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| ARZT IM LÄNDLE
01-2013
AUS DER KAMMER
Kosten für eine dauernde Behand-
lung oder Erkrankung abzuziehen.
Ferner sind für jedes Kind, für wel-
ches Familienbeihilfe zusteht, 5 %
des Umsatzes abzuziehen.
Unter Umsätzen sind die Roh-
einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit
zu verstehen. Die Ermäßigung gilt
jeweils für das Beitragsjahr. Wird
im darauffolgenden Jahr nicht
neuerlich ein Ermäßigungsantrag
unterbreitet, so werden ab dem
folgenden Beitragsjahr die Beiträge
in voller Höhe eingehoben.
Umsätze aus einer Hausapothe-
ke bleiben unberücksichtigt.
Wird der Umsatz nicht nachge-
wiesen oder glaubhaft gemacht, so
kann eine Ermäßigung nicht ge-
währt werden. Die Beiträge zur
Zusatzleistung sind von der Fi-
nanzverwaltung als Pflichtbeiträge
anerkannt und können daher im
Jahr der Bezahlung voll als Be-
triebsausgaben abgezogen werden,
sofern der Charakter als Pflicht-
beiträge gewahrt ist.
II
Im Falle der Praxisgründung ist
über Antrag die Zusatzleistung ab
dem Monat der Praxiseröffnung
zusätzlich zu einem allfälligen
„Teilbeitragsjahr“ (z.B. Ermäßi-
gung ab Mai) für höchstens 3 wei-
tere volle Beitragsjahre bis auf 10 %
zu ermäßigen. Begründung: Hohe
Anlaufkosten und Investitionen.
III
Wird ein Antrag auf Ermäßigung
zur Zusatzleistung ausschließlich
mit der Gefährdung der standes-
gemäßen Lebensführung aufgrund
der gegebenen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse begründet,
so ist dies unter Angabe aller maß-
gebenden Unterlagen (z.B. Schul-
denstand, Tilgungsraten, außerge-
wöhnlicher Aufwand usw.) bereits
im Antrag glaubhaft zu machen.
Der Verwaltungsausschuss wird
im Rahmen seines Ermessens unter
Berücksichtigung des Pflichtbei-
tragscharakters der Zusatzleistung
im Einzelfall entscheiden. Das
Ermessen hat sich an folgenden
Grundsätzen zu orientieren:
• Betriebliche Schulden bzw. Ausga-
ben sind insbesondere dann zu
berücksichtigen, wenn sie durch über
das übliche Ausmaß hinausgehende
Betriebsausgaben begründet sind;
• Private Schulden sind nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie durch
eine außergewöhnliche Belastung
bzw. einen unverschuldeten, wirt-
schaftlich bedingten Notstand her-
vorgerufen wurden;
• Privatschulden, die im Zusam-
menhang mit der Beschaffung von
Luxusgütern entstanden sind, sind
nicht zu berücksichtigen;
• sonstige Umstände sind nur inso-
fern zu berücksichtigen als sie un-
vorhergesehen und unmittelbar den
Antragsteller getroffen haben.
Die Leistungssätze des Wohlfahrtsfonds wurden
für das Jahr 2013 um 1,5 % angehoben.
Anlage A zum Abschnitt IV. § 22 (2) Leistungsrecht der Satzung des Wohl-
fahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg
Gültige Leistungssätze ab 1. 1. 2013
pro Monat in
€
I. GRUNDLEISTUNG:
(inkl. Ausgleichsbetrag)
841,38
II. ERGÄNZUNGSLEISTUNG
a) alte Ergänzungsleistung
€
701,10 : 35 Bj. = 20,0314
701,10
b) letzte Ergänzungsleistung (Stichtag 29. 3. 1993)
€
856,89 : 35 Bj. = 24,4826
856,89
c) Neue Ergänzungsleistung:
Beitragsjahre
Alter
Anspruchssatz
Leistung
im 1.–26. Beitragsjahr
36–60
72,4%
620,39
nach 26 Beitragsjahren
61
77,9%
667,52
nach 27 Beitragsjahren
62
83,4%
714,65
nach 28 Beitragsjahren
63
89,0%
762,63
nach 29 Beitragsjahren
64
94,5%
809,76
nach 30 Beitragsjahren
65
100, 0%
856,89
III. ZUSATZLEISTUNG:
Für bereits im Pensionsbezug stehende I-Kontenbezieher wird die Valorisierung für 2013 gemäß § 23 (4) der
Satzung nach dem Vorliegen des Jahresabschlusses für 2012 festgelegt.
UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN
I
V. BESTATTUNGSBEIHILFE: (5-fache der Grundleistung)
4.206,90
Hinterbliebenenunterstützung:
a) Kleine Hinterbliebenenunterstützung: (15-fache der Grundleistung)
12.620,70
b) Große Hinterbliebenenunterstützung: (35-fache der Grundleistung)
29.448,30
Ablebensversicherung:
für das versicherte, verheiratete Mitglied
bis zum vollendeten 55. Lebensjahr
26.260,90
– für alle Kinder des versicherten, verheirateten Mitgliedes
bis zum vollendeten 55. Lebensjahr
14.825,25
alte „Waisenzusatzversicherung“:
– für das versicherte Kind (ab dem dritten mitversicherten Kind
oder bei voller Prämie ab dem 1. Kind)
14.825,25
V. KRANKENUNTERSTÜTZUNG
pro Tag in
€
Krankenunterstützung bei häuslicher Pflege und Krankenunterstützung
bei stationärer Krankenhausbehandlung pro Tag 13,5% der
monatlichen Grundleistung der Altersversorgung
113,59
+ 3% der Grundleistung für jedes unversorgte Kind
jedoch höchstens 25% der monatlichen Grundleistung der Altersversorgung
25,24