AIL_2013-04 - page 18

ARZT & RECHT
ARZT & RECHT
führung der ihnen von Ärzten
übertragenen weiteren Tätigkei-
ten im Rahmen der Mitwirkung
bei Diagnostik und Therapie wie
folgt:
-Durchführung standardisierter
diagnostischer Programme, wie
EKG, EEG, BIA, Lungenfunkti-
onstest,
- Legen und Entfernen von trans-
nasalenund transoralenMagen-
sonden,
- Setzen und Entfernen von tran-
surethralen Kathetern bei der
Frau, ausgenommen bei Kin-
dern,
-Ab- und Anschluss laufender
Infusionen, ausgenommen Zy-
tostatika und Transfusionen
mit Vollblut und/oder Blutbe-
standteilen, bei liegendem pe-
riphervenösen
Gefäßzugang,
die Aufrechterhaltung dessen
Durchgängigkeit sowie gegebe-
nenfalls die Entfernung dessel-
ben,
-Anlegen vonMiedern, Orthesen
und elektrisch betriebenen Be-
wegungsschienen nach vorgege-
benerEinstellung.
Die Durchführung der Tätigkeiten
im Rahmen der Mitwirkung bei
Diagnostik und Therapie hat im
Einzelfall nach schriftlicher ärztli-
cher Anordnung zu erfolgen. Der
anordnende Arzt hat im Rahmen
der Anordnungsverantwortung zu
entscheiden, ob die Durchführung
durch die Pflegefachassistenz je-
weils im Einzelfall einer Aufsicht
bzw. begleitendenKontrollebedarf.
GehobenerDienst fürGesund­
heits-undKrankenpflege
Die Angehörigen des gehobenen
Dienstes tragen die Verantwortung
fürdieunmittelbareundmittelbare
Pflege von Menschen in allen Ver-
sorgungsformen und -stufen und
führen die ihnen von Ärzten über-
tragenen Maßnahmen und Thera-
pien durch. Zu einer Ausdehnung
derKompetenzenkommt esu.a. im
RahmenderWeiterverordnungvon
Medizinprodukten, allerdings nur
ingenaudefiniertenBereichen (z.B.
Nahrungsaufnahme, Inkontinenz-
versorgung, Verbandsmaterialien
etc.).
ImGesetzwirdklargestellt, dass
diepflegerischenKernkompetenzen
weiterhin dem gehobenen Dienst
zufallen, nach einer persönlichen
Pflegeanamnese und Beurteilung
der Pflegesituation können jedoch
Maßnahmen an die Pflegeassistenz
übertragen und mittels regelmä-
ßiger Aufsichtsintervalle begleitet
werden.Da imneuenGesetzauf die
Auflistung einzelner Maßnahmen
verzichtet wird, soll die Zusam-
menarbeit deutlich verbessert wer-
den. Ebenso soll die Pflegeassistenz
vermehrt in Interventionen beim
Auftreten von Notfallsituationen
eingebundenwerden.
Beim gehobenen Dienst ist
eine vollständige Überführung in
den tertiären Ausbildungssektor
(Fachhochschul-Bachelorstudien-
gänge) vorgesehen,wobei es jedoch
eine sehr lange Übergangsfrist (bis
2023) gibt,umPersonalengpässe zu
vermeiden.
Die Novelle wurde auch zum
Anlass genommen, um die nicht
mehr zeitgemäße und oftmals
kritisierte Berufsbezeichnung „...
schwester“abzuschaffen–diesewird
durch„Gesundheits- undKranken-
pflegerin“ ersetzt.
DerKompetenzbereichdes gehobe-
nenDienstes für Gesundheits- und
Krankenpflegeumfasst
• diepflegerischenKernkompetenzen
•KompetenzbeiNotfällen,
•Weiterverordnung von Medizin-
produkten
•Kompetenzen im multiprofessio-
nellenVersorgungsteam
• Spezialisierungen
•Kompetenzen bei medizinischer
DiagnostikundTherapie
Die Kompetenzen bei medizini-
scher Diagnostik und Therapie
umfassen die eigenverantwortliche
Durchführung medizinisch-diag-
nostischer und medizinisch-thera-
peutischerMaßnahmen undTätig-
keitennach ärztlicherAnordnung.
Im Rahmen der Kompetenzen
bei medizinischer Diagnostik und
Therapie haben ärztliche Anord-
nungen schriftlich zu erfolgen
.
Die
erfolgte Durchführung ist durch
den Angehörigen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege zudokumentieren.
Die ärztliche Anordnung kann
mündlich erfolgen, sofern
• dieDringlichkeit derMaßnahmen
und Tätigkeiten dies erfordert
oder diese bei unmittelbarer An-
wesenheitdesanordnendenArztes
vorgenommenwerdenund
• dieEindeutigkeitundZweifelsfrei-
heit der Anordnung sichergestellt
sind.
Klargestellt wird, dass die „un-
verzügliche“ Dokumentation der
mündliche Anordnung möglichst
zeitnah zu erfolgen hat, dies jeden-
falls vor dem Dienstende sowohl
des anordnenden Arztes als auch
der durchführenden Pflegeperson.
Die Festlegung auf 24 Stunden ist
daher entbehrlich.
Die Kompetenzen bei medizini-
scherDiagnostikundTherapieum-
fassen insbesondere:
•Verabreichung vonArzneimitteln,
einschließlich Zytostatika und
Kontrastmitteln,
•Vorbereitung und Verabreichung
von Injektionenund Infusionen,
• Punktion und Blutentnahme aus
den Kapillaren, dem peripherve-
nösen Gefäßsystem, der Arterie
Radialis und der Arterie Dorsa-
lis Pedis sowie Blutentnahme aus
dem zentralvenösen Gefäßsystem
bei liegendemGefäßzugang,
• LegenundWechsel periphervenö-
ser Verweilkanülen, einschließlich
Aufrechterhaltung deren Durch-
gängigkeit sowie gegebenenfalls
Entfernungderselben,
•Wechsel der Dialyselösung im
RahmenderPeritonealdialyse,
•Verabreichung vonVollblut und /
oder Blutbestandteilen, eischließ-
lichder patientennahenBlutgrup-
penüberprüfung mittels Bedside-
Tests,
• Setzen von transurethralen Ka-
thetern zur Harnableitung, Ins-
tillation und Spülung bei beiden
Geschlechtern sowie Restharnbe-
stimmungmittels Einmalkatheter,
•Messung der Restharnmengemit-
tels nichtinvasiver sonographi-
scherMethoden einschließlichder
Entscheidung zur und Durchfüh-
rungderEinmalkatheterisierung,
•Vorbereitung,AssistenzundNach­
sorge bei endoskopischen Eingrif-
fen,
18
| ARZT IM LÄNDLE
09-2016
1...,8,9,10,11,12,13,14,15,16,17 19,20,21,22,23,24,25,26,27,28,...32
Powered by FlippingBook