ARZT IM LÄNDLE
07-2013
|
19
ARZT UND RECHT
verfahren über die Klage noch
abgeändert wird. Mit dieser Verfü-
gung ist nicht nur den vom Schutz-
verband geltend gemachten wettbe-
werbsrechtlichen Unterlassungsan-
sprüchen (vorläufig) stattgegeben
worden, die Entscheidung kann auf-
grund ihres allgemein präjudiziellen
Charakters auch zur juristischen Ar-
gumentationsunterstützung in all-
fälligen Zivilverfahren gegen den
Aussender wegen Rückerstattung
bereits bezahlter Beträge (oder etwa
auch Anwaltshonorare) herangezo-
gen werden.
Hinweis
Für den Fall, dass ein Kammermit-
glied von diesem oder einem derar-
tigen Fall betroffen ist, kann es sich
unter Vorlage entsprechender Unter-
lagen (Kopien von Unterschriebe-
nem Vertragstext, AGB, Rechnung
etc.) am besten per E-Mail direkt an
den Schutzverband gegen unlaute-
ren Wettbewerb, Schwarzenberg-
platz 14, 1040 Wien, wenden.
In einem Begleitschreiben sollte
der jeweilige Fall wie folgt dargestellt
werden:
• kurze Sachverhaltsdarstellung mit
den wichtigsten Eckdaten (Art und
besondere Umstände des Vertrags-
abschlusses wie z.B. unerbetene
telefonische
Kontaktaufnahme,
falsche mündliche Angaben, irre-
führende Unterlagen etc.)
• Kontaktdaten (Postanschrift, Tele-
fon, Fax, wenn vorhanden jeden-
falls auch eine E-Mail-Adresse)
• Hinweis auf die Mitgliedschaft bei
der Ärztekammer für Vorarlberg.
Adresse:
Schutzverband gegen unlauteren
Wettbewerb
Schwarzenbergplatz 14, 1040Wien
Fax: +43-1-5057893
E-Mail:
W
ie auch in den Medien berich-
tet (z.B. ORF-Sendung heute
konkret) versandte seit August ver-
gangenen Jahres eine zunächst nicht
näher bezeichnete „Gewerbedaten-
verwaltung“ mit einer Postfach-
adresse in Wien tausende Formulare
mit dem Briefkopf „Gelbes Bran-
chenbuch“-Eintragung 2013/2014.
Durch die Gestaltung der Aus-
sendung und die Angaben auf dem
Formular, wie etwa „Ihr Branchen-
bucheintrag“ und „Bitte Firmenda-
ten überprüfen und gegebenenfalls
ergänzen oder berichtigen“ wurde
suggeriert, es handle sich um einen
kostenlosen Datenabgleich der be-
kannten Gelben Seiten des Herold
Verlags. Dass es sich dabei in Wahr-
heit um ein Angebot für eine teure,
aber praktisch wertlose Eintragung
in ein unbekanntes Internet-Bran-
chenbuch handelt, wurde im Klein-
gedruckten versteckt.
Kurz nach Rücksendung des ver-
meintlichen Korrekturabzugs langte
bei den Betroffenen jeweils eine
Rechnung einer „Steger Gewerbeda-
tenverwaltung“ aus München über
€
1.428,– bzw.
€
1.699,– ein. Wurde
nicht bezahlt, kamen trotz Irrtums-
anfechtung ständig weitere Zah-
lungsaufforderungen, Mahnungen
und Klagsdrohungen. Verantwort-
lich für diese Branchenbuch-Abzo-
cke war ein Österreicher namens
Rene Steger mit Wohnsitz in der
Nähe von Graz, wie sich aufgrund
einer Mitteilung der Staatsanwalt-
schaft Graz herausstellte.
Der Schutzverband brachte im
Jänner für die von ihm vertretenen
rund 1000(!) betroffenen Unterneh-
men, Apotheken, Ärzte, Psychothe-
rapeuten, Psychologen, Physiothera-
peuten, Ergotherapeuten, Logopä-
den, Hebammen, aber auch Pfarren,
Gemeinden, Schulen, Kindergärten,
Botschaften, Freiwillige Feuerweh-
ren, diverse Vereine und zahlreiche
andere Organisationen eine Klage
auf Unterlassung dieser irreführen-
den Aussendungen samt Antrag auf
ein Verbot der „Fruchtziehung“
beim Landesgericht für Zivilrechts-
sachen Graz ein. Die Klage war mit
einem Antrag auf Erlassung einer
Einstweiligen Verfügung verbunden,
mit der diese Aussendungen noch
vor einer endgültigen Entscheidung
über die Klage verboten werden
sollten.
Diesem Sicherungsantrag wur-
de vollinhaltlich stattgegeben: Mit
– mittlerweile rechtskräftigem –
Beschluss vom 8. 3. 2013, 10 Cg 1/
13b, untersagte das Landesgericht
für Zivilrechtssachen Graz, Herrn
Steger mit sofortiger Wirkung seine
irreführenden Branchenbuch-Aus-
sendungen und Zahlungsaufforde-
rungen. Das Gericht begründete –
wie in der Klage vorgebracht –
seine Entscheidung unter Hinweis
auf § 28a UWG damit, dass das
betreffende Formular aufgrund sei-
ner Aufmachung und Textierung
im Gesamten den irreführenden
Eindruck erweckte, es handle sich
um ein Angebot für eine kosten-
freie Korrektur der bekannten
„Gelben Seiten“.
Dass Unternehmen für ihre Ge-
schäftspost ein gewisses Maß an
Aufmerksamkeit aufwenden, be-
deute nicht, dass sie Aussendungen
auch dann detailliert studieren müs-
sten, wenn diese schon durch ihre
(geschickte) Gestaltung die nahelie-
gende Erwartungshaltung hervorru-
fen, es wäre nur etwas zu ergänzen
und wieder zurückzusenden. Das
Bestehen auf oder das Durchsetzen
von Zahlungsansprüchen gegen sol-
cherart Getäuschte stelle eine son-
stige unlautere Handlung nach § 1
Abs. 1 Z 1 UWG dar. Die Entschei-
dung ist ausführlich begründet und
steht im Einklang mit der bisherigen
Rechtssprechung des OGH. Es ist
äußerst unwahrscheinlich, dass die-
ser richterliche Spruch im Haupt-
Schutzverband stoppt „Gelbes Branchenbuch“-Schwindel!
Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb – bei welchem die Ärztekammer für Vorarlberg
neuerdings auch Mitglied ist – berichtet in seiner letzten Mitgliederzeitung (Nummer 181, Juni 2013),
dass er im größten Fall von Adressbuchschwindel seiner Geschichte eine gerichtliche Unterlassungs-
verfügung erwirkt hat: Die irreführenden Aussendungen für ein „Gelbes Branchenbuch 2013/2014“
sind ebenso wie jede Fruchtziehung daraus zu unterlassen.