AIL_2013-04 - page 19

• bei allen im Freien oder im Wasser aufgefundenen Leichen,
Leichen- oder Skelettteilen,
• bei aufgefundenenFöten,
• beiunbekanntenLeichen (deren Identitätnicht sogleich feststell-
bar ist),
• bei jeder sonstigen, unklaren oder vernünftigen Zweifel hervor-
rufendenSituation.
Ein natürlicher Tod gemäß rechtlicher Auslegung liegt bei alters-
oder krankheitsbedingter innererUrsache vor, wenn also der Tod
infolge Alters, Siechtums oder einer chronischen Krankheit bzw.
durch eine akut auftretendeKrankheit (z. B. plötzlicherHerztod)
eingetreten ist und fällt daher in den Aufgabenbereich des Ge-
meinde-/Sprengelarztes.
Bestpractice:
Im Falle eines unnatürlichenTodes ist es demGemeinde-/Spren-
gelarzt auchweiterhinmöglich, amAuffindeort der Leiche seiner
Aufgabe als Totenbeschauer § 7 Bestattungsgesetz nachzukom-
men, indem er der polizeilichen Untersuchungshandlung und
damit der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau, die vom Arzt
des Ärztebereitschaftsdienstes NEU und den Spurensicherungs­
beamtendurchgeführtwird, beiwohnenkann.
Der Vorteil für den Gemeinde-/Sprengelarzt in seiner Funk-
tion als Totenbeschauer besteht seit Einführung des Ärztebereit-
schaftsdienstesNEU allerdings darin, dass für ihn jeglicheDring-
lichkeit zurVornahmederTotenbeschaubei einemunnatürlichen
Todesfall de facto weggefallen ist. Er kann zwar, muss aber nicht
mehr zumAuffindeort der Leiche kommen, dennmit Abschluss
der polizeilichenUntersuchung des Todesfalles wird automatisch
das Bestattungsunternehmen tätig und der zuständige Gemein-
de-/Sprengelarzt (Totenbeschauer) vomTodesfall unddendurch-
geführtenMaßnahmenzeitnahverständigt.Dazuwird ihmein so-
genannter „Leichenbegleitbericht“ übermittelt.DieÜbermittlung
wird in aller Regel bei der erstenKontaktaufnahmemit dem Be-
stattungsunternehmen erfolgen.Anhandder gelieferten Informa-
tionen und Kontaktdaten des Arztes, der an der kriminalpolizei-
lichen Leichenbeschaumitgewirkt hat, können vomGemeinde-/
Sprengelarzt (Totenbeschauer)derTotenbeschauscheinausgestellt
unddieMeldungennachdemPersonenstandsgesetzdurchgeführt
werden.AllfälligeUnklarheiten lassen sichauf telefonischemWege
unbürokratischklären.
Die wichtigsten Verhaltensregeln am Tatort, wenn der Ge-
meinde-/Sprengelarzt (Totenbeschauer) vor der Polizei und der
Spurensicherung am Auffindeort der Leiche eintrifft, sind be-
kanntermaßen:
• nicht rauchen, essenoder trinken,
• keine Einrichtungen wieWaschbecken, Toilette, Telefon benüt-
zen,
• nicht spülen, nirgendsWasser laufen lassen,
• nichts inAbfalleimerwerfen,
• nicht unnötigerweise umliegende Bodenflächen bzw. Neben­
räumebetreten,
•möglichst keine Manipulationen an Fenstern, Türen, Schließ­
systemen, Verriegelungen, Lichtquellen, Elektrogeräten und
sonstigenEinrichtungsgegenständen vornehmen,
•möglichst kein Fenster öffnen, selbst wenn übler Geruch vor-
herrscht,
•KontaktpersonenvomVerstorbenen fernhalten; diese aufklären,
dass derTodesfall nochpolizeilichuntersuchtwerdenmuss,
• Tatmittel wie Messer oder ähnliche spitze Gegenstände grund-
sätzlich nicht aus dem Körper entfernen. Erhängte abnehmen,
nurwenn es sichnicht vermeiden lässt,
• herumliegendeTatmittel grundsätzlichweder anfassennochver-
ändern,
•wennnicht unbedingt notwendig, keine Lageveränderungender
Leiche vornehmen bzw. den Sitz der Kleidung verändern oder
diesebeschädigen (aufschneiden),
• aufgebrauchtemedizinische Hilfsmittel inkl. Verpackungsmate-
rial udgl. in einen Beutel geben, diesenmitnehmen und außer-
halbdesTatortes entsorgen.
Idealvoraussetzungen:
• Einmalartikel wie Latexhandschuhe und Schuhüberzüge ver-
wenden,
• vor jeder notwendigen Veränderung Situationsfoto mit dem
Handy anfertigenundderPolizei zurVerfügung stellen.
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