aus der Kammer
... aus der Kurie angestellte Ärzte
von Kurienobmann VP Dr . Hermann Blassnig
Empfehlung der Datenschutzbehörde zu § 54 Abs. 4 bis 6 ArzteG 1998.
M
it Schreiben vom 29.
Jänner 2014 hat die Da-
tenschutzbehörde eine
Empfehlung betreffend § 54 Abs.
4 bis 6 ArzteG 1998 hinausgegeben
und im Wege der Österreichischen
Ärztekammer um eine entspre-
chende Information der Ärztinnen
und Ärzte ersucht. Dabei handelt es
sich um eine Empfehlung, wonach
Krankenanstalten durch geeignete
Maßnahmen sicherstellen mögen,
dass eine Meldung an den Jugend-
wohlfahrtsträger lediglich im Falle
eines hinreichend konkreten Ver-
dachts auf Vernachlässigung, Miss-
handlung, Quälen oder sexuellen
Missbrauch erfolgt.
Dieser Entscheidung liegt folgen-
der Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin wurde von
ihren Eltern am 9. September 2012
wegen Schmerzen im rechten Bein
in das LKH A***, dessen Trägerin
die Y**Ges ist, gebracht. Es wurde
einWadenbeinbruch diagnostiziert.
Eine Traumaanamnese der knö-
chernen Veränderung an beiden
Unterschenkeln der Einschreiterin
war nicht möglich. Eine Abklärung
der rechten Fibula ergab einen Hin-
weis auf eine ältere Fraktur. Zusätz-
lich fiel als Zufallsbefund ein post-
traumatisches Knochenmarksödem
an der linken Tibia auf.
Die Mutter der Einschreiterin
wurde zur Verletzungsursache, den
Lebensumständen und dem sozia-
len Umfeld der Einschreiterin be-
fragt. Es wurde dokumentiert, dass
sich die Mutter nicht überlastet
fühlte und eine liebevolle Mutter-
Kind-Aktion stattfand. Die Kinder-
schutzgruppe befasste sich mit dem
Fall. Am 1. Oktober 2012 erstattete
die Y**Ges eine Gefährdungsmel-
dung an die zuständige Jugend-
wohlfahrtsbehörde.
Beweiswürdigung: Diese Fest-
stellungen ergeben sich aus den
diesbezüglich übereinstimmenden
bzw. unbestrittenen Ausführungen
der Einschreiterin und der Y**Ges
in ihren Eingaben an die Daten-
schutzbehörde.
Obgenannter Sachverhalt wurde
von der Datenschutzbehörde wie
folgt beurteilt:
Eine Übermittlung personenbezo-
gener Daten stellt einen Eingriff in
das Grundrecht auf Datenschutz
gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 dar und
kann einen Betroffenen dann in
seinem Recht auf Geheimhaltung
nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzen,
wenn die für eine Übermittlung
normierten Voraussetzungen (§ 7
Abs. 2 iVm §§ 8 und 9 DSG 2000)
nicht vorliegen.
§ 54Abs. 4 bis 6 ÄrzteG sieht eine
gesetzlich angeordnete Übermitt-
lungsverpflichtung in bestimmten
Fällen vor. Die Übermittlung wird
aber davon abhängig gemacht, dass
sich für den Arzt in Ausübung sei-
nes Berufes ein Verdacht ergibt.
Das Vorliegen eines hinreichend
konkreten Verdachtes ist somit con-
ditio sine qua non für die Recht-
mäßigkeit einer Übermittlung auf
Basis des § 54 ÄrzteG. Nur wenn
ein derartiger Verdacht besteht, der
sich auch durch zumutbare Ermitt-
lungsmaßnahmen (wie etwa Befra-
gungen etc.) nicht entkräften lässt,
ist daher die Übermittlung perso-
nenbezogener
Daten durch § 7 Abs. 2 iVm §§ 8
und 9 DSG 2000 gedeckt und stellt
somit einen zulässigen Eingriff in
das Grundrecht auf Datenschutz
dar. Welche Ermittlungsmaßnah-
men zumutbar sind, ist einzelfall-
bezogen zu beurteilen. Bei einer
(öffentlichen) Krankenanstalt wird
jedoch, da diese über einen entspre-
chenden administrativen Hilfsap-
parat bzw. über ärztliches Wissen
verschiedener Fachrichtungen ver-
fügt, ein strenger Maßstab anzule-
gen sein.
Wie die Y**Ges in ihren Stel-
lungnahmen ausführte, werden die
Angaben der Eltern zur Entstehung
von Verletzungen dokumentiert,
wobei sich eine Beurteilung nur
auf diese Informationen stützen
kann. Weiteres gab die Y**Ges an,
dass die Mutter der Einschreiterin
zu den möglichen Gründen der
Verletzung(en) befragt wurde; auch
wurde vermerkt, dass sich diese
nicht überfordert fühlte und es eine
liebevolle Mutter-Kind-Beziehung
gab. Dies sind jedoch eindeutige
Indizien, die gegen den Verdacht
einer Gewaltanwendung bzw. einer
Vernachlässigung der Einschreite-
rin sprechen. Weshalb dennoch die
Verdachtsmomente diese Indizien,
welchen nach Angaben der Y**Ges
große Bedeutung zukommt, über-
wogen, vermochte die Y**Ges ge-
genüber der Datenschutzbehörde
– trotz mehrmaliger Aufforderung
ihr Vorbringen diesbezüglich zu
präzisieren – nicht darzulegen.
Da nicht auszuschließen ist,
dass in vergleichbaren Fällen ähn-
lich vorgegangen wird, war daher
zur Herstellung des rechtmäßi-
gen Zustandes die gegenständliche
Empfehlung auszusprechen.
Kurienobmann VP
Dr. Hermann Blaßnig
Dr. Patrick Clemens
Neuer Kurienobmann-Stellvertreter
In ihrer Sitzung am 5. Februar 2104 hat die Kurien-
versammlung der angestellten Ärzte, Herrn Dr. Patrick
Clemens, einstimmig zum 1. Stellvertreter des Kurien
obmannes gewählt. Dr. Patrick Clemens folgt Dr. Simon
Mayer nach, der im Zuge seiner geplanten Nieder
lassung als Arzt für Allgemeinmedizin in die Kurie der
niedergelassenen Ärzte wechseln wird.
Arzt im Ländle
03-2014
|
5