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| ARZT IM LÄNDLE
01-2013
AUS DER KAMMER
D
ie Umlagenordnung kann
von unserer Homepage
(
in der Rubrik Organisation/Rechtli-
che Grundlagen heruntergeladen
werden. Anbei finden Sie auch die
Umlagensätze für das Jahr 2013.
Nachstehend wird nochmals
auf die mögliche Einbringung von
Ermäßigungsanträgen aufmerksam
gemacht:
• Wahlärzte können Anträge auf
Ermäßigung der Landeskammer-
umlage (§ 4 Abs. 2 lit. b) auf 0,5 %
der um die Sachleistungshonorare
der VGKK für die Vorsorge- und
Sozialmedizin (insb. auch MUKI-
Honorare) verringerten Einnah-
men (Umsätze) des Vorjahres aus
ärztlicher Tätigkeit als niederge-
lassener Arzt stellen, die Mindest-
gesamtkammerumlage in Höhe
von
454,56 ist jedoch jedenfalls
zu entrichten. Ein solcher schrift-
licher Ermäßigungsantrag kann –
außer in besonders begründeten
Fällen – längstens binnen 1 Monat
nach Zustellung der Umlagenvor-
schreibung gestellt werden. Mit
dem Ermäßigungsantrag ist eine
Bestätigung des Steuerberaters
über die Höhe der Einnahmen
(Umsätze) des Jahres 2012 vorzu-
legen.
• Angestellte Ärzte, die teilzeitbe-
schäftigt sind, können schriftlich
eine Ermäßigung der Umlage
gemäß §§ 4 Abs 1 lit c, d und e und
2 Abs 1 lit d auf das Ausmaß ihrer
Teilzeitbeschäftigung (z.B. bei
80 %-Anstellung Ermäßigung um
20 %) beantragen, die Mindestge-
samtkammerumlage in Höhe von
162,00 ist jedoch jedenfalls zu
entrichten. Ein solcher schriftli-
cher Ermäßigungsantrag kann –
außer in besonders begründeten
Fällen – längstens binnen 1 Monat
nach Zustellung der Umlagenvor-
schreibung gestellt werden. Mit
dem Ermäßigungsantrag ist eine
Bestätigung des Dienstgebers über
das Ausmaß der Teilzeitbeschäfti-
gung vorzulegen.
• Über schriftlichen Antrag können
Umlagen vom Präsidenten nach
Anhörung des Finanzreferenten
(bei Kurienumlagen vom Kurien-
obmann nach Anhörung des Ku-
rienfinanzreferenten) nachgelas-
sen, ermäßigt, gestundet oder de-
ren Entrichtung in angemessenen
Teilzahlungen bewilligt werden,
soweit damit Härtefälle vermie-
den werden können. Ein solcher
Antrag kann – außer in besonders
begründeten Fällen – längstens
binnen 1 Monat nach Zustellung
der Umlagenvorschreibung ge-
stellt werden. Mit dem Antrag
sind die Einnahmen (Umsätze)
aus ärztlicher Tätigkeit in der von
der Ärztekammer geforderten
Form nachzuweisen (z.B. Bestäti-
gung Steuerberater, Einkommens-
steuererklärung,
Einkommens-
steuerbescheid, …).
Für Fragen steht Ihnen Frau
Daniela Gürth unter der Tel.-Nr.
05572-21900-32 jederzeit gerne
zur Verfügung.
Neue Umlagenordnung ab 1. 1. 2013
Die Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg sowie die Kurienversammlungen der angestell-
ten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte haben in ihren Sitzungen am 26. 11. 2012, 3. 12. 2012 und
17. 12. 2012 eine neue Umlagenordnung für das Jahr 2013 beschlossen.
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