D
ies bedeutet, dass Lehrpra
xen mit Bewilligung nach
ÄAO2006 respektiveLehr
praktikanten in Ausbildung nach
der ÄAO 2006 vom Lehrpraxen-
Gesamtvertrag nicht umfasst sind.
Sie benötigen somit auch keine
Lehrpraxen-Einzelverträge. Bereits
ausgestellte Einzelverträge sind in
rechtlicher Hinsicht als schwebend
unwirksam bzw „inaktiv“ anzuse
hen.
Die VGKK wird zukünftig den
Lehrpraxen-Einzelvertrag für sich
und die Sonderversicherungsträ
ger abschließen. Die Ärztekammer
wird nach Vorliegen der Bewilli
gung als Lehrpraxis nach der ÄAO
2015 die VGKK im Namen des
Lehrpraxisinhabers umAusstellung
eines entsprechenden Einzelvertra
ges ersuchen.
Für jene Lehrpraxeninhaber,
die bereits einen Einzelvertrag ab
geschlossen haben, konnte folgen
de unbürokratischeVorgehenswei
se vereinbart werden: Die Ärzte
kammer wirdden jeweiligenLehr
praxeninhaber nach Vorliegen der
Bewilligung als Lehrpraxis nach
derÄAO2015 schriftlich informie
ren, dass der vonderVGKK ausge
stellte Einzelvertrag auch für die
SVA, BVAundVAEB gilt und auch
dieVGKKhiervonbenachrichtigen
(diese wird den Einzelvertrag „ak
tivieren“ und auch auf die Sonder
versicherungsträger erweitern).
Nachstehendnochmalig jenePunk
te,diebei derAusbildungvonLehr
praktikantennachderÄAO2015 in
Lehrpraxen mit Kassenvertrag von
Relevanz sind:
•Damit ein Lehrpraktikant nach
der ÄAO 2015 ausgebildet wer
den kann, ist der Abschluss eines
Lehrpraxis-Einzelvertragesmitder
VGKK und den Sonderversiche
rungsträger zwingend erforder
lich.OhneAbschluss eines solchen
Lehrpraxis-Einzelvertrages ist die
Ausbildung von Lehrpraktikanten
nach der ÄAO 2015 in Kassen
praxennichtmehr zulässig.
•Die Tätigkeit von Turnusärzten
in Lehrpraxen darf maximal die
höchste auf die Ausbildung anre
chenbare Gesamtdauer der Lehr
praxis zuzüglich einesMonats be
tragen. Ein darüber hinausgehen
derVerbleibdes Lehrpraktikanten
inder Lehrpraxis ist unzulässig.
•DerLehrpraktikantdarf alleTätig
keiten ausüben, zu denen er be
rufsrechtlich befugt ist. Dies um
fasst auch das Ausstellen von Re
zepten, Überweisungen sowie von
Bestätigungen und Attesten. Der
Lehrpraktikant hat alle von ihm
ausgestellten Dokumente unter
VerwendungdesKürzels„iA“und
Namenszeichnung zu unterferti
gen.
• EineAbwesenheitdesLehrpraxen
inhabers ist kurzfristig unter der
Voraussetzung seiner jederzeiti
genErreichbarkeit zulässig.Durch
dieAbwesenheit dürfenweder der
Ausbildungszweck noch der ge
samtvertragliche Versorgungsauf
trag bzw die gesamtvertraglichen
Verpflichtungen gefährdet wer
den.
•DerLehrpraktikanthatnachweis
lich eine 12-stündige, vonder So
zialversicherung organisierte Aus
bildung, zu besuchen (nähere In
formationen diesbezüglich fol
gen).
•Der Lehrpraxeninhaber kann sich
inderOrdinationvertreten lassen.
Dauert die Vertretung länger als
6 Ordinationstage durchgehend,
müssen zusätzlicheVoraussetzun
gen erfüllt sein.
Gesamtvertrag Lehrpraxis
DieÖsterreichischeÄrztekammerundderHauptverbandder österreichischenSozialversicherungs-
träger sind kürzlich übereingekommen, den Geltungsbereich des Lehrpraxis-Gesamtvertrages auf
Lehrpraxeneinzuschränken,dienachderÄAO2015bewilligt sind.
Notarztfortbildung 2017
(gem. §40 Abs. 3 Ärztegesetz)
+++ NURNOCHRESTPLÄTZE +++
Termin:
7./8.Oktober 2017
Ort:
Katastrophenzentrum (Landesfeuerwehrschule)
Florianistraße 1, 6800Feldkirch
Teilnahmegebühr:
€
250,–
Anmeldungen:Ab sofort!
Die Teilnahme erfolgt in der Reihenfolge der Einzahlung der
Kursgebühr auf das Konto bei der Raiffeisenbank Dornbirn,
lautend auf Ärztekammer fürVorarlberg,Notfallmedizin
IBAN:AT443742000000020982
BIC: RVVGAT2B420
Nach Anmeldeschluss wird bei Zustandekommen der Fortbil
dungbeiNichtteilnahmedieKursgebühr nicht rückerstattet.
Die Notarztfortbildung wird von BMW-Dornbirn unter
stützt.
Anmeldeschluss:
1. September 2017
ARZT IM LÄNDLE
08-2017
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