ARZT IM LÄNDLE
07-2013
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diol haltigen Arzneispezialitä-
ten
Diane mite Dragees Z-Nr.: 1-18338
Zulassungsinhaber: Bayer
Alisma 2mg/35yg Filmtablette
Z-Nr.: 1-29268
Zulassungsinhaber: Gynial
Belgyn „ratiopharm“ 2mg/0,035mg
überzogene Tabletten
Z-Nr.: 1-25318
Zulassungsinhaber: Ratiopharm
Midane Dragees Zulassungsnum-
mer: 1-25324
Zulassungsinhaber: Pelpharma
Minerva Dragees Z-Nr.: 1-21646
Zulassungsinhaber: Bayer
Xylia Dragees Z-Nr.: 1-25761
Zulassungsinhaber: Sandoz
Femogyn 2mg/0,035mg überzogene
Tabletten Z-Nr.: 1-25323
Zulassungsinhaber: Dermapharm
Cyprotomin 2mg/0,035mg überzo-
gene Tabletten Z-Nr.: 1-31673
Zulassungsinhaber: Dermapharm
Betrifft:
Meldung von schwangerschaftsas-
soziierten Listeriosefällen
Gemäß § 1 Epidemiegesetz 1950
i.d.g.F. sind Listerien als Erreger der
bakterielle Lebensmittelvergiftung
meldepflichtig.
In diesem Zusammenhang teilt
das Bundesministerium für Ge-
sundheit mit, dass folgende Vorge-
hensweise für die Meldung von
schwangerschaftsassoziierten Liste-
riosefällen ab sofort gilt und umzu-
setzen ist: Zu melden ist jede Fehl-
oder Totgeburt aufgrund einer
schwangerschaftsassoziierten Liste-
rioseerkrankung der Mutter.
Für die Definition einer Fehl-
bzw. Totgeburt wird auf § 8 Heb-
ammengesetz 1994 i.d.g.F. verwie-
sen. Zur Klarstellung wird bemerkt,
dass die Listerioseerkrankung der
Mutter als gesonderter, melde-
pflichtiger Fall zu betrachten ist.
Betrifft:
Fixierung von PatientInnen in
Betten betreffend alle betten-
führenden Einrichtungen des
Gesundheitswesens
Das Bundesamt für Sicherheit im
Gesundheitswesen (BASG) erin-
nert nochmals an die Gefahren in
Zusammenhang mit Systemen zur
Fixierung von PatientInnen in Bet-
ten.
Bereits in den Jahren
2003/2004 kam es in Deutschland
zu mehreren Todesfällen mit sol-
chen Produkten, darüber wurde im
Rahmen mehrerer Sicherheitswar-
nungen informiert.
Das BASG hat im September
2012 diesbezüglich eine Sicherheit-
sinformation veröffentlicht, da in
Deutschland geeignete Maßnah-
men zur Risikoreduktion nur teil-
weise umgesetzt wurden und es
daher trotz der bisherigen Sicher-
heitswarnungen wiederholt zu To-
desfällen kam.
Bei den aus Deutschland gemel-
deten Todesfällen sind die Bauch-
gurte zur Fixierung von PatientIn-
nen, von der Taille in den Raum des
Oberbauchs, des Brustkorbs oder
des Halses verrutscht. Die Patien-
tInnen konnten sich selbständig
aus dieser Situation nicht befreien
und wurden teilweise oder gänzlich
neben dem Bett hängend strangu-
liert aufgefunden.
Auf Grund von Rückfragen aus
dem Feld zu der im September
2012 veröffentlichten Sicherheit-
sinformation, weist das BASG
nochmals auf die Gefahr der Stran-
gulation bei der Fixierung von Pati-
entInnen hin. Bei der Fixierung von
PatientInnen ist darauf zu achten,
dass das Risiko einer Strangulation
ausgeschlossen wird. Die Anwen-
dung und Auswahl des gewählten
Fixiersystems ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung des Patienten-
wohls durch den behandelnden
Arzt zu entscheiden.
Schreiben des Gesundheitsministe-
riums vom 11. Juni 2013
Coronaviren sind RNA-Viren, die
beim Menschen vorwiegend leichte
Erkrankungen der oberen Atemwege
verursachen. Es wird geschätzt, dass
etwa ein Drittel aller mild verlaufen-
den Infektionen der Atemwege beim
Menschen durch Coronaviren ver-
ursacht werden.
Labormedizinische
Untersu-
chungen ergaben, dass im Juni 2012
ein Patient, der im Königreich
Saudi-Arabien lebte, an den Folgen
einer Infektion mit einem neuarti-
gen Coronavirus verstarb. Der Pati-
ent entwickelte ein „Acute Respira-
tory Distress Syndrome“ (ARDS)
und starb letztlich an einem pro-
gressivem Lungen- und Nierenversa-
gen. Retrospektiv war es möglich
zwei Erkrankungen (die im April
2012 auftraten) im Königreich Jor-
danien festzustellen. In der Zwi-
schenzeit wurden bei einer Reihe
weiterer Personen Infektionen mit
dem neuartigen Coronavirus labor-
medizinisch nachgewiesen.
In der EU traten bislang impor-
tierte Fälle in Großbritannien,
Deutschland, Frankreich und Italien
auf. In Einzelfällen kam es zur Infek-
tion von nahen Kontaktpersonen, es
gibt aber bislang keine Hinweise auf
eine kontinuierliche Mensch-zu-
MenschÜbertragung.
Epidemiegesetz – Meldepflicht betreffend MERS-CoV
(Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus)
Alle bisherigen Fälle waren
direkt oder über eine andere Patien-
tin bzw. einen anderen Patienten mit
der arabischen Halbinsel assoziiert.
Das Virus wurde anfangs „Neues
Coronavirus (novel Coronavirus
(nCoV))“ genannt, und hat nun den
Namen „Middle East respiratory
syndrome coronavirus (MERS-
CoV)“ erhalten, welcher auch von
der
Weltgesundheitsorganisation
verwendet wird. Mit Verordnung
BGBl.Nr. II 155/2013 vom 7.6.2013
wurden Verdachts-, Erkrankungs-
und Todesfälle an MERS-CoV
(Middle East Respiratory Syndrome
Coronavirus/„neues Corona-Virus“)
meldepflichtig gemacht.