•Anlegen von Miedern, Orthesen
und elektrisch betriebenen Bewe-
gungsschienen bei vorgegebener
Einstellung des Bewegungsaus
maßes,
• Bedienung von zu- und ableiten-
denSystemen,
•Durchführung des Monitorings
mit medizin-technischen Über-
wachungsgeräten einschließlich
Bedienungderselben,
•Durchführung standardisierterdi-
agnostischerProgramme,
•Durchführung medizinisch-the-
rapeutischer Interventionen (z. B.
Anpassungvon Insulin-,Schmerz-
undAntikoagulantientherapie), ins
besondere nach Standard Opera-
tingProcedures (SOP),
•Anleitung und Unterweisung von
Patienten sowie Personen, denen
gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG
1998einzelneärztlicheTätigkeiten
übertragen wurden, nach Maß
gabeder ärztlichenAnordnung.
ARZT & RECHT
•Assistenztätigkeiten bei der chir-
urgischenWundversorgung,
• Entfernen vonDrainagen,Nähten
undWundverschlussklammern so
wieAnlegenundWechsel vonVer-
bändenundBandagen,
• LegenundEntfernenvon transna-
salen und transoralenMagenson-
den,
•Durchführung von Klistieren,
Darmeinläufenund -spülungen,
•Absaugen aus den oberen Atem-
wegen sowiedemTracheostoma,
•Wechsel von suprapubischen Ka-
thetern und perkutanen gastralen
Austauschsystemen,
A-6830Rankweil
T+43552239737
DieDokumentation
mitdenQuick-Buttons
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einfach.
WEBMED läuft super!“
“
Dr.WalterHerrenhof
Satteins
“
• neues,aktualisiertesBerufsbild sowieneugestalteterKompe-
tenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege
• Einführung der Pflegefachassistenz als weiterenPflegeassis-
tenzberuf, der mit einer aufbauenden vertiefenden und er-
weiternden Qualifikation eine weitergehende Delegations-
möglichkeit ohne verpflichtendeAufsicht eröffnet
• BeibehaltungdesBerufsbildesderPflegehilfealsPflegeassis-
tenz, insbesondere imHinblick auf die Kompatibilität mit
den auf Landesebene geregeltenSozialbetreuungsberufen
•Auslaufender speziellenGrundausbildungen inderKinder-
und Jugendlichenpflege und in der psychiatrische Gesund-
heits- undKrankenpflege
•Auslaufen der Ausbildungen in der allgemeinen Gesund-
heits- und Krankenpflege an den im Sekundarbereich an-
gesiedelten Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und
damit Überführung der Ausbildung im gehobenen Dienst
für Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Aus-
bildungssektor (Fachhochschulen) imRahmen einer langen
Übergangsfrist
•MöglichkeitderWeiterführungderGesundheits-undKran-
kenpflegeschulen für die Ausbildungen in den Pflegeassis-
tenzberufen
• vollständige Ablösung der Sonderausbildungen für Lehr-
und Führungsaufgaben durch das bereits etablierte gene-
relle Anerkennungssystem von Universitäts- und Fach-
hochschulausbildungen indenBereichender Lehreunddes
Managements
•DerBeruf derPflegeassistenz sollkünftignurmehr imLang-
zeitpflegebereich zumEinsatz kommen.Ab 2024 ist die Be-
rufsausübung der Pflegeassistenz inKrankenanstaltennicht
mehr möglich (ausgenommen für bis dahin ausgebildete
Pflegeassistenten).
WichtigsteMaßnahmen der GuKG-Novelle imÜberblick:
ARZT IM LÄNDLE
09-2016
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