März-Ausgabe AIL 2017 - page 9

Insbesondere sind folgendePunk-
tevonRelevanz:
•Der Lehrpraxen-Gesamtvertrag
umfasst alle Lehrpraxen sowohl
nach altem als auch nach neuem
Ausbildungsrecht.
•Damit ein Lehrpraktikant ab dem
1. Mai 2017 ausgebildet werden
kann, ist derAbschluss einesLehr­
praxis-Einzelvertrages zwingend
erforderlich. Ohne Abschluss ei­
nes solchen Lehrpraxis-Einzel­
vertrages ist die Ausbildung von
Lehrpraktikanten in Kassenpra­
xen ab dem 1. Mai 2017 nicht
mehr zulässig.
•Die Tätigkeit von Turnusärzten
in Lehrpraxen darf maximal die
höchste auf die Ausbildung anre­
chenbare Gesamtdauer der Lehr­
praxis zuzüglich einesMonats be­
tragen. Ein darüber hinausgehen­
der Verbleib des Lehrpraktikan­
ten in der Lehrpraxis ist unzuläs­
sig. Diese Frist beginnt ab dem
1.Mai 2017 zu laufen.
•Der Lehrpraktikant darf alle Tä­
tigkeiten ausüben, zu denen er
berufsrechtlich befugt ist. Dies
umfasst auch das Ausstellen von
Rezepten, Überweisungen sowie
von Bestätigungen und Attesten.
Der Lehrpraktikant hat alle von
ihm ausgestelltenDokumente un­
ter Verwendung des Kürzels „iA“
und Namenszeichnung zu unter­
fertigen.
• EineAbwesenheitdesLehrpraxen­
inhabers ist kurzfristig unter der
Voraussetzung seiner jederzeiti­
genErreichbarkeit zulässig.Durch
dieAbwesenheit dürfenweder der
Ausbildungszweck noch der ge­
samtvertragliche Versorgungsauf­
trag bzw die gesamtvertraglichen
Verpflichtungen gefährdet wer­
den.
•Der Lehrpraktikant hat nachweis­
lich eine 12-stündige von der So­
zialversicherung organisierte Aus­
bildung zu besuchen (nähere In­
formationen diesbezüglich fol­
gen).
•Der Lehrpraxeninhaber kann sich
inderOrdinationvertreten lassen.
Dauert die Vertretung länger als
6 Ordinationstage durchgehend,
müssen zusätzlicheVoraussetzun­
gen erfüllt sein.
Nähere Informationen zum Lehr­
praxen-Gesamtvertrag finden Sie
auf unsererHomepagewww.aekvbg
.at unter Arzt und Beruf / Ausbil­
dung / Lehrpraxis /Gesamtvertrag.
Bei Interesse kann mit einem
formlosen Ansuchen per E-Mail
(
) um Ausstellung
eines Lehrpraxen-Einzelvertrages
angesucht werden, damit ab dem
1. Mai 2017 weiterhin Lehrprak­
tikanten ausgebildet werden kön­
nen. Die Ärztekammer für Vorarl­
berg wird dieses für Kolleginnen
und Kollegen an die Sozialversi­
cherungsträger übermitteln.
Gesamtvertrag Lehrpraxis
Am 1.Mai 2017 tritt (vorbehaltlichderGenehmigung durchdieHauptverbandsgremien) der Lehr-
praxis-Gesamtvertrag in Kraft. Dieser bringt einige Änderungen bei der Beschäftigung von Lehr­
praktikanten inLehrpraxenmitKassenvertragmit sich.
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