AIL August 2017 - page 7

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ies bedeutet, dass Lehrpra­
xen mit Bewilligung nach
ÄAO2006 respektiveLehr­
praktikanten in Ausbildung nach
der ÄAO 2006 vom Lehrpraxen-
Gesamtvertrag nicht umfasst sind.
Sie benötigen somit auch keine
Lehrpraxen-Einzelverträge. Bereits
ausgestellte Einzelverträge sind in
rechtlicher Hinsicht als schwebend
unwirksam bzw „inaktiv“ anzuse­
hen.
Die VGKK wird zukünftig den
Lehrpraxen-Einzelvertrag für sich
und die Sonderversicherungsträ­
ger abschließen. Die Ärztekammer
wird nach Vorliegen der Bewilli­
gung als Lehrpraxis nach der ÄAO
2015 die VGKK im Namen des
Lehrpraxisinhabers umAusstellung
eines entsprechenden Einzelvertra­
ges ersuchen.
Für jene Lehrpraxeninhaber,
die bereits einen Einzelvertrag ab­
geschlossen haben, konnte folgen­
de unbürokratischeVorgehenswei­
se vereinbart werden: Die Ärzte­
kammer wirdden jeweiligenLehr­
praxeninhaber nach Vorliegen der
Bewilligung als Lehrpraxis nach
derÄAO2015 schriftlich informie­
ren, dass der vonderVGKK ausge­
stellte Einzelvertrag auch für die
SVA, BVAundVAEB gilt und auch
dieVGKKhiervonbenachrichtigen
(diese wird den Einzelvertrag „ak­
tivieren“ und auch auf die Sonder­
versicherungsträger erweitern).
Nachstehendnochmalig jenePunk­
te,diebei derAusbildungvonLehr­
praktikantennachderÄAO2015 in
Lehrpraxen mit Kassenvertrag von
Relevanz sind:
•Damit ein Lehrpraktikant nach
der ÄAO 2015 ausgebildet wer­
den kann, ist der Abschluss eines
Lehrpraxis-Einzelvertragesmitder
VGKK und den Sonderversiche­
rungsträger zwingend erforder­
lich.OhneAbschluss eines solchen
Lehrpraxis-Einzelvertrages ist die
Ausbildung von Lehrpraktikanten
nach der ÄAO 2015 in Kassen­
praxennichtmehr zulässig.
•Die Tätigkeit von Turnusärzten
in Lehrpraxen darf maximal die
höchste auf die Ausbildung anre­
chenbare Gesamtdauer der Lehr­
praxis zuzüglich einesMonats be­
tragen. Ein darüber hinausgehen­
derVerbleibdes Lehrpraktikanten
inder Lehrpraxis ist unzulässig.
•DerLehrpraktikantdarf alleTätig­
keiten ausüben, zu denen er be­
rufsrechtlich befugt ist. Dies um­
fasst auch das Ausstellen von Re­
zepten, Überweisungen sowie von
Bestätigungen und Attesten. Der
Lehrpraktikant hat alle von ihm
ausgestellten Dokumente unter
VerwendungdesKürzels„iA“und
Namenszeichnung zu unterferti­
gen.
• EineAbwesenheitdesLehrpraxen­
inhabers ist kurzfristig unter der
Voraussetzung seiner jederzeiti­
genErreichbarkeit zulässig.Durch
dieAbwesenheit dürfenweder der
Ausbildungszweck noch der ge­
samtvertragliche Versorgungsauf­
trag bzw die gesamtvertraglichen
Verpflichtungen gefährdet wer­
den.
•DerLehrpraktikanthatnachweis­
lich eine 12-stündige, vonder So­
zialversicherung organisierte Aus­
bildung, zu besuchen (nähere In­
formationen diesbezüglich fol­
gen).
•Der Lehrpraxeninhaber kann sich
inderOrdinationvertreten lassen.
Dauert die Vertretung länger als
6 Ordinationstage durchgehend,
müssen zusätzlicheVoraussetzun­
gen erfüllt sein.
Gesamtvertrag Lehrpraxis
DieÖsterreichischeÄrztekammerundderHauptverbandder österreichischenSozialversicherungs-
träger sind kürzlich übereingekommen, den Geltungsbereich des Lehrpraxis-Gesamtvertrages auf
Lehrpraxeneinzuschränken,dienachderÄAO2015bewilligt sind.
Notarztfortbildung 2017
(gem. §40 Abs. 3 Ärztegesetz)
+++ NURNOCHRESTPLÄTZE +++
Termin:
7./8.Oktober 2017
Ort:
Katastrophenzentrum (Landesfeuerwehrschule)
Florianistraße 1, 6800Feldkirch
Teilnahmegebühr:
250,–
Anmeldungen:Ab sofort!
Die Teilnahme erfolgt in der Reihenfolge der Einzahlung der
Kursgebühr auf das Konto bei der Raiffeisenbank Dornbirn,
lautend auf Ärztekammer fürVorarlberg,Notfallmedizin
IBAN:AT443742000000020982
BIC: RVVGAT2B420
Nach Anmeldeschluss wird bei Zustandekommen der Fortbil­
dungbeiNichtteilnahmedieKursgebühr nicht rückerstattet.
Die Notarztfortbildung wird von BMW-Dornbirn unter­
stützt.
Anmeldeschluss:
1. September 2017
ARZT IM LÄNDLE
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