AIL_2013-04 - page 20

ARZT & RECHT
ARZT & RECHT
1.VerordnungderÖsterreichischen
Ärztekammer über Durchfüh­
rung und Ausgestaltung der
Prüfung ausreichender Kennt­
nisse der deutschen Sprache
(1.Novelle zur Sprachprüfungs-
Verordnung–SP-VO).
Änderungdes
§1Abs.2:
(2) Der Nachweis ausreichender
Deutschkenntnisse wird durch die
im Folgenden geregelte erfolgrei-
che Ablegung einer Sprachprüfung
erbracht. Die Sprachprüfung kann
entfallen, wenn eine der nachfol-
gendenVoraussetzungenzumBeleg
ausreichenderKenntnisse der deut-
schenSprache erfüllt ist:
a) drei Jahre deutschsprachige Be-
rufstätigkeit im Gesundheitswe-
senoder
b) eine deutschsprachige Reife­
prüfung oder ein gleichartiger
undgleichwertiger Schulabschluss
oder
c) ein abgeschlossenes deutschspra-
chiges Studiumoder
d) eine ärztliche Ausbildung und
Arzt- oder Facharztprüfung im
deutschsprachigenRaumoder
e) einerfolgreichabsolviertesStudi-
umder deutschenSpracheoder
f) eine gleichartige und gleichwer-
tigeDeutschprüfung imAusland
in einem Staat mit Deutsch als
Amtssprache.
Erläuternde Bemerkungen zu § 1
Abs2
• § 1Abs. 2 lit a und § 1Abs. 2 lit b
wurden zusammengeführt. Somit
kann die Sprachprüfung entfal-
len, wenn eine dreijährige Tätig-
keit im Gesundheitswesen oder
eine dreijährige ärztliche Tätig-
keit im deutschsprachigen Raum
vorliegt. Der bisherige fünfjähri-
ge Zeitraum für die Tätigkeit im
Gesundheitswesenwird somit auf
drei Jahre reduziert.
•DieBestimmung in§1Abs 2 lit b,
wonach die Tätigkeit als Studie-
rende der Medizin als ärztliche
Tätigkeit gilt,wurdegestrichen,da
das Studium nicht Teil der post-
promotionellen ärztlichenAusbil-
dung ist und somit auch keine
ärztlicheTätigkeitdarstellenkann.
InsbesonderedieuniversitäreAus­
bildung im Rahmen der Nostrifi-
kation erfolgt nicht immer in
deutscher Sprache, da oftmals die
geforderten Prüfungen in engli-
scher Sprache abgehaltenwerden.
•Gem § 1 Abs. 2 lit f kann die
Sprachprüfung entfallen, wenn
der Arzt bereits eine gleich struk-
turierteundgleichwertigeSprach-
prüfung im Ausland absolviert
hat. So könnte beispielsweise
einem Arzt, der in Deutschland
eine Sprachprüfung bei einer
deutschen
Landesärztekammer
absolviert hat, diese angerechnet
werden.
Darüber hinaus soll die Prüfungs-
gebühr imWiederholungsfall redu-
ziert werden, da Fixkosten, welche
bei der Erstbearbeitung entstehen,
wegfallen.
Den gesamten Inhalt der neuen
Prüfungsordnung finden Sie auf
unserer Homepage
arlberg.at (Arzt undBeruf /Ausbil-
dung /Arztprüfung)
2.VerordnungderÖsterreichischen
Ärztekammer über Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten
inderAusbildung zur Ärztin für
Allgemeinmedizin/zum Arzt für
Allgemeinmedizinund zurFach­
ärztin/zum Facharzt, sowie über
die Ausgestaltung und Form der
Rasterzeugnisse, Prüfungszerti­
fikate und Ausbildungsbücher
(1. Novelle zur KEF und RZ-V
2015)
Diese Novelle dient insbesonde-
re zur Berichtigung redaktioneller
Novellierungen vonÖÄK-Verordnungen
Die Österreichische Ärztekammer hat imRahmen des Österreichischen Ärztekammertages am 17.
Juni 2016 folgendeNovellierungenvonVerordnungenbeschlossen:
Fehler sowie inhaltlicherAnpassun-
gen, insbesondere zudenAnlagen2
(Anästhesiologie und Intensivme-
dizin)und6.1. (Allgemeinchirurgie
undViszeralchirurgie).
Dengesamten Inhalt dieserVer-
ordnung finden Sie auf der Home-
page der Österreichischen Ärzte-
kammer unterwww.aerztekammer.
at/kundmachungen.
3.Novelle zur Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer
über die Prüfung zum Arzt für
Allgemeinmedizin und die Fach­
arztprüfung–PO2015mitderdie
VerordnungderÖsterreichischen
Ärztekammer über die Prüfung
zum Arzt für Allgemeinmedizin
und die Facharztprüfung – PO
2015 geändert wird (1. Novelle
zur Prüfungsordnung 2015 – PO
2015).
Im Zuge der Umsetzung der Ärz-
teausbildungsordnung 2015 hat
sich gezeigt, dass für dieAbhaltung
der Prüfung zum Arzt für Allge-
meinmedizin sowie der Facharzt-
prüfungÄnderungenderPrüfungs-
ordnung 2015 notwendig sind, um
einen reibungslosen Ablauf garan-
tieren zu können. Dies betrifft ins-
besondere die Zusammensetzung
der Prüfungsausschüsse sowie den
Aufbau der Prüfung bei den inter-
nistischenSonderfächer.
Den gesamten Inhalt der neuen
Prüfungsordnung finden Sie auf
der Homepage der Österreichi-
schen Ärztekammer unter www.
aerztekammer.at/kundmachungen.
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