ARZT & RECHT
sofern es sich um eine ausschließ-
lich berufsbezogene und wissen-
schaftliche Veranstaltung handelt.
Eine Kostenübernahme für Begleit-
personen ist nicht zulässig.
(5) Für Leistungen (insbeson-
dere Vortragstätigkeiten), die im
Rahmen einer medizinisch-wissen-
schaftlichen Veranstaltung erbracht
werden, kann ein angemessenes
Honorar angenommen werden,
wenn die Finanzierung dem Veran-
stalter gegenüber offengelegt wird.
Annahme von Geschenken und
anderen Vorteilen
§ 4.
(1) Unangemessene Zuwen-
dungen, Geschenke und/oder ande-
re Vorteile dürfen nicht angenom-
men werden.
(2) Bürohilfsmittel können an-
genommen werden, sofern sie dem
Anlass entsprechend nur geringen
Wert haben und im ursächlichen
und unmittelbaren Zusammen-
hang mit der üblichen Tätigkeit der
Ärztin (des Arztes) stehen und da-
für zweckdienlich sind.
(3) Verboten ist selbst die An-
nahme von Geschenken geringen
Wertes, sofern die Entgegennahme
derselben direkt oder indirekt von
der Verschreibung eines Arzneimit-
tels oder vom Erwerb eines Medi-
zinproduktes durch eine Patientin
(einen Patienten), der über Emp-
fehlung einer Ärztin (eines Arztes)
erfolgt, abhängig gemacht wird.
Annahme von Ärztemustern
§ 5.
Die Annahme von Ärztemus-
tern (Arzneimittel) ist nur im Rah-
men des § 58 Arzneimittelgesetz
(AMG), BGBl. Nr. 185/1983, in
der jeweils geltenden Fassung, er-
laubt, der den Zulassungsinhaber
von Arzneispezialitäten (wie Phar-
mafirmen) verpflichtet, über sämt-
liche Ärztemusterabgaben entspre-
chende Nachweise zu führen, und
die Abgabe beschränkt.
Klinische Prüfungen und For-
schung
§ 6.
(1) Ärztinnen (Ärzte), die an
klinischen Prüfungen oder an von
der Pharmaindustrie unterstütz-
ten Forschungsprojekten teilneh-
men, haben ihre Aktivitäten un-
ter Berücksichtigung der beste-
henden Vorschriften (insbesonde-
re AMG, Bundesgesetz betreffend
Medizinprodukte – MPG, BGBl.
Nr. 657/1996 in der jeweils gelten-
den Fassung), den Grundsätzen der
Good Clinical Practice (GCP), der
WMA Deklaration von Helsinki
(
und der anerkann-
ten wissenschaftlichen Methodik
durchzuführen.
(2) Grundlage für die Bezahlung
der Prüfungs-und Forschungstätig-
keit müssen der damit verbunde-
ne Aufwand und die benötigte Zeit
sein. Eine erfolgsabhängige Hono-
rargestaltung ist nicht erlaubt. Er-
gebnisse dieser Forschungstätigkeit
sind unter Angabe des Sponsors zu
veröffentlichen. Ärztinnen (Ärzte)
und deren Familienmitglieder, die
finanziell signifikant an Pharmaun-
ternehmen beteiligt sind, haben
bei der Durchführung von Studien
möglicherweise einen Interessens-
konflikt und sollten sich nicht an
Studien ihrer Firmen beteiligen.
Verschreibung von Medika-
menten und nicht-interventio-
nelle Studien (ehemals Anwen-
dungsbeobachtungen)
§ 7.
(1) Ärztinnen (Ärzte) sowie de-
ren Hilfspersonen dürfen kein Ent-
gelt dafür annehmen, dass sie bereit
sind, Pharmareferentinnen/Phar-
mareferenten zu empfangen oder
von anderen Unternehmensange-
hörigen Informationen entgegen-
zunehmen.
(2) Für die erforderliche Doku-
mentation im Rahmen von nicht-
interventionellen Studien gemäß §
2a Abs. 3 AMG darf nur eine orts-
übliche und dem Umfang der er-
brachten Leistung entsprechende
finanzielle Abgeltung, die sich pri-
mär nach der Richtlinie für Pri-
vathonorare der Österreichischen
Ärztekammer oder subsidiär nach
der Honorarordnung der Versiche-
rungsanstalt öffentlich Bediensteter
(BVA) in der jeweils geltenden Fas-
sung orientiert, erfolgen.
Anwendung vonMedikamenten
an der Patientin (am Patienten)
§ 8.
(1) Die unmittelbare Anwen-
dung eines Arzneimittels im Zuge
der ärztlichen Behandlung liegt vor,
wenn dieses während der Behand-
lung von der Ärztin (vom Arzt) un-
mittelbar an der Patientin (am Pa-
tienten) angewendet oder der Pati-
entin (dem Patienten) verabreicht
wird. Dies beinhaltet kein Recht zur
Abgabe von Arzneimitteln gemäß §
59 AMG.
(2) Werden Arzneimittel zur
unmittelbaren Anwendung an Pati-
entinnen (Patienten) bezogen, sind
diese aus einer öffentlichen Apothe-
ke in Österreich oder im Europäi-
schen Wirtschaftsraum zu erwer-
ben und für den Anwendungsbe-
darf in der Ordination vorrätig zu
halten, es sei denn, es handelt sich
um Ärztemuster im Sinne des § 58
AMG.
(3) Ärztinnen (Ärzte) haben da-
bei den allgemeinen Geboten der
Hygiene und den Erfordernissen
hinsichtlich der sachgerechten Auf-
bewahrung der Arzneimittel zu ent-
sprechen. Die vorgesehenen Lager-
bedingungen sind ohne Unterbre-
chung einzuhalten. Die zur Anwen-
dung kommenden Arzneimittel ha-
ben den Anforderungen des AMG
zu entsprechen.
Verbot von Doping
§ 9.
(1) Die Anwendung oder Ver-
schreibung verbotener Wirkstof-
fe und/oder verbotener Methoden
nach dem Bundesgesetz über die
Bekämpfung von Doping im Sport
(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 –
ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30/2007,
in der jeweils geltenden Fassung,
zum Zwecke des Dopings im Sport-
stellt keine Behandlung zum Wohl
der Patientin (des Patienten) gemäß
§ 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 dar und ist
gemäß ADBG 2007 verboten.
(2) Arzneimittel zur Steigerung
der Leistungsfähigkeit dürfen nur
in Zusammenhang mit einer ärzt-
lichen Behandlung verschrieben
oder angewendet werden.
Anbieten gewerblicher Dienst-
leistungen und Produkte
§ 10.
(1) Unter Berücksichtigung
der Erwerbsfreiheit gemäß Art 6
Staatsgrundgesetz (StGG), RGBl.
Nr. 142/1867, in der geltenden Fas-
sung, dürfen Ärztinnen (Ärzte)
auch gewerbliche Dienstleistungen
und Produkte anbieten. Sie haben
diesfalls die jeweils geltenden Vor-
schriften, wie insbesondere das
ärztliche Berufsrecht, die Verord-
nung Arzt und Öffentlichkeit 2014,
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