ARZT IM LÄNDLE
02-2012
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Für die Anrechnung von Ausbildungszeiten ist die Ein-
tragung als ordentliches Mitglied in die Ärzteliste erforder-
lich. Dadurch ist während des Mutterschutzes die Kammer-
umlage für ordentliche Kammermitglieder zu entrichten,
welche über Antrag ermäßigt werden kann. Die Streichung
aus der Ärzteliste kann zum Zeitpunkt des Beginns der
Karenzierung beantragt werden und es tritt der beitragsfreie
Versicherungsschutz mit dem auf den Beginn der Karenzie-
rung folgenden Monatsersten, sofern der Beginn der Karen-
zierung nicht auf einen Monatsersten fällt, in Kraft.
Während dieser Zeit besteht eine außerordentliche Mitglied-
schaft zur Ärztekammer für Vorarlberg mit einer Kammer-
umlage in Höhe von monatlich
13,40 (2012).
3. Beitragsabhängiger Versicherungsschutz
(freiwillige Weiterversicherung) mit Anrech-
nung der Anwartschaften
Ist die Anrechung von Anwartschaften auch während des
Mutterschutzes und der Karenzzeit gewünscht, kann ein bei-
tragsabhängiger Versicherungsschutz (freiwillige Weiterver-
sicherung) im Wohlfahrtsfonds nach Beendigung der
ordentlichen Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds beantragt
werden. Die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrts-
fonds bleibt längstens bis zu sechs Monate nach Beendigung
der ärztlichen Tätigkeit aufrecht, wobei für diesen Zeitraum
weiterhin eine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds samt
Anrechnung von Anwartschaften besteht. Spätestens sechs
Monate nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit hat von
Gesetzes wegen die Streichung aus der Ärzteliste zu erfolgen,
wodurch die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrts-
fonds beendet wird.
Nachdem die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohl-
fahrtsfonds durch Streichung aus der Ärzteliste beendet
wurde, ist die außerordentliche Mitgliedschaft zum Wohl-
fahrtsfonds zu beantragen. Der Antrag auf beitragsabhängi-
gen Versicherungsschutz hat den gewünschten Leistungs-
anspruch zu beinhalten und kann drei Monate rückwirkend
gestellt werden. Die Anrechung der Anwartschaften erfolgt
im gewünschten Beitragsausmaß.
4. Krankenunterstützung
Bei freiberuflich tätigen Ärztinnen, die zur Krankenunter-
stützung beitragspflichtig sind, ist die Schwangerschaft und
die Wochenbettzeit bis zu einer Höchstdauer von 14 Wochen
einer Berufsunfähigkeit gleichgesetzt, sodass in diesen Fällen
Anspruch auf Krankenunterstützung aus dem Wohlfahrts-
fonds der Ärztekammer für Vorarlberg gewährt wird.
Hinweis:
Dieser Artikel soll einen Überblick über Mutterschutz
und Karenz im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer
für Vorarlberg geben und eine erste Entscheidungs-
hilfe anbieten.
Gerne stehen Herr Christoph Luger und Herr Mag.
Stefan Holzer im Rahmen eines persönlichen Ge-
spräches zur Verfügung, um die individuellen Be-
dürfnisse und Vorstellungen optimal im Rahmen
der rechtlichen Möglichkeiten umzusetzen.
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