ARZT & RECHT
Ärztlicher Verhaltenskodex 2014
Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 04/2014, veröffentlicht am 30.06.2014:
Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen ihres Kammertages
am 27. Juni 2014 nachstehende Novellierung der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer
über den ärztlichen Verhaltenskodex (Ärztlicher Verhaltenskodex 2014) beschlossen.
V
erordnung der Österrei-
chischen
Ärztekammer
über den ärztlichen Ver-
haltenskodex (Ärztlicher Verhal-
tenskodex 2014)
Aufgrund des § 117b Abs. 2 Z 9 des
Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998),
BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geän-
dert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 32/2014, und des Beschlus-
ses der Vollversammlung der Ös-
terreichischen Ärztekammer am
27.06.2014 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziel und Zweck
§ 3 Teilnahme an medizinisch-
wissenschaftlichen Veranstal-
tungen, insbesondere Kon-
gressen, Symposien, Workshops
und Vorträgen
§ 4 Annahme von Geschenken und
anderen Vorteilen
§ 5 Annahme von Ärztemustern
§ 6 Klinische Prüfungen und
Forschung
§ 7 Verschreibung von Medika-
menten und nichtinterventio-
nelle Studien (ehemals Anwen-
dungsbeobachtungen)
§ 8 Anwendung vonMedikamenten
an der Patientin (am Patienten)
§ 9 Verbot von Doping
§ 10 Anbieten gewerblicher
Dienstleistungen und
Produkte
§ 11 Weitergabe und/oder
Übermittlung von
Patientinnen-/Patientendaten
§ 12 Formvorschrift
§ 13 Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.
Der ärztliche Verhaltenskodex
2014 regelt
1. die Zusammenarbeit von Ärztin-
nen (Ärzten) mit der Pharma-
und Medizinprodukteindustrie,
2. die unmittelbare Anwendung von
Medikamenten im Zuge der ärzt-
lichen Behandlung,
3. das Verbot von Doping im Sport,
4. das
Anbieten
gewerblicher
Dienstleistungen und Produkte
sowie
5. die Weitergabe von Patientin-
nen-/Patientendaten
unter Berücksichtigung der Anti-
korruptionsregelungen.
Ziel und Zweck
§ 2.
(1) Unter Berücksichtigung der
Verpflichtung der Ärztin (des Arz-
tes), jede(jeden) von ihr (ihm) in
ärztliche Beratung oder Behandlung
übernommene(n) Gesunde(n) und
Kranke(n) ohne Unterschied der
Person gewissenhaft zu betreuen, ist
die Wahrung der ärztlichen Unab-
hängigkeit gegenüber der Pharma-
und Medizinprodukteindustrie eine
der wichtigsten Grundvorausset-
zungen für die ärztliche Tätigkeit.
(2) Neben den geltenden ge-
setzlichen Regelungen und in Er-
gänzung zur Verordnung der Ös-
terreichischen Ärztekammer über
die Art und Form zulässiger ärztli-
cher Informationen in der Öffent-
lichkeit (Arzt und Öffentlichkeit
2014) werden in diesemVerhaltens-
kodex unter anderem Modalitä-
ten für die Verbreitung von wissen-
schaftlichen, insbesondere pharma-
kologischen, Informationen festge-
legt. Solche Informationen leisten
einen wichtigen Beitrag zur medi-
zinischen Wissenschaft und ärztli-
chen Fortbildung und kommen da-
mit dem Wohle der Patientinnen
(Patienten) zu Gute. In diesem Sin-
ne sind Symposien, Kongresse und
andere Veranstaltungen dieser Art
unentbehrlich für die Weitergabe
und den Austausch von Wissen und
Erfahrung. Darüber hinaus legt die-
ser Verhaltenskodex Pflichten der
Ärztin (des Arztes) gegenüber der
pharmazeutischen Industrie und
der Medizinprodukteindustrie fest.
(3) Weiters wird das Verhalten
der Ärztin (des Arztes) bei der un-
mittelbaren Anwendung von Arz-
neimitteln im Zuge einer ärztlichen
Behandlung das Verbot von Do-
ping sowie das Anbieten gewerbli-
cher Dienstleistungen und Produk-
te und die Weitergabe von Patien-
tinnen-/Patientendaten geregelt.
Teilnahme an medizinisch-wis-
senschaftlichen Veranstaltun-
gen, insbesondere Kongressen,
Symposien, Workshops und
Vorträgen
§ 3.
(1) Ärztinnen (Ärzte) dürfen an
von der Pharma-und Medizinpro-
dukteindustrie organisierten und/
oder finanzierten Veranstaltungen
teilnehmen, wenn diese wissen-
schaftlichen Zielen, Zwecken der
Fortbildung oder der praxisbezo-
genen Anwendung ärztlichen Han-
delns und/oder Studienzwecken
dienen und der zeitliche Aufwand
für die Vermittlung wissenschaftli-
cher und fachlich medizinischer In-
formationen im Vordergrund steht.
(2) Der Tagungsort sowie die deut-
lich überwiegende Zeit der Veran-
staltung müssen diesen Zielen und/
oder Zwecken entsprechen.
(3) Einladungen zu Veranstal-
tungen im Ausland dürfen darüber
hinaus nur angenommen werden,
sofern es sich um internationale
medizinisch-wissenschaftliche Ver-
anstaltungen oder um die Besich-
tigung wissenschaftlicher oder pro-
duktionstechnischer Einrichtungen
handelt und/oder wenn sie im Zu-
sammenhang mit der Durchfüh-
rung (Präsentation) medizinischer
Studien stehen.
(4) Es ist der Ärztin (dem Arzt)
gestattet, dass die Pharma-und Me-
dizinproduktindustrie die Kosten
für Anreise, Aufenthalt und Einla-
dungen jeglicher Art übernimmt,
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