ARZT & RECHT
die Schilderordnung der Öster-
reichischen Ärztekammer sowie ge-
werberechtliche und sonstige Vor-
schriften einzuhalten. Die Ärztin
(der Arzt) hat auch bei diesen
Tätigkeiten das Wohl der (des)
Kranken und den Schutz der (des)
Gesunden zu achten.
(2) Produkte dürfen in ärztli-
chen Ordinationen nur verkauft
werden, sofern der Produktverkauf
nicht auf bestimmte Einrichtungen,
wie insbesondere Apotheken, ge-
setzlich beschränkt ist und die Or-
dinationsinhaberin (der Ordina-
tionsinhaber) selbst oder ein Drit-
ter eine Berechtigung, insbesonde-
re gewerberechtlicher Natur besitzt,
diese Produkte am Standort der Or-
dination zu verkaufen. In ärztlichen
Hausapotheken vertriebene Arznei-
mittel gemäß § 1 AMG gelten nicht
als gewerbliche Produkte im Sinne
des Absatzes 1.
(3) Werden gewerbliche Dienst-
leistungen oder Produkte angebo-
ten, ist Folgendes in Bezug auf die
ärztliche Berufsausübung zu be-
rücksichtigen:
1. Bei der ärztlichen Behand-
lung oder Beratung darf es, unab-
hängig davon, ob die Patientin (der
Patient) auch gleichzeitig weite-
re angebotene Dienstleistungen in
Anspruch nimmt oder angebotene
Produkte kauft, keinen Unterschied
geben.
2. Die Erbringung einer ärztli-
chen Tätigkeit darf nicht von der
Inanspruchnahme einer nichtärzt-
lichen Dienstleistung oder vom
Kauf von Produkten abhängig ge-
macht werden.
3. Auf die Patientin (den Patien-
ten) darf kein Druck von der Ärztin
(vom Arzt) auf Inanspruchnahme
gewerblicher Dienstleistungen, den
Kauf von Produkten oder die Inan-
spruchnahme ärztlicher Leistungen
ausgeübt werden; eine sachliche In-
formation über diese Zusatzange-
bote ist zulässig.
4. Die Verordnung Arzt und Öf-
fentlichkeit 2014 ist durch die Ärz-
tin (den Arzt) einzuhalten,
5. Die Ärztin (der Arzt) darf von
Dritten keine Vergütungen für die
Empfehlung und/oder Vermittlung
von Produkten und/oder Dienst-
leistungen fordern, sich verspre-
chen lassen oder annehmen. Eine
Teilnahme an Veranstaltungen ge-
mäß § 3 stellt keine derartige Ver-
gütung dar.
Weitergabe und / oder Über-
mittlung von Patientinnen- /
Patientendaten
§ 11.
(1) Verboten ist die Weiter-
gabe und/oder Übermittlung von
personenbezogenen sensiblen Da-
ten, die die Persönlichkeitsrechte
von Patientinnen (Patienten) (Art.
8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (MRK), BGBl Nr. 210/1958, in
der jeweils geltenden Fassung sowie
§ 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG
2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der
jeweils geltenden Fassung) verlet-
zen.
(2) Die Weitergabe und/oder
Übermittlung von personenbezo-
genen Patientinnen-/Patientenda-
ten ist ausschließlich mit Zustim-
mung der Patientin (des Patienten)
oder im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zulässig.
(3) Zulässig ist die Weitergabe
und/oder Übermittlung, sofern das
Datenschutzgesetz, DSG 2000, dies
nicht ausschließt, von
1. indirekt personenbezogenen
Patientinnen-/Patientendaten
oder
2. anonymen Daten sowie
3. personenbezogenen Patient-
innen-/Patientendaten, wenn
die erforderliche Zustimmung
vorliegt.
(4) Die Ärztin (der Arzt) darf
direkt und / oder indirekt personen-
bezogene sowie anonyme Patien-
tinnen-/Patientendaten für Zwecke
der Marktforschung und / oder -ana-
lysen, für Bedarfsforschung und /
oder -analysen nur auf Basis einer
schriftlichen vertraglichen Verein-
barung weitergeben und/oder über-
mitteln. Die Vereinbarung ist zwi-
schen der (dem) datenübermitteln-
den Ärztin (Arzt) und der für die zu
erstellende Analyse verantwortli-
chen Einrichtung zu schließen. Sie
hat jedenfalls den Umfang der Da-
tenübermittlung im Detail offen-
zulegen sowie die Einhaltung der
europäischen und österreichischen
rechtlichen Bestimmungen zu ga-
rantieren. Weiters ist in der Verein-
barung vorzusehen, dass der Ärztin
(dem Arzt) vor der Übermittlung
die Möglichkeit geboten wird, Ein-
sicht in den technischen Prozess der
Datenübermittlung zu nehmen so-
wie auch die Übermittlung einzel-
ner Daten auszuschließen.
(5) Stets unzulässig ist die An-
nahme von unangemessenen Zu-
wendungen oder anderen unange-
messenen Vorteilen für die Weiter-
gabe und/oder Übermittlung von
Gesundheitsdaten.
Formvorschrift
§ 12.
(1) Leistungen von Ärztinnen
(Ärzten) für Unternehmen, gleich
welcher Art (insbesondere für Vor-
tragstätigkeit, Beratung, klinische
Prüfungen, nicht-interventionelle
Studien), dürfen nur auf Grundla-
ge eines schriftlichen Vertrages er-
bracht werden, aus dem sich Leis-
tung und Gegenleistung eindeutig
ergeben.
(2) Bei der durch die jeweilige
Ärztin (den jeweiligen Arzt) zu er-
bringenden vertraglichen Leistung
muss es sich um eine wissenschaft-
liche oder fachliche Tätigkeit für
das Unternehmen handeln (Verbot
von „Scheinverträgen“).
(3) Eine Verletzung der ärztli-
chen Pflichten im Sinne dieser Ver-
ordnung, insbesondere ein Verstoß
gegen die Bestimmungen des An-
ti-Doping-Bundesgesetzes 2007, ist
gemäß § 136 Abs. 1 ÄrzteG 1998 als
Disziplinarvergehen zu ahnden.
Schlussbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit
1. Juli 2014
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung tritt der Ärztliche Verhal-
tenskodex bei der Zusammenarbeit
mit der Pharma-und Medizinpro-
dukte-Industrie, beschlossen von
der Vollversammlung der Österrei-
chischen Ärztekammer am 24.06.
2005, veröffentlicht am 12.09.2005,
auf der Homepage der Österreichi-
schen Ärztekammer sowie in der
Österreichischen Ärztezeitung Nr.
17/2005, zuletzt geändert am 17.12.
2013, außer Kraft.
Der Präsident
ARZT & RECHT
ARZT IM LÄNDLE
09-2014
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