AIL_2017-01 - page 23

Hinweise fürBewerbungen fürKassenvertragsarztstellen
Für Bewerbungen
ist ausnahmslos
der bei derVorarlberger Gebietskrankenkasse oder bei der Ärztekammer erhältliche
Frage­
bogen zu verwenden.
Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, dürfen imAuswahlverfahren
nicht berücksichtigtwerden.
AllenKollegenundKolleginnen,diebeabsichtigen, sichkünftig für eineKassenvertragsarztstelle zubewerben,wird
dringend
empfohlen,
sichdie füreine solcheBewerbungnotwendigenNachweise (insbesondereBestätigungen,Zeugnisse,Urkunden,etc.)
so frühwiemöglich zubeschaffen, damit diesedann im tatsächlichenBewerbungsfall auch zurVerfügung stehen.
Bei Unklarheiten hinsichtlich des Fragebogens bzw. der erforderlichen Nachweise ist die Ärztekammer für Vorarlberg
(Ansprechpartner: Dr. JürgenWinkler, Tel. 0 55 72/2 19 00-34) gerne bereit,
Bewerber zu beraten und zu unterstützen.
Um
rechtzeitige vorherigeTerminvereinbarungwird ersucht!
AUS S CHRE I BUNG E I NER KAS S ENVERTRAGSARZ T S T E L L E
Im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Vorarlberg wird von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in Vollmacht auch der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter vorbehaltlich der Zustimmung des Landesstellenausschusses sowie auch der SVA der gewerblichen Wirtschaft) gemäß den Be­
stimmungen des Gesamtvertrages und den zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vereinbarten Richtlinien
über die Auswahl von Vertragsärzten (veröffentlicht im „arzt im ländle“, Ausgabe August 2016 und im Internet
,
) folgende
Kassenvertragsarztstelle ausgeschrieben:
Facharzt/Fachärztin für Neurologie inDornbirn
Niederlassungsbeginn: IV. Quartal 2017
(Nfg. Dr. Gerhard THURNHER)
1. Bewerbungen können rechtswirksam nur bei der Ärztekammer für Vorarlberg, 6850 Dornbirn, Schulgasse 17, per Post oder händischer Abgabe ein­
gebracht werden undmüssen bis spätestens
03.02.2017, 12:00Uhr
, dort eingelangt sein.
2. Dem Bewerbungsschreiben sind beizufügen:
Die gemäß den von der Ärztekammer für Vorarlberg und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Ver­
tragsärzten erforderlichen Nachweise.
Ausländische Urkundenwerden gleichgestellt, wenn dieGleichwertigkeit hinsichtlich der obge-nanntenNachweise für die Zusatzqualifikation von der
Ärztekammer für Vorarlberg bestätigt wird.
Für Facharztstellen für Neurologie sind als Nachweis der fachlichen Zusatzqualifikation für elektrophysiologische Untersuchungen folgende Unterlagen
vorzulegen:
• sofern die Facharztausbildung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung idF. BGBl. Nr. 458/1989 erfolgt ist: Nachweis gemäß der
Elektromyographie- und Elektroneurographie-Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer vom 1.3.1996
• sofern die Facharztausbildung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 oder der Ärzteausbildungsordnung 2006 erfolgt ist:
Nachweis ist das Rasterzeugnis
Sowohl die Richtlinien als auch der für die Bewerbung auszufüllende Fragebogen können während der Geschäftszeiten
• bei der Ärztekammer für Vorarlberg, Schulgasse 17, 6850 Dornbirn, persönlich (Hr. Mag. Stefan Nitz), schriftlich, per Fax (05572 21900 43), telefo­
nisch (05572 21900 52) oder per e-mail (
)
• bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn, persönlich (Fr. Claudia BONATTI, Vertragspartnerabteilung), schriftlich, per
Fax (Fax-Nr. 050-8455-1629), telefonisch (050-8455-1605) oder per e-mail (
)
angefordert werden. Sie stehen auch im Internet unter
bzw.
zum Download zur Verfügung.
3. Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.
4. Als Termin für die Erfüllung der Grundvoraussetzungen sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Richtlinien wird der
15.09.2017
festgelegt.
5. FalscheAngaben sowie dieNichteinhaltung einer im Zuge des Vergabeverfahrens nach diesen Richtlinien eingegangenen Verpflichtung, die in dieBe­
wertung eines(r) Bewerbers(in) einfließen, führen - sofern sie bis zur Vertragsunterzeichnung bekannt werden - zumAusschluss des(r) Bewerbers(in)
vom Auswahlverfahren. Wenn diese der Ärztekammer oder der Kasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden, gilt dies als Fehlen der
Voraussetzungen zur Bestellung des(r) Vertragsarztes(ärztin) im Sinne des § 343 Abs. 3 ASVG.
Für die Vorarlberger Gebietskrankenkasse:
Der leitende Angestellte: Dir. Mag. Christoph Metzler e.h.
Der Obmann: Manfred Brunner e.h.
Für die Ärztekammer für Vorarlberg:
Der Präsident: MR Dr. Michael Jonas e.h.
ARZT IM LÄNDLE
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