März-Ausgabe AIL 2017 - page 16

ARZT IN DER PRAXIS
Information der Vorarlberger Gebietskrankenkasse
1.Beider InanspruchnahmeärztlicherHilfedurcheinenVer­
tragsarzt hat der Erkrankte einen Krankenschein (Anm.
nunmehr die e-card) vorzulegen. Dies ist Voraussetzung
für die Inanspruchnahme ärztlicherHilfe als Sachleistung
und führt zumindest dann,wennderVertragsarzt vertrag­
liche Leistungen erbringt, zu keinem Honoraranspruch
diesesArztes gegendenVersicherten.
2. Es ist unbestritten, dass Zuzahlungen des Versicherten
dann ausgeschlossen sind, wenn durch diese Zahlung die
vertragliche Leistung entgolten werden soll: In jenem
Rahmen, indem sichderVertragspartner zur Sachleistung
verpflichtet hat, darf die Erbringung dieser Leistung nicht
Anlass für eine Zusatzzahlung des Versicherten werden.
Der Vertragsarzt darf daher keine Zuzahlung fordern,
wenn seineLeistungvertragsgemäßdurch seinenHonora­
ranspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger
abgegolten ist.
3.Der Vertragsarzt hat darüber hinaus auch alles zu unter­
lassen, was beim Versicherten den Eindruck erwecken
könnte, die Vertragsleistung werde nur gegen ein zusätz­
lichesHonorar erbrachtwerden.Dies ergibt sich zwanglos
alsNebenverpflichtung aus demVertrag.
4.Hat demnachderVertragsarzt für dieErbringung vertrag­
licher Leistungen gar keinenDirektanspruch auf Zahlun­
gen gegen denVersicherten, insbesondere auch nicht auf
Zuzahlungen, dann kann es rechtlich keinenUnterschied
machen, ob der betreffende Patient diese Zuzahlung aus
seinen eigenen Barmitteln leisten würde oder diese Zah­
lung durch den Abschluss einer privaten Zusatzversiche­
rung erbringt. Die Liquidation einer Honorarrechnung
durch den privaten Versicherer ist nämlich keineswegs
kostenlos, sonderndurchdie laufende Zahlung vonVersi­
cherungsprämien erkauft. Daher stammen auch Zah­
lungen eines privaten Zusatzkrankenversicherers letztlich
aus demVermögen des versicherten Patienten, wobei die
Prämienhöheproportional zurHöhedererbrachtenGeld­
leistungen steigt. Die Ansicht, der Patient bleibe imwirt­
schaftlichen Ergebnis finanziell unbelastet, verkennt die
rechtlichenundwirtschaftlichenGegebenheiten.
Unzulässigkeit vonprivatenZuzahlungen fürvertragsärztlicheLeistungen–EntscheidungderBundes-
schiedskommissionvom30.5.1994,R3-BSK/93
16
| ARZT IM LÄNDLE
04-2017
1...,6,7,8,9,10,11,12,13,14,15 17,18,19,20,21,22,23,24,25,26,...28
Powered by FlippingBook