefährdendenStoffen (fest,
flüssig, staub-, gas- oder dampf-
förmiger Zustand). Ebenso muss
die gesundheitsgefährdende Ein-
wirkung von Strahlung, Hitze
oderKälte vermiedenwerden.
•Vermeidung erhöhter Unfallge-
fahren.
•Verbot derNachtarbeit, der Sonn-
und Feiertagsarbeit (Ausnahmen
zB im Gesundheitswesen) sowie
Verbot derÜberstundenleistung.
Weiter sind nach Ablauf der
20. Schwangerschaftswoche kei-
neAkkordarbeiten bzw. leistungs-
bezogene Prämienarbeiten oder
Fließbandarbeitenmehr zulässig.
• Schutz der werdendenMütter vor
Tabakrauch (bei reinen Raucher-
betrieben kann bei der GKK eine
finanzielle Entschädigung bean-
tragt werden; die werdende Mut-
ter wird dann von der Arbeit frei-
gestellt).
MöglicheLösungen inBetrieben
InmanchenGroßbetriebenwurden
eigeneArbeitsplätze für schwangere
Mitarbeiterinnen eingerichtet (z.B.
Verpackungstätigkeit).
Durch organisatorische Maß-
nahmen kann ermöglicht werden,
dass ein bestimmter Arbeitsschritt
(z.B. schweresHeben)voneineran-
deren Person übernommen wird
und die werdende Mutter im Üb-
rigen ihre Tätigkeit weiter verrich-
ten kann. Ebenso kann die Ausla-
gerung eines bestimmten Arbeits-
schrittes (z.B. Arbeitenmit Chemi-
kalien, bei denen eine Schutzmaske
getragenwerdenmuss) ineinenan-
derenRaumnotwendig sein.
Grundlegende Informationen
über Chemikalien finden sich im
Sicherheitsdatenblatt (davon aus-
gehend ist zu evaluieren, ob eine
schwangere Arbeitnehmerin wei-
terhin im selben Raum beschäftigt
werdenkann).
Vorgehenbei Infektions-
krankheiten:
Besteht die Gefahr einer Berufser-
krankung, ist eine Beschäftigung in
diesem Bereich nicht zulässig. Im
Übrigen ist die Vorgangsweise ab-
hängig von der Art der Infektions-
krankheit (Infektionsweg, Art des
Erregers). Bei Unklarheiten ist eine
fachärztliche Meinung einzuholen,
die empfohlenenMaßnahmen sind
umzusetzen.
Dieselbe Vorgangsweise emp-
fiehlt sich bei negativemTiter (z.B.
Röteln). Auch hier soll eine fach-
ärztliche Stellungnahme für die
weitere Vorgangsweise eingeholt
werden (z.B. vorübergehendes Be-
schäftigungsverbotbeiderArbeit in
Kindergärten).
Nach Änderung der Richtlini-
en im Jahr 2010 kann bei negati-
vemTiter kein Freistellungszeugnis
mehr ausgestelltwerden.
Auskünfte:
ArbeitsinspektoratBregenz
Rheinstraße57,6900Bregenz
Tel.05574/78601
InformationenfindenSieauchauf
derHomepage der Arbeitsinspek­
tion:www.arbeitsinspektion.gv.at
VON DR. ALFONS VITH, ARBEITSINSPEKTIONSARZT, BREGENZ
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