son, anwelche dieÜbertragung er-
folgen soll, die erforderliche Anlei-
tung undUnterweisung zu erteilen
und sich zuvergewissern,dassdiese
über die erforderlichen Fähigkeiten
verfügt. Der Arzt hat auf dieMög-
lichkeit der Ablehnung der Über-
tragung der in Frage kommenden
ärztlichen Tätigkeiten gesondert
hinzuweisen.
ARZT & RECHT
DieBestimmung des § 50aÄrz-
tegesetz wird nun für den Schulbe-
reich näher geregelt und diese Re-
gelung ist bereits in Kraft getreten.
Dabei wird zwischen Tätigkeiten
nach § 50a einerseits sowie Tä-
tigkeiten, die jeder Laie erbringen
darf, und Notfällen andererseits
unterschieden.Weiters ist bei § 50a
Ärztegesetz wie bei der Gesund-
heitsvorsorge insbesondere darauf
zu achten, dass bei Einsichts- und
Urteilsfähigkeit die Zustimmung
der Schülerin oder des Schülers
oder bei Fehlen der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit die Zustimmung
der bzw. des Erziehungsberechtig-
ten erforderlich ist.
ÄRZTE&ÄRZTINNEN
INVORARLBERG
DieoffizielleFacebook-GruppederÄrzteschaftVorarlberg!
Beitretenund immer aufdemaktuellstenStand sein!
Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
an Laiennach demÄrztegesetz
DasÄrztegesetzregeltdieÜbertragungeinzelnerärztlicherTätigkeiten imEinzelfallanAngehörigedes
Patienten, Personen, inderenObhut der Patient steht, oder anPersonen, die zumPatienten in einem
örtlichenundpersönlichenNaheverhältnis stehen.
Das Ärztegesetz regelt weiters die
Übertragung einzelner ärztlicher
Tätigkeiten imEinzelfall anBetreu-
ungskräfte im Anwendungsbereich
des Hausbetreuungsgesetzes oder
Gewerbetreibende, die das Gewer-
ARZT & RECHT
be der Personenbetreuung nach
den Bestimmungen der Gewerbe-
ordnung ausüben, im Rahmen de-
ren Betreuungstätigkeit in einem
Privathaushalt. Zu diesen Bestim-
mungen wurden Formulare für
die Übertragung erarbeitet, die auf
unserer Homepage
unter Downloads aufgerufen wer-
denkönnen.
ARZT IM LÄNDLE
11-2017
|
27