aus der Kammer
... aus der Kurie angestellte Ärzte
von Kurienobmann VP Dr . Hermann Blassnig
Empfehlung der Datenschutzbehörde zu § 54 Abs. 4 bis 6 ArzteG 1998.
M
it Schreiben vom 29.
Jänner 2014 hat die Da-
tenschutzbehörde eine
Empfehlung betreffend § 54 Abs.
4 bis 6 ArzteG 1998 hinausgegeben
und im Wege der Österreichischen
Ärztekammer um eine entspre-
chende Information der Ärztinnen
und Ärzte ersucht. Dabei handelt es
sich um eine Empfehlung, wonach
Krankenanstalten durch geeignete
Maßnahmen sicherstellen mögen,
dass eine Meldung an den Jugend-
wohlfahrtsträger lediglich im Falle
eines hinreichend konkreten Ver-
dachts auf Vernachlässigung, Miss-
handlung, Quälen oder sexuellen
Missbrauch erfolgt.
Dieser Entscheidung liegt folgen-
der Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin wurde von
ihren Eltern am 9. September 2012
wegen Schmerzen im rechten Bein
in das LKH A***, dessen Trägerin
die Y**Ges ist, gebracht. Es wurde
einWadenbeinbruch diagnostiziert.
Eine Traumaanamnese der knö-
chernen Veränderung an beiden
Unterschenkeln der Einschreiterin
war nicht möglich. Eine Abklärung
der rechten Fibula ergab einen Hin-
weis auf eine ältere Fraktur. Zusätz-
lich fiel als Zufallsbefund ein post-
traumatisches Knochenmarksödem
an der linken Tibia auf.
Die Mutter der Einschreiterin
wurde zur Verletzungsursache, den
Lebensumständen und dem sozia-
len Umfeld der Einschreiterin be-
fragt. Es wurde dokumentiert, dass
sich die Mutter nicht überlastet
fühlte und eine liebevolle Mutter-
Kind-Aktion stattfand. Die Kinder-
schutzgruppe befasste sich mit dem
Fall. Am 1. Oktober 2012 erstattete
die Y**Ges eine Gefährdungsmel-
dung an die zuständige Jugend-
wohlfahrtsbehörde.
Beweiswürdigung: Diese Fest-
stellungen ergeben sich aus den
diesbezüglich übereinstimmenden
bzw. unbestrittenen Ausführungen
der Einschreiterin und der Y**Ges
in ihren Eingaben an die Daten-
schutzbehörde.
Obgenannter Sachverhalt wurde
von der Datenschutzbehörde wie
folgt beurteilt:
Eine Übermittlung personenbezo-
gener Daten stellt einen Eingriff in
das Grundrecht auf Datenschutz
gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 dar und
kann einen Betroffenen dann in
seinem Recht auf Geheimhaltung
nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzen,
wenn die für eine Übermittlung
normierten Voraussetzungen (§ 7
Abs. 2 iVm §§ 8 und 9 DSG 2000)
nicht vorliegen.
§ 54Abs. 4 bis 6 ÄrzteG sieht eine
gesetzlich angeordnete Übermitt-
lungsverpflichtung in bestimmten
Fällen vor. Die Übermittlung wird
aber davon abhängig gemacht, dass
sich für den Arzt in Ausübung sei-
nes Berufes ein Verdacht ergibt.
Das Vorliegen eines hinreichend
konkreten Verdachtes ist somit con-
ditio sine qua non für die Recht-
mäßigkeit einer Übermittlung auf
Basis des § 54 ÄrzteG. Nur wenn
ein derartiger Verdacht besteht, der
sich auch durch zumutbare Ermitt-
lungsmaßnahmen (wie etwa Befra-
gungen etc.) nicht entkräften lässt,
ist daher die Übermittlung perso-
nenbezogener
Daten durch § 7 Abs. 2 iVm §§ 8
und 9 DSG 2000 gedeckt und stellt
somit einen zulässigen Eingriff in
das Grundrecht auf Datenschutz
dar. Welche Ermittlungsmaßnah-
men zumutbar sind, ist einzelfall-
bezogen zu beurteilen. Bei einer
(öffentlichen) Krankenanstalt wird
jedoch, da diese über einen entspre-
chenden administrativen Hilfsap-
parat bzw. über ärztliches Wissen
verschiedener Fachrichtungen ver-
fügt, ein strenger Maßstab anzule-
gen sein.
Wie die Y**Ges in ihren Stel-
lungnahmen ausführte, werden die
Angaben der Eltern zur Entstehung
von Verletzungen dokumentiert,
wobei sich eine Beurteilung nur
auf diese Informationen stützen
kann. Weiteres gab die Y**Ges an,
dass die Mutter der Einschreiterin
zu den möglichen Gründen der
Verletzung(en) befragt wurde; auch
wurde vermerkt, dass sich diese
nicht überfordert fühlte und es eine
liebevolle Mutter-Kind-Beziehung
gab. Dies sind jedoch eindeutige
Indizien, die gegen den Verdacht
einer Gewaltanwendung bzw. einer
Vernachlässigung der Einschreite-
rin sprechen. Weshalb dennoch die
Verdachtsmomente diese Indizien,
welchen nach Angaben der Y**Ges
große Bedeutung zukommt, über-
wogen, vermochte die Y**Ges ge-
genüber der Datenschutzbehörde
– trotz mehrmaliger Aufforderung
ihr Vorbringen diesbezüglich zu
präzisieren – nicht darzulegen.
Da nicht auszuschließen ist,
dass in vergleichbaren Fällen ähn-
lich vorgegangen wird, war daher
zur Herstellung des rechtmäßi-
gen Zustandes die gegenständliche
Empfehlung auszusprechen.
Kurienobmann VP
Dr. Hermann Blaßnig
Dr. Patrick Clemens
Neuer Kurien­obmann-Stellvertreter
In ihrer Sitzung am 5. Februar 2104 hat die Kurien-
versammlung der angestellten Ärzte, Herrn Dr. Patrick
Clemens, einstimmig zum 1. Stellvertreter des Kurien­
obmannes gewählt. Dr. Patrick Clemens folgt Dr. Simon
Mayer nach, der im Zuge seiner geplanten Nieder­
lassung als Arzt für Allgemeinmedizin in die Kurie der
niedergelassenen Ärzte wechseln wird.
Arzt im Ländle
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