AIL Oktober 2017 - page 7

imZusammenhangmit der Praxis­
eröffnung sind Reiseaufwendun­
gen und Fahrtkosten (z.B. für Stu­
dienbesuch anderer Praxen), Fort­
bildungskosten,Anschaffungenvon
Literatur und Büromaterial, Mak­
lergebühren, Beratungskosten, Ar­
beitskleidung, Kilometergelder für
einFahrzeugusw.
Gewinnermittlung
In der Regel ermitteln Ärzte den
Gewinn durch Einnahmen-Ausga­
ben-Rechnung. Maßgeblich ist da­
bei das Kalenderjahr des Zuflus­
ses der Einnahmen und des Ab­
flusses der Ausgaben. Gerade in
der Startphase ist es somit mög­
lich, das steuerliche Jahresergebnis
stark zu beeinflussen, beispielswei­
se durch vorgezogenes Tätigen von
Ausgaben. Mit demGewinnfreibe­
trag gibt es die Möglichkeit einen
Teil des Gewinnes eines Betriebes
steuerfrei zubelassen.Dermaxima­
le Gewinnfreibetrag beträgt damit
45.350,–.
BuchführungundBelegwesen
Ausgaben müssen in aller Regel
nachgewiesenwerden. Für alleAus­
gaben müssen die entsprechenden
Belege aufbewahrt werden. Es ist
vonVorteil,bei denBelegenund im
Zahlungsverkehr zwischen Privat­
sphäre und Betriebssphäre zu un­
terscheiden. Private Ausgaben soll­
ten über ein Privatkonto bezahlt
werden. Für betriebliche Einnah­
menundAusgaben sollte daher zu­
mindest ein eigenes betriebliches
Konto eingerichtet werden. Auch
kann es vorteilhaft sein, nicht nur
mit einer, sondern mit mehreren
Bankverbindungen zu arbeiten.
Gründungsleitfaden
Zu allen erwähnten Themen fin­
den Sie weitere und detaillierte In­
formationen im Praxisgründungs­
leitfaden Dieser kann jederzeit im
Kammeramt in der Schulgasse 17,
6850 Dornbirn, abgeholt werden.
Außerdem ist er online auf der
Ärztekammer-Homepage abrufbar.
UnsereMitarbeiter beraten Sie ger­
ne!
Auch freiberuflich tätige Ärzt­
innen und Ärzte sindMitglied des
Wohlfahrtsfonds und erwerben da­
her neben der staatlichen Pension
(ASVG oder GSVG) einen zusätz­
lichen Anspruch auf Versorgungs­
leistungen aus dem ärzteeigenen
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer
für Vorarlberg. Wenn dann alters­
bedingt oder krankheitshalber die
ärztliche Tätigkeit eingestellt wird,
erhält man neben der staatlichen
eine zusätzliche Pension aus dem
Wohlfahrtsfonds.
Gerade am Beginn der freibe­
ruflichen Tätigkeit als Vertrags-
oder Wahlarzt sind Möglichkeiten
zur Ermäßigung der Beiträge zum
Wohlfahrtsfonds vorgesehen. Hier­
für ist diesbezüglich eine rechtzei­
tige Antragstellung erforderlich.
Vertrags-,Wahl- undWohnsitzärz­
te sind – sofern keinBefreiungstat­
bestand vorliegt – imWohlfahrts­
fonds krankenversichert undhaben
dieentsprechendenBeiträgezuent­
richten.
Die professionelle Vermögens­
veranlagungund laufendeversiche­
rungsmathematische Begutachtun­
gen des Wohlfahrtsfonds sichern
die zukünftigenAnsprüche.
Ansprechpartnerbei derÄrztekam­
mer für Vorarlberg ist Christoph
Luger
.
Steuern
Zur Vorbereitung der Praxiseröff­
nung ist die frühzeitige Konsulta­
tion eines Steuerberaters wichtig.
Bei der Auswahl des Steuerbera­
ters sollte darauf geachtet werden,
dass er schon Erfahrung in der Be­
treuung von Ärzten hat. Empfeh­
lenswert ist auch, gleich zu Beginn
den Leistungsumfang des Steuer­
beraters sowie das dafür anfallende
Honorar zu vereinbaren.
Leistungendes Steuerberaters
•Umfassende steuerliche und wirt­
schaftliche Beratung bei allen grö­
ßerenfinanziellenEntscheidungen
• Beratungbei derOrganisationder
Buchhaltung und des Rechnungs­
wesens
• Steuerliche Vertretung gegenüber
denFinanzbehörden
• Beratungbei Investitionen
WesentlicheSteuerarten
Steuerlich müssen einige Punkte
beachtetwerden.
Einkommenssteuer
Die Einkommensteuer bemisst sich
nachdemGewinnund ist inÖster­
reich progressiv gestaltet. Einkom­
menbis
11.000 ist steuerfrei,50%
Einkommensteuer zahltman ab ei­
nem steuerpflichtigen Einkommen
von
90.000,–. Ab einemEinkom­
men von
1Mio wird der Steuer­
satz auf 55% angehoben.
ImDetail gestaltet sichderSteu­
ertarif wie folgt:
Stufebis
Steuersatz
11.000
0%
18.000
25%
31.000
35%
60.000
42%
90.000
48%
1.000.000
50%
über 1.000.000
55%
NachdemTarif ergeben sichbei ei­
nem Einkommen von
61.000,–
eine Einkommenssteuer (ohne Be­
rücksichtigung von Absetzbeträ­
gen) in Höhe von
18.960,– und
ein Durchschnittssteuersatz von
31,08%.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer tangiert Ärzte in
der Regel nicht, weil die ärztlichen
Leistungen von der Mehrwertsteu­
er unecht befreit sind. Ungeach­
tet der Steuerbefreiung geltenÄrzte
alsUnternehmer imSinnedesUm­
satzsteuergesetzes.
Mietvertragsgebühr
Zu beachten ist auch die Mietver­
tragsgebühr für Mietverträge (1%
desWertes der Leistungen imMiet­
vertrag).
Aufwendungen imZusammenhang
mit der Praxisgründung können
steuerlich verwertet werden, und
zwar auch dann, wenn dieAusgabe
im Jahr vor derPraxiseröffnung ge­
tätigtwird.GängigeAufwendungen
ARZT IM LÄNDLE
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