imZusammenhangmit der Praxis
eröffnung sind Reiseaufwendun
gen und Fahrtkosten (z.B. für Stu
dienbesuch anderer Praxen), Fort
bildungskosten,Anschaffungenvon
Literatur und Büromaterial, Mak
lergebühren, Beratungskosten, Ar
beitskleidung, Kilometergelder für
einFahrzeugusw.
Gewinnermittlung
In der Regel ermitteln Ärzte den
Gewinn durch Einnahmen-Ausga
ben-Rechnung. Maßgeblich ist da
bei das Kalenderjahr des Zuflus
ses der Einnahmen und des Ab
flusses der Ausgaben. Gerade in
der Startphase ist es somit mög
lich, das steuerliche Jahresergebnis
stark zu beeinflussen, beispielswei
se durch vorgezogenes Tätigen von
Ausgaben. Mit demGewinnfreibe
trag gibt es die Möglichkeit einen
Teil des Gewinnes eines Betriebes
steuerfrei zubelassen.Dermaxima
le Gewinnfreibetrag beträgt damit
€
45.350,–.
BuchführungundBelegwesen
Ausgaben müssen in aller Regel
nachgewiesenwerden. Für alleAus
gaben müssen die entsprechenden
Belege aufbewahrt werden. Es ist
vonVorteil,bei denBelegenund im
Zahlungsverkehr zwischen Privat
sphäre und Betriebssphäre zu un
terscheiden. Private Ausgaben soll
ten über ein Privatkonto bezahlt
werden. Für betriebliche Einnah
menundAusgaben sollte daher zu
mindest ein eigenes betriebliches
Konto eingerichtet werden. Auch
kann es vorteilhaft sein, nicht nur
mit einer, sondern mit mehreren
Bankverbindungen zu arbeiten.
Gründungsleitfaden
Zu allen erwähnten Themen fin
den Sie weitere und detaillierte In
formationen im Praxisgründungs
leitfaden Dieser kann jederzeit im
Kammeramt in der Schulgasse 17,
6850 Dornbirn, abgeholt werden.
Außerdem ist er online auf der
Ärztekammer-Homepage abrufbar.
UnsereMitarbeiter beraten Sie ger
ne!
Auch freiberuflich tätige Ärzt
innen und Ärzte sindMitglied des
Wohlfahrtsfonds und erwerben da
her neben der staatlichen Pension
(ASVG oder GSVG) einen zusätz
lichen Anspruch auf Versorgungs
leistungen aus dem ärzteeigenen
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer
für Vorarlberg. Wenn dann alters
bedingt oder krankheitshalber die
ärztliche Tätigkeit eingestellt wird,
erhält man neben der staatlichen
eine zusätzliche Pension aus dem
Wohlfahrtsfonds.
Gerade am Beginn der freibe
ruflichen Tätigkeit als Vertrags-
oder Wahlarzt sind Möglichkeiten
zur Ermäßigung der Beiträge zum
Wohlfahrtsfonds vorgesehen. Hier
für ist diesbezüglich eine rechtzei
tige Antragstellung erforderlich.
Vertrags-,Wahl- undWohnsitzärz
te sind – sofern keinBefreiungstat
bestand vorliegt – imWohlfahrts
fonds krankenversichert undhaben
dieentsprechendenBeiträgezuent
richten.
Die professionelle Vermögens
veranlagungund laufendeversiche
rungsmathematische Begutachtun
gen des Wohlfahrtsfonds sichern
die zukünftigenAnsprüche.
Ansprechpartnerbei derÄrztekam
mer für Vorarlberg ist Christoph
Luger
.
Steuern
Zur Vorbereitung der Praxiseröff
nung ist die frühzeitige Konsulta
tion eines Steuerberaters wichtig.
Bei der Auswahl des Steuerbera
ters sollte darauf geachtet werden,
dass er schon Erfahrung in der Be
treuung von Ärzten hat. Empfeh
lenswert ist auch, gleich zu Beginn
den Leistungsumfang des Steuer
beraters sowie das dafür anfallende
Honorar zu vereinbaren.
Leistungendes Steuerberaters
•Umfassende steuerliche und wirt
schaftliche Beratung bei allen grö
ßerenfinanziellenEntscheidungen
• Beratungbei derOrganisationder
Buchhaltung und des Rechnungs
wesens
• Steuerliche Vertretung gegenüber
denFinanzbehörden
• Beratungbei Investitionen
WesentlicheSteuerarten
Steuerlich müssen einige Punkte
beachtetwerden.
Einkommenssteuer
Die Einkommensteuer bemisst sich
nachdemGewinnund ist inÖster
reich progressiv gestaltet. Einkom
menbis
€
11.000 ist steuerfrei,50%
Einkommensteuer zahltman ab ei
nem steuerpflichtigen Einkommen
von
€
90.000,–. Ab einemEinkom
men von
€
1Mio wird der Steuer
satz auf 55% angehoben.
ImDetail gestaltet sichderSteu
ertarif wie folgt:
Stufebis
Steuersatz
11.000
€
0%
18.000
€
25%
31.000
€
35%
60.000
€
42%
90.000
€
48%
1.000.000
€
50%
über 1.000.000
€
55%
NachdemTarif ergeben sichbei ei
nem Einkommen von
€
61.000,–
eine Einkommenssteuer (ohne Be
rücksichtigung von Absetzbeträ
gen) in Höhe von
€
18.960,– und
ein Durchschnittssteuersatz von
31,08%.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer tangiert Ärzte in
der Regel nicht, weil die ärztlichen
Leistungen von der Mehrwertsteu
er unecht befreit sind. Ungeach
tet der Steuerbefreiung geltenÄrzte
alsUnternehmer imSinnedesUm
satzsteuergesetzes.
Mietvertragsgebühr
Zu beachten ist auch die Mietver
tragsgebühr für Mietverträge (1%
desWertes der Leistungen imMiet
vertrag).
Aufwendungen imZusammenhang
mit der Praxisgründung können
steuerlich verwertet werden, und
zwar auch dann, wenn dieAusgabe
im Jahr vor derPraxiseröffnung ge
tätigtwird.GängigeAufwendungen
ARZT IM LÄNDLE
10-2017
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